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  1. LK Burgenland
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02.03.2021 | von Christian Emsenhuber, BSc
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Pflanzenschutzmittel richtig lagern

Mit dem Bezug von Pflanzenschutzmitteln ist es auch an der Zeit, sich Gedanken über deren sachgerechte Lagerung zu machen. Welche gesetzlichen Mindeststandards gelten und Tipps zum einfachen und korrekten Lagern erfahren Sie hier.

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Lager, in denen Gifte aufbewahrt werden, weisen an einer gut sichtbaren Stelle die Rufnummer der Vergiftungszentrale auf. Sie ist unter Tel. 01 4064343 erreichbar. © Christian Emsenhuber/LK Niederösterreich
Gesetzliche Mindeststandards und Empfehlungen geben den Rahmen vor. Auch die Lagerbestände sollte man regelmäßig kontrollieren, um das Lager aktuell zu halten.

Mindestkriterien für die sachgerechte Lagerung

Für Pflanzenschutzmittel ohne besonderer Kennzeichnung gibt es drei Vorschriften.
  • Pflanzenschutzmittel sind in der verschlossenen und unbeschädigten Originalverpackung zu lagern. Ein Umfüllen der Präparate in andere Gebinde ist verboten. Dass dies in manchen Fällen bei festen Formulierungstypen von Pflanzenschutzmitteln eine Herausforderung sein kann, zeigt die Praxis immer wieder. Da ein Umfüllen nicht gestattet ist, gibt man angebrochene, nicht mehr richtig verschließbare Originalverpackungen am besten möglichst gut verschlossen in einen Überbehälter. Somit kann man unbeabsichtigtes Austreten verhindern.
  • Beipacktexte sind mit den Präparaten zu lagern und es muss eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorhanden sein.
  • Unbefugte dürfen keinen Zutritt oder Zugriff zum Lager haben. Es muss daher versperrt sein. Ein versperrtes Lager, bei dem der Schlüssel steckt, wird bei einer Kontrolle mit einem zugänglichen Lager gleichgesetzt!

Weitere Bestimmungen sind zu beachten

Laut NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz (NÖ PSMG) gelten für sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Pflanzenschutzmittel erweiterte Bestimmungen. Gemäß der neuen GHS-Kennzeichnung* entspricht dies den Zeichen für akut toxisch, explosiv, entzündend wirkend und entzündbar. Diese zusätzlichen Bestimmungen machen aber für die Lagerhaltung generell Sinn. Bei der Neugestaltung eines Lagers empfiehlt die Beratung, diese Kriterien mit zu beachten.

Neben den oben aufgelisteten Mindestanforderungen sind im Gesetz für speziell gekennzeichnete Präparate folgende Punkte zusätzlich zu beachten.

Bestimmungen für Schränke, Container und Lagerräume

Schränke und Container sind
  • aus unbrennbarem Material
  • mit flüssigkeitsdichter Auffangwanne ausgestattet oder mit entsprechenden Einlegeböden
  • ausgestattet mit ausreichender Be- und Entlüftung, zum Beispiel über Belüftungsschlitze
Lagerräume sind ausgestattet
  • in brandbeständiger Bauweise (EI90) mit brandhemmender Tür (EI30-C)
  • mit flüssigkeitsdichtem, wannenförmigem Boden
  • mit ausreichender Be- und Entlüftung
  • Egal ob Lagerraum, Schrank oder Container, Unbefugte dürfen keinen Zutritt zum Lager haben.
  • Halten Sie das Lager daher auf jeden Fall versperrt.
Egal ob Lagerraum, Schrank oder Container, Unbefugte dürfen keinen Zutritt zum Lager haben.
Halten Sie das Lager daher auf jeden Fall versperrt.

Lagerräume und Lagerschränke kennzeichnen

Für den Fall, dass es Fremdarbeitskräfte am Betrieb gibt, gelten noch zusätzliche Auflagen. Aufgrund des Arbeitnehmerschutzes gemäß der Landarbeitsordnung sind Lagerräume und -schränke für Pflanzenschutzmittel, die den speziellen Lagerbestimmungen unterliegen, mit dem Warnzeichen "Warnung vor giftigen Stoffen“ zu kennzeichnen. Die dreieckige Plakette mit schwarzem Totenkopf auf gelbem Hintergrund und mit schwarzem Rand ist bei der Sicherheitsberatung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) erhältlich. Außerdem sollte ein Handfeuerlöscher der Klasse sechs Kilogramm ABC bereitgehalten werden.

Rufnummer der Vergiftungszentrale anbringen

Lager, in denen Gifte aufbewahrt werden, weisen an einer gut sichtbaren Stelle die Rufnummer der Vergiftungszentrale Tel.-Nr.: 01 4064343 auf. Diese sollte auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon angebracht werden.

Weitere Tipps und Infos

  • Die Auffangkapazität des "flüssigkeitsdichten, wannenförmigen Bodens“ sollte zumindest 20 bis 30% der Flüssigformulierungen betragen. Für besonders gekennzeichnete Präparate kann man diese Anforderung auch mit einer chemikalienbeständigen Kunststoffwanne, in die man die Mittel hineinstellt, ausreichend erfüllen.
  • Bewahrt man viele Flüssigformulierungen auf, ist eine höhere Auffangkapazität empfehlenswert.
  • Trockenformulierungen sollten im Lager oben und Flüssigformulierungen unten gelagert werden. Im Falle eines Auslaufens flüssiger Mittel hält man die Kontamination möglichst gering.
  • Eine ausreichende Be- und Entlüftung eines Lagerraumes ist üblicherweise durch Öffnungen oder Rohre mit 15 x 15 bis 20 x 20 Zentimetern möglich. Lagerschränke sollen Lüftungsschlitze aufweisen.
  • Die SVS rät: Bewahren Sie Ihre persönliche Schutzausrüstung nach Möglichkeit nicht direkt im Lager, sondern am Ort der Verwendung auf, wie zum Beispiel am Abmisch- und Befüllplatz.
  • Originalverpackungen und Beipacktexte enthalten stets Sicherheitshinweise. Diese sind unabhängig von den gesetzlichen Mindestanforderungen ebenfalls unbedingt einzuhalten.
  • Kontrollieren Sie Ihr Lager mit Hilfe des österreichischen Pflanzenschutzmittelregisters, abrufbar unter pmg.ages.at; Präparate dürfen nach Beendigung der Zulassung nur bis zum Ende der Aufbrauchfrist am Betrieb gelagert werden.
  • Die Anforderungen an eine sachgerechte Lagerung der Mittel sind im Niederösterreichischen  Pflanzenschutzmittelgesetz geregelt. Dieses kann abgerufen werden unter ris.bka.gv.at.

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