Sonderrichtlinie Versicherungsprämienförderung in Kraft!
Durch die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien für eine Deckung von Verlusten an landwirtschaftlichen Kulturen und im Tierbestand werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
- Verminderung von finanziellen Verlusten bei der landwirtschaftlichen Produktion durch extreme Witterungsereignisse und bei der tierischen Produktion durch Tierseuchen und Tierkrankheiten,
- Schaffung eines Anreizes für den Abschluss einer Versicherung, um dadurch die wirtschaftliche Beeinträchtigung im Schadensfalle zu reduzieren,
- Beitrag zur Minderung der wichtigsten Risiken der landwirtschaftlichen Produktion.
Die Versicherungsprämienförderung gilt für Verträge, welche im Jahr 2019 abgeschlossen werden. Davor abgeschlossene Versicherungsverträge werden ab 2019 mit dem förderfähigen Anteil berücksichtigt.
Die Prämienförderung umfasst Versicherungsverträge zur Abdeckung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren durch Tierseuchen und Tierkrankheiten, die unmittelbar oder mittelbar aufgrund von behördlichen Anordnungen (wie beispielsweise Schlachtungs-, Keulungs- oder Sperrmaßnahmen) sowie aufgrund von eingeschränkten Vermarktungsmöglichkeiten in Folge veterinärrechtlicher Verbringungsbeschränkungen oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen entstehen.
Als Förderungsvoraussetzung gilt der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Versicherungsunternehmen, das förderbare Versicherungen bundesweit anbietet.
Die Förderung wird als jährlicher Zuschuss in Höhe von 55% der gemäß Versicherungsvertrag zu leistenden Prämien in Form einer Reduktion bei der Prämienvorschreibung gewährt. D. h.: Die Versicherungsunternehmen werden von sich aus tätig, der Versicherungsnehmer hat nur die vorgeschriebene Versicherungsprämie zu begleichen, welche bereits um die Versicherungsprämienförderung reduziert ist.
Die Finanzierung des Bundeszuschusses erfolgt gemäß § 3 Z 4 lit. d Katastrophenfondsgesetz 1996 aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Gewährung des Bundeszuschusses in Höhe von 27,5% erfolgt unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land gemäß § 1 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leistet.
Weitere Informationen gibt es unter: https://www.bmnt.gv.at/land/produktion-maerkte/klimawandel-risikomanagement-luftreinhaltung/versicherungspraemien.html