Schweinegesundheitsverordnung wurde überarbeitet! Auslauf- und Offenstallhaltungen bis 15. November 2021 melden!
Meldung soll Seuchenbekämpfung erleichtern
Auslauf- und Offenstallhaltungen müssen bis spätestens 15. November im VIS eingetragen werden. Das soll der zuständigen Behörde im Seuchenfall einen schnellen Überblick über die Stallsysteme verschaffen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung erleichtern.
Eintragung muss Betrieb selbst vornehmen
Die Eintragung und eine mögliche Aktualisierung der eingetragenen Daten liegen laut Verordnung in der Verantwortung des Betriebs. Über einen Einstieg ins Online-System des VIS kann die Eintragung selbst vorgenommen werden.
Informationen dazu und eine Anleitung gibt es auf der Homepage des VIS.
Folgende Angaben sind für die Eintragung notwendig: Betriebstyp (Auslaufhaltung, Offenstallhaltung) und Zeitpunkt, seitdem diese Haltung betrieben wird.
Definition der Haltungsformen im Detail
Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben (z. B. durch Trennung der beiden Bereiche mit einer festen Tür).
Offenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung (Freifläche und überdachter Bereich bilden eine untrennbare Einheit).
Drei Betriebstypen zur Auswahl
Neben den Betriebstypen „Auslaufhaltung“ und „Offenstallhaltung“ ist auch der Betriebstyp „Freilandhaltung“ im VIS hinterlegt. Auch dieser Betriebstyp kann jetzt vom Betrieb selbst im VIS eingetragen und aktuell gehalten werden (z. B. bei Beendigung der Haltung).
Für Freilandbetriebe gilt die Frist bis 15. November nicht
Freilandbetriebe sind bereits seit 2017 verpflichtet, sich aktiv bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden, da die Schweinegesundheitsverordnung eine Genehmigungspflicht vorsieht!
Möglichkeiten zur Beratung bei Fragen rund um die Tierkennzeichnung und die Richtlinien von Cross Compliance – nutzen Sie unser Angebot:
Sie sind Tierhalter und hätten Fragen zur Kennzeichnungs-, Aufzeichnungs- und Registrierungspflicht, bzw. hätten gerne einen Cross-Compliance-Check für Ihre Tierhaltung?
Melden Sie sich gerne in der Fachabteilung „V – Tierzucht“ der Burgenländischen Landwirtschaftskammer (02682/702-500) – wir beraten Sie gerne!
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