25.08.2015 |
von Ing. Verena Klöckl
Säuerung für Jahrgang 2015 zugelassen
So wie beim Jahrgang 2013 ist heuer zum Teil wieder mit niedrigen Säurewerten zu rechnen. Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist daher auf Grundlage von Anhang VII, Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 die Säuerung von Most und Wein der Ernte 2015 unter den Bedingungen dieses Anhangs zugelassen worden.
Die genaue Regelung:
Die Säuerung und die Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses schließen sich aus. Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Jungwein gelten nicht als dasselbe Erzeugnis. Dementsprechend sind die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung des Jungweines zulässig. Im Fall eines gesäuerten Mostes darf die Anreicherung erst nach Gärbeginn und bei einem angereicherten Most die Säuerung erst in einem späteren Stadium erfolgen.
Die genaue Regelung:
- Die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
- Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
Die Säuerung und die Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses schließen sich aus. Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Jungwein gelten nicht als dasselbe Erzeugnis. Dementsprechend sind die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung des Jungweines zulässig. Im Fall eines gesäuerten Mostes darf die Anreicherung erst nach Gärbeginn und bei einem angereicherten Most die Säuerung erst in einem späteren Stadium erfolgen.