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12.12.2022 | von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ

Steuerinformationen zum Jahresende

Zum Jahreswechsel ist auf die steuerliche Situation besonderes Augenmerk zu legen. In der Land- und Forstwirtschaft gilt die Aufmerksamkeit im Dezember in erster Linie der Regelbesteuerungsoption, den Grenzen der Pauschalierungsverordnung und der Negativsteuer.

AdobeStock 301791333 wichayada.jpg
Es ist wichtig, die steuerliche Situation vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. © wichayada/stock.adobe.com

Umsatzsteueroption

Seit dem Veranlagungsjahr 2014 ist eine Vorsteuerberichtigung beim Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Umsatzsteuerpauschalierung und umgekehrt vorgesehen. Betriebe, die am 31. Dezember 2022 die Mindestbindungsdauer von fünf Jahren erfüllt haben, können mit Wirksamkeit 1. Jänner 2023 die Optionserklärung widerrufen. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist in der Regelbesteuerung ist ein jährlicher Ausstieg möglich. Dazu ist ein Widerruf bis spätestens 31. Jänner beim Finanzamt schriftlich abzugeben.

Die Optionserklärung zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer kann für das Kalenderjahr 2022 noch bis 31. Dezember 2022 beim Finanzamt schriftlich abgegeben werden. Sollte ein Einstieg in die Umsatzsteueroption überlegt werden, ist die Entscheidung gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen. Eine im Laufe des Jahres 2022 bereits abgegebene Optionserklärung kann laut Umsatzsteuerrichtlinien bis spätestens 31. Dezember 2022 auch wieder zurückgenommen werden.

Seit 1. Jänner 2020 gilt: Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte haben die Möglichkeit, die Regelbesteuerung nicht nur für das laufende Veranlagungsjahr, sondern auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen. Die Entscheidung ist ebenfalls gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen.

Pauschalierungsverordnung

Die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung. Der Stichtag 31. Dezember 2022 ist ausschlaggebend für die Art der Gewinnermittlung ab dem Jahr 2023. Um sich optimal auf das neue Jahr vorbereiten zu können, sind die Grenzen zwingend jetzt zu prüfen.

Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich.
Die teilpauschalierte Gewinnermittlung ist heuer für Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis maximal 130.000 Euro möglich. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 wird die Einheitswertgrenze für die Teilpauschalierung auf 165.000 Euro angehoben.

Ein weiteres Anwendungskriterium für die Pauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 400.000 Euro netto jährlich. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2020 und 2021) Umsätze von mehr als 400.000 Euro netto erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2023) der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden. In diesem Fall ist auch die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr gegeben.

Hinweis: Die jeweilige Umsatzgrenze wurde sowohl für die Einkommen- als auch für die Umsatzsteuerpauschalierung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 von 400.000 Euro auf 600.000 Euro erhöht.

Registrierkassenpflicht

Mit der Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres verpflichtend ein signierter Jahresbeleg (= Monatsbeleg Dezember) zu erstellen, zu prüfen und sieben Jahre lang aufzubewahren. Wie alle anderen Monatsbelege ist der Monatsbeleg Dezember auch ein Nullbeleg. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges kann entweder manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisch durch die Registrierkasse erfolgen (bis spätestens 15. Februar des Folgejahres). Eine Säumnis könnte eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen.

Steuertipps

  • Die Arbeitnehmerveranlagung 2017 kann noch bis spätestens 31. Dezember 2022 beim Finanzamt eingereicht werden. Mit der Arbeitnehmerveranlagung können Arbeitnehmer (Nebenerwerbslandwirte) und Pensionisten Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten und gegebenenfalls den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Mehrkindzuschlag geltend machen. Hinweis: Seit dem Veranlagungsjahr 2016 erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung, sofern eine Steuergutschrift zur erwarten ist.
  • Nicht steuererklärungspflichtige Vollerwerbslandwirte können noch bis 31. Dezember 2022 bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Kalenderjahr 2017 den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag in Form einer Negativsteuer und den Mehrkindzuschlag beantragen.
  • Bestimmte Sonderausgaben wie Spenden an begünstigte Spendenempfänger/Feuerwehr, verpflichtende Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten werden automatisch steuerlich berücksichtigt. Die Empfängerorganisationen haben dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar 2023 alle erhaltenden Beträge via FinanzOnline bekanntzugeben. Nur mehr die gemeldeten Beträge werden vom Finanzamt bei der (Arbeitnehmer)Veranlagung berücksichtigt.
  • Familienbonus Plus: Es handelt sich dabei um einen Steuerabsetzbetrag, der die anfallende Lohn- bzw. Einkommensteuer unmittelbar reduziert und zwar bis maximal 2.000 Euro pro Kind und Jahr (Wert ab 2022). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von 650 Euro jährlich (Wert ab 2022) zu. Der Bezug von Familienbeihilfe ist Voraussetzung, um den Familienbonus Plus überhaupt beanspruchen zu können. Er ist nicht negativsteuerfähig.
  • Kindermehrbetrag: Steuerpflichtige, die so wenig verdienen, dass sie kaum bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten anstelle des Familienbonus Plus eine steuerliche Entlastung in Form des Kindermehrbetrages in Höhe von maximal 550 Euro (Wert ab 2022, davor 250 Euro) pro Kind und Jahr. Der Kindermehrbetrag kann nicht beantragt werden. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, steht der Kindermehrbetrag zu und wird bei der Veranlagung automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt folgendes:
    • Der Kindermehrbetrag steht Steuerpflichtigen zu, wenn
      • Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 550 Euro beträgt oder
      • wenn beide (Ehe-)Partner Einkünfte erzielen und sich bei beiden jeweils eine Einkommensteuer unter 550 Euro ergibt. In diesem Fall hat nur der Familienbeihilfebezieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
    • Weitere Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr (grundsätzlich) steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte (d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nicht selbständiger Arbeit) erzielt werden oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld / Pflegekarenzgeld bezogen wurde.
  • Teuerungsabsetzbetrag bei Veranlagung 2022: Für Berufstätige sowie Pensionsbezieher mit geringerem Einkommen wurde einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro eingeführt. Der Absetzbetrag unterliegt bestimmten Einschleifregelungen, d.h. er kommt bis zu einem gewissen Einkommen in voller Höhe zu und reduziert sich ab einem gewissen Einkommen gleichmäßig einschleifend auf Null. Ergibt sich unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages für das Jahr 2022 eine Einkommensteuer unter null Euro, kommt es zu einer entsprechenden SV-Rückerstattung.
  • Öko-Sonderausgabenpauschale ab Veranlagung 2022: Absetzbarkeit von Ausgaben im privaten Bereich im Zusammenhang mit dem Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z.B. Fernwärme, Solarnutzung) sowie der umfassenden thermischen Sanierung von Gebäuden. Diese spezielle Sonderausgabe kann jedoch im Jahr 2022 nur geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag nach dem 1. April 2022 eingebracht und die Förderung nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt wurde.

LFI-Kurstipps für Oberösterreich

Onlineseminar: Kauf und Verkauf innerhalb der EU, Kursnr. 1752
Do, 19. Jänner 2023, 13.30 - 16.30 Uhr, Stb DI Franz Schachner

Überschreitung der Vollpauschalierungsgrenzen - Gestaltungsmöglichkeiten für wachsende Betriebe, Kursnr. 1776
Mo, 13. Februar 2023, 9 - 15 Uhr, Schiedlberg, Gh Hiesmayr,
Stb Günther Kraus

Onlineseminar: Steuererklärung und Steuern sparen in der Teilpauschalierung, Kursnr. 1797
Di, 14. Februar 2023, 13 - 16 Uhr, Stb Mag. Helmut Kierner

Anmeldung und Information LFI Oberösterreich:
Tel.-Nr.: 050/6902-1500, E-Mail: info@lfi-ooe.at oder ooe.lfi.at.

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.

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  • Steuerabsetzbeträge für Familien
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  • LFI Oberösterreich
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