Pflanzenschutzmittelverbote in Wasserschutz- und Schongebieten beachten
Tipp: Schon im Vorfeld über Zulassungsauflagen überzeugen
Bereits beim Bezug von Pflanzenschutzmitteln sollte man sich davon überzeugen ob man diese auf den Feldern des Betriebes auch ausbringen darf. Herbizide mit den Wirkstoffen Dimethachlor, Metazachlor (beide hauptsächlich in Raps bzw. Gemüse) und Terbuthylazin (hauptsächlich im Mais oder Hirse) dürfen aufgrund der Zulassungsauflagen nicht in Wasserschutz- und Schongebieten eingesetzt werden. Häufig werden solche Gebiete auch landwirtschaftlich genutzt. Ziel ist es Rückstände und Grenzwertüberschreitungen von Wirkstoffen und deren Abbauprodukten im Grundwasser zu vermeiden. Alle zugelassenen Produkte, die einen der drei Wirkstoffe enthalten können dem Pflanzenschutzmittelregister unter https://psmregister.baes.gv.at entnommen werden.
Wo gilt das Anwendungsverbot?
Das Anwendungsverbot gilt für alle Schutz- und Schongebiete von Wasserversorgungsanlagen. Schutz- und Schongebiete von Heilquellen und Heilmooren sind davon nicht betroffen, da dort die Grundwasservorkommen in tieferen Schichten liegen und daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Notwendigkeit für ein Anwendungsverbot besteht. In Niederösterreich sind dies das Schongebiet Heilquellen Oberlaa (südlich von Wien) und das Schongebiet Heilquellen Bad Schönau (südwestlich von Kirchschlag i. d. Buckligen Welt).
Über den Status von Pachtflächen informieren
Bei der Festlegung von Wasserschutzgebieten werden die betroffenen Grundstückseigentümer per Bescheid darüber informiert. Bei Wasserschongebieten erfolgt keine direkte Information der Grundstückseigentümer, es handelt sich hierbei um eine Verordnung. Für einen Pächter wird es am besten sein, dass er sich eigenständig über den Status seiner Pachtflächen informiert.
Wasserschutz- und Schongebiete im NÖ Atlas abrufbar
Eine Übersicht der Wasserschutz- und Schongebiete ist im NÖ Atlas abrufbar. Auch das Pflanzenschutzreferat der Landwirtschaftskammer und die Pflanzenbauberater der Bezirksbauernkammern geben darüber Auskunft. Falls Flächen in einem anderen Bundesland bewirtschaftet werden, können bei den zuständigen Landwirtschaftskammern und Wasserrechtsbehörden der Landesregierungen Informationen eingeholt werden.