26.11.2015 |
von Silvia Ornigg
Rechtstipp: Pflichten bei Beschäftigung von Leiharbeitskräften
Erwin H. möchte in seinem Legehennenbetrieb Althennenfangtrupps und Stallreinigungspersonal über Arbeitskräfteüberlassungsfirmen beschäftigen. Er fragt an, ob für sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen die Leiharbeitsfirma haftet und ihn keine Verantwortung für die Arbeitskräfte trifft. Prinzipiell ist der Arbeitskräfteüberlasser der Arbeitgeber, jedoch treffen den tatsächlichen Beschäftiger ebenfalls Pflichten.
Bei einer Überlassung von Drittstaatsangehörigen und Kroaten muss der Beschäftiger eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beantragen. Grenzüberschreitende Überlassungen sind vor der Arbeitsaufnahme in Österreich gegenüber der Gewerbebehörde anzuzeigen. Der Überlasser hat die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der im Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden.
Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtig überlassene Arbeitskraft Unterlagen über deren Anmeldung bei der Sozialversicherung (unter Verwendung des EU-Sozialversicherungsdokumentes A1) sowie eine Abschrift der Meldung des Überlassers an die Zentrale Koordinationsstelle am Arbeitsort bereitzuhalten. Am Beschäftigungsort müssen – unter Androhung empfindlicher Verwaltungsstrafen – alle Lohnunterlagen in deutscher Sprache aufliegen. Durch die Arbeitskräfteüberlassung darf es zu keiner Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen oder zur Gefährdung der Arbeitsplätze kommen. Hierfür sind Überlasser und Beschäftiger verantwortlich.
Für Arbeiter gilt ein Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser. Der Stundenlohn für ungelernte überlassene Arbeitnehmer liegt mit 8,94 Euro über dem Stundenlohn für die eigenen Landarbeiter ( 7,32 Euro). Ein Leiharbeitnehmer bedarf des Schutzes vor gesundheitlichen Gefahren bei Ausübung der Tätigkeit. Diese erfolgt nicht im Betrieb des Überlassers, sondern in jenem des Entleihers. Beim Arbeitnehmerschutz wird auf die tatsächliche Beschäftigung abgestellt, sodass hierfür der Entleiher bzw. Beschäftiger als Arbeitgeber gilt.
Um der überlassenen Arbeitskraft Schutz für das zustehende Entgelt zu bieten und den Beschäftiger zu einer Auswahl der Arbeitskräfteüberlassungsfirma anzuregen, verpflichtet das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz den Beschäftiger zur Haftungsübernahme. Er haftet für die vollen Entgeltansprüche der Leiharbeitskraft als auch für die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
Bei einer Überlassung von Drittstaatsangehörigen und Kroaten muss der Beschäftiger eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beantragen. Grenzüberschreitende Überlassungen sind vor der Arbeitsaufnahme in Österreich gegenüber der Gewerbebehörde anzuzeigen. Der Überlasser hat die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der im Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden.
Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtig überlassene Arbeitskraft Unterlagen über deren Anmeldung bei der Sozialversicherung (unter Verwendung des EU-Sozialversicherungsdokumentes A1) sowie eine Abschrift der Meldung des Überlassers an die Zentrale Koordinationsstelle am Arbeitsort bereitzuhalten. Am Beschäftigungsort müssen – unter Androhung empfindlicher Verwaltungsstrafen – alle Lohnunterlagen in deutscher Sprache aufliegen. Durch die Arbeitskräfteüberlassung darf es zu keiner Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen oder zur Gefährdung der Arbeitsplätze kommen. Hierfür sind Überlasser und Beschäftiger verantwortlich.
Für Arbeiter gilt ein Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser. Der Stundenlohn für ungelernte überlassene Arbeitnehmer liegt mit 8,94 Euro über dem Stundenlohn für die eigenen Landarbeiter ( 7,32 Euro). Ein Leiharbeitnehmer bedarf des Schutzes vor gesundheitlichen Gefahren bei Ausübung der Tätigkeit. Diese erfolgt nicht im Betrieb des Überlassers, sondern in jenem des Entleihers. Beim Arbeitnehmerschutz wird auf die tatsächliche Beschäftigung abgestellt, sodass hierfür der Entleiher bzw. Beschäftiger als Arbeitgeber gilt.
Um der überlassenen Arbeitskraft Schutz für das zustehende Entgelt zu bieten und den Beschäftiger zu einer Auswahl der Arbeitskräfteüberlassungsfirma anzuregen, verpflichtet das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz den Beschäftiger zur Haftungsübernahme. Er haftet für die vollen Entgeltansprüche der Leiharbeitskraft als auch für die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.