17.05.2019 |
von Rechtsabteilung LK OÖ
Schießen mit Druckluftwaffen im Wald
Gem. § 33 Abs. 1 Forstgesetz
gilt das freie Betretungsrecht
des Waldes.
Eine darüber hinaus gehende
Benützung, wie Lagern
bei Dunkelheit, Zelten, Befahren
oder Reiten ist aber
nur mit Zustimmung des
Waldeigentümers bzw.
hinsichtlich der Forststraßen
mit Zustimmung des
Erhalters der Forststraße
zulässig.
Die Begriffe "betreten und sich dort aufhalten" werden vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung eher eng ausgelegt , nämlich als Spaziergang, Wandern, Waldlauf und tagsüber Lagern im Wald. Alle anderen über die reine Betretung hinausgehenden Benützungsarten, wie z.B. Lagern bei Dunkelheit, Zelten oder Reiten sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt.
Auch beim Schießen mit Druckluftwaffen (Airguns) im Wald wird es sich um eine über die reine Betretung hinausgehende Benützung des Waldes handeln, welche nur mit Zustimmung des Grundeigentümers zulässig ist. Eine derartige Benützung des Waldes ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Waldbesitzers ist nach dem Forstgesetz von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung strafbar. Die Verwaltungsstrafe beträgt bis zu 150 Euro.
Die Begriffe "betreten und sich dort aufhalten" werden vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung eher eng ausgelegt , nämlich als Spaziergang, Wandern, Waldlauf und tagsüber Lagern im Wald. Alle anderen über die reine Betretung hinausgehenden Benützungsarten, wie z.B. Lagern bei Dunkelheit, Zelten oder Reiten sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt.
Auch beim Schießen mit Druckluftwaffen (Airguns) im Wald wird es sich um eine über die reine Betretung hinausgehende Benützung des Waldes handeln, welche nur mit Zustimmung des Grundeigentümers zulässig ist. Eine derartige Benützung des Waldes ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Waldbesitzers ist nach dem Forstgesetz von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung strafbar. Die Verwaltungsstrafe beträgt bis zu 150 Euro.