Registrierkassenpflicht: Termine für Jahresbeleg beachten
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erinnert alle Steuerpflichtigen, die eine elektronische Registrierkasse verwenden, an die Fristen zur Erstellung des Jahresbelegs bis 31. Dezember 2017 sowie hinsichtlich der Prüfung bis 15. Februar 2018. In dem Schreiben finden sich auch Regelungen für Unternehmen mit Barumsätzen in der Silvesternacht sowie für Saisonbetriebe, informiert LBG Österreich.
Zu beachten sind am Jahresende diese beiden Schritte:
- Schritt 1: Zum Abschluss Ihres Geschäftsjahres müssen Sie mit jeder Registrierkasse einen Jahresbeleg erstellen. Dieser ist der Monatsbeleg für Dezember. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch jener für Dezember ein Nullbeleg. Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg.
- Schritt 2: Zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkassen brauchen Sie den Jahresbeleg.
Wie funktioniert's?
Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges bis 31. Dezember 2017
- Erstellen Sie Ihren Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) bis 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Jahresbeleg kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Diesen Ausdruck ist sieben Jahre lang aufzubewahren.
- Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen.
- Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Funktioniert diese gerade nicht, so erstellen und prüfen Sie Ihren Jahresbeleg bitte unmittelbar nach Ende des Ausfalls.
- Die verpflichtende Überprüfung Ihres Manipulationsschutzes kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
- Wichtig: Die Überprüfung des Jahresbeleges (manuell oder automatisiert) muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres passieren. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt. Bitte beachten Sie diese Frist, denn eine Prüfung nach dem 15. Februar könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.
Was tun, wenn…
…Sie ein Geschäft betreiben, das am 31. Dezember über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet?
Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31. Dezember bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31. Dezember zurechnen.
…Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September?
Dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach der Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.
Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31. Dezember bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31. Dezember zurechnen.
…Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September?
Dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach der Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.