09.03.2017 |
von Dipl.-Ing. Dominik Sima
Saatguteinsatz am Biobetrieb
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Anders als im konventionellen Landbau ist Biosaatgut meist nicht beim regionalen Händler lagernd, sondern muss erst bestellt werden, um die gewünschte Sorte in ausreichender Menge zeitgerecht zu erhalten. Als Hilfsmittel zur Sortenwahl dient z. B. die aktuell erschienene Bionetbroschüre „Frühjahrsanbau 2017“. Die Broschüre enthält zahlreiche Informationen zu Sorten, Krankheiten und Kulturführung sowie zu Ergebnissen einzelner Praxisversuche aus Österreich.
Vom Ansuchen bis zum Anbau
Biobetriebe müssen grundsätzlich Biosaatgut verwenden. Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Kulturarten vergriffen sind oder zu wenig Biosaatgut aufgrund festgestellter Mängel bei der Feld- oder Laboranerkennung produziert werden konnte.
Die Saatbaufirmen haben diesbezüglich ausreichend Erfahrung und können somit einschätzen, welche Mengen an konventionellem Saatgut vorerst nicht gebeizt werden. Sollte also trotz der zeitgerechten Bestellung kein biologisches Saatgut verfügbar sein, kann auf konventionelles, ungebeiztes Saatgut zurückgegriffen werden.
Zuvor muss allerdings ein Ansuchen bei der Biokontrollstelle für dessen Verwendung gestellt werden. Im Zuge des Ansuchens kann aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten die Verwendung von konventionell ungebeiztem Saatgut seitens der Kontrollstelle genehmigt werden. Solche Gegebenheiten wären:
Die Saatbaufirmen haben diesbezüglich ausreichend Erfahrung und können somit einschätzen, welche Mengen an konventionellem Saatgut vorerst nicht gebeizt werden. Sollte also trotz der zeitgerechten Bestellung kein biologisches Saatgut verfügbar sein, kann auf konventionelles, ungebeiztes Saatgut zurückgegriffen werden.
Zuvor muss allerdings ein Ansuchen bei der Biokontrollstelle für dessen Verwendung gestellt werden. Im Zuge des Ansuchens kann aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten die Verwendung von konventionell ungebeiztem Saatgut seitens der Kontrollstelle genehmigt werden. Solche Gegebenheiten wären:
- Keine Eintragung der Art/Sorte in AGES-Datenbank
Von einer Kulturart ist kein Saatgut verfügbar, weil z. B. der Prozess der Saatgutanerkennung noch nicht abgeschlossen ist oder die Kriterien laut Saatgutgesetz bei den einzelnen Partien nicht erreicht wurden. - Biosaatgut ist nicht lieferbar bzw. ausverkauft
Biosaatgut war zum Zeitpunkt der Bestellung laut AGES-Datenbank vorhanden, konnte aber nicht geliefert werden bzw. ist vergriffen. Eine Bestätigung des Händlers über die Nichtverfügbarkeit der Sorte und die termingerechte Bestellung muss gemeinsam mit dem Ansuchen an die Kontrollstelle geschickt werden. - Vorhandene Biosorten sind ungeeignet
Die in der AGES Biosaatgut-Datenbank gelisteten Sorten sind für den betroffenen Betrieb nicht geeignet, weil z. B. die vorhandenen Feldfuttermischungen nicht ampferfrei sind oder konventionelle Mischungen aufgrund der Zusammensetzung der Gemengepartner bzw. nur konventionell erhältliche Sorten besser für den Betrieb geeignet sind. - Sortenvorgaben des Abnehmers
Seitens des Abnehmers wird ausdrücklich eine gewisse Sorte verlangt, z. B. bei Braugerste. - Kleiner Feldversuch oder Anbau zur Sortenerhaltung – Rücksprache mit der Kontrollstelle.
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Die notwendigen Formulare sind auf der Homepage der jeweiligen Kontrollstelle abrufbar. Erst nach der Genehmigung darf das konventionelle ungebeizte Saatgut verwendet werden.
Wichtig in der Praxis ist die zeitgerechte Antragstellung, da auch seitens der Kontrollstelle ein, zwei Tage für die Bearbeitung benötigt werden, eventuell noch Bestätigungen seitens des Bauern nachgebracht werden müssen oder der Antrag per Post und nicht per Mail gestellt wird. All diese Dinge verzögern die Genehmigung, weshalb rechtzeitig agiert werden muss.
In der Praxis kommt es auch immer wieder vor, dass Saatgut beim Anbau ausgeht und ein, zwei Säcke nachträglich gekauft werden müssen. Auch für diese Säcke muss vor dem Anbau ein Ansuchen gestellt werden. Um unnötige Formalitäten und Wartezeiten zu verhindern, sollte am Ansuchen die beantragte Menge großzügig angegeben werden.
Des Weiteren gilt zu beachten, dass die Genehmigung nur für ein Jahr gilt. Für überlagerte konventionelle Saat muss neuerlich angesucht werden. Diese Regelungen gelten für Hauptkulturen, Zwischenfrüchte und Futterbau, sowohl für Mischungen als auch Einzelkomponenten.
Erfolgt der Anbau ohne die entsprechende Genehmigung, können daraus Unannehmlichkeiten und echte Schwierigkeiten resultieren – nicht nur bei der eigentlichen Biokontrolle, sondern vor allem bei der Biokontrolle der AMA. Die Verwendung von konventionellem Saatgut ohne Genehmigung wird von der AMA streng sanktioniert.
Wichtig in der Praxis ist die zeitgerechte Antragstellung, da auch seitens der Kontrollstelle ein, zwei Tage für die Bearbeitung benötigt werden, eventuell noch Bestätigungen seitens des Bauern nachgebracht werden müssen oder der Antrag per Post und nicht per Mail gestellt wird. All diese Dinge verzögern die Genehmigung, weshalb rechtzeitig agiert werden muss.
In der Praxis kommt es auch immer wieder vor, dass Saatgut beim Anbau ausgeht und ein, zwei Säcke nachträglich gekauft werden müssen. Auch für diese Säcke muss vor dem Anbau ein Ansuchen gestellt werden. Um unnötige Formalitäten und Wartezeiten zu verhindern, sollte am Ansuchen die beantragte Menge großzügig angegeben werden.
Des Weiteren gilt zu beachten, dass die Genehmigung nur für ein Jahr gilt. Für überlagerte konventionelle Saat muss neuerlich angesucht werden. Diese Regelungen gelten für Hauptkulturen, Zwischenfrüchte und Futterbau, sowohl für Mischungen als auch Einzelkomponenten.
Erfolgt der Anbau ohne die entsprechende Genehmigung, können daraus Unannehmlichkeiten und echte Schwierigkeiten resultieren – nicht nur bei der eigentlichen Biokontrolle, sondern vor allem bei der Biokontrolle der AMA. Die Verwendung von konventionellem Saatgut ohne Genehmigung wird von der AMA streng sanktioniert.
Generelle Ausnahmen
Bei einigen Kulturarten oder auch Mischungen sind jedoch keine und nur geringe Saatgutmengen in biologischer Qualität vorhanden, weshalb die AGES generelle Ausnahmen vom Biozukauf erlassen hat. Dazu zählen alle Dauerwiesen-, Dauerweiden- und Wechselwiesenmischungen sowie einige Einzelkomponenten wie Sonnenblumen, Hanf, Raps und Rübsen. Die aktuelle Liste ist in der Biosaatgut-Datenbank der AGES angeführt.
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Eigenes Saatgut – Nachbau
Die Verwendung von eigenem Saatgut, der sog. „Nachbau“, ist auch im Biolandbau möglich. Wichtig ist allerdings bei Umstellungsbetrieben, dass beim ersten Anbau einmalig Biosaatgut zugekauft werden muss – Rechnung aufbewahren und Aufzeichnungen führen! Daraufhin kann immer wieder nachgebaut werden.
Sinnvollerweise sollte nur gesundes Saatgut für den Nachbau verwendet werden. Die Gebrauchswertprüfung der AGES gibt Auskunft über die Anbautauglichkeit und die Qualitätsbeschaffenheit von Saatgut. Diese Untersuchung kostet rund 50 Euro pro Charge und macht vor allem bei größeren Mengen und Leguminosen Sinn.
Zusätzlich ist zu beachten, dass prinzipiell alle Sackanhänger von zugekauftem Saatgut, egal ob biologisch oder konventionell, aufbewahrt werden müssen. Das Gleiche gilt auch für das genehmigte Ansuchen. Der Zukauf und der Einsatz des Saatguts muss in den dafür vorgesehenen Aufzeichnungsblättern der Kontrollstelle dokumentiert werden.
Sinnvollerweise sollte nur gesundes Saatgut für den Nachbau verwendet werden. Die Gebrauchswertprüfung der AGES gibt Auskunft über die Anbautauglichkeit und die Qualitätsbeschaffenheit von Saatgut. Diese Untersuchung kostet rund 50 Euro pro Charge und macht vor allem bei größeren Mengen und Leguminosen Sinn.
Zusätzlich ist zu beachten, dass prinzipiell alle Sackanhänger von zugekauftem Saatgut, egal ob biologisch oder konventionell, aufbewahrt werden müssen. Das Gleiche gilt auch für das genehmigte Ansuchen. Der Zukauf und der Einsatz des Saatguts muss in den dafür vorgesehenen Aufzeichnungsblättern der Kontrollstelle dokumentiert werden.