01.12.2020 |
von Dipl.-Ing. Anna Herzog
Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen ab 2021
Wichtiger Hinweis!
Das seit 2017 laufende Prüfverfahren der Europäischen Kommission betreffend die Umsetzung der EU-Bio-Verordnung in Österreich und die Formulierung der Durchführungsbestimmungen zur neuen Bio-Verordnung (EU) 2018/848, die am 1. Jänner 2022 in Kraft treten wird, sind noch nicht abgeschlossen. Das vorliegende Dokument ist als Fortsetzung des Schreibens "Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020“ zu verstehen und basiert auf dem letzten Antwortschreiben der Europäischen Kommission vom November 2020. Es beschreibt die notwendigen Anpassungsmaßnahmen ab dem Jahr 2021.
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Weidepflicht: Was erwartet uns im Jahr 2021 und danach?
In einem ersten Schritt wurden bereits im Jahr 2020 relevante Maßnahmen gesetzt, um den Weideverpflichtungen der derzeit geltenden Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) bzw. der ab 2022 geltenden Verordnung (VO (EU) 2018/848) gerecht zu werden.
Im Jahr 2020 musste jeder Bio-Betrieb, der Rinder, Schafe, Ziegen oder Pferde hält, mindestens einer raufutterverzehrenden Großvieheinheit (RGVE) pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest 50% der RGVE in der Vegetationsperiode den Zugang zu Weide ermöglichen, wann immer es die Umstände wie Witterungs- und Bodenbedingungen erlaubten. Zudem hatte jeder Bio-Betrieb aktuelle Weideaufzeichnungen zu führen, die lückenlos die Einhaltung der Weidevorgabe 2020 dokumentieren und deren Einsicht jederzeit verlangt werden kann. Die zuletzt für November 2020 geplante Erstellung eines einzelbetrieblichen Weideplans für 2021 wird für Bio-Betriebe, die die Weidevoraussetzungen 2020 erfüllt haben, auf das Jahr 2021 verschoben. Bio-Betriebe mit Handlungsbedarf bis Ende Dezember 2020 werden von der betreffenden Kontrollstelle informiert.
Die Weidevorgabe des Jahres 2020 wird auch für das Jahr 2021 fortgeschrieben. Das bedeutet, dass auch für das kommende Jahr 2021 entweder mindestens eine RGVE pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest 50% der RGVE in der Vegetationsperiode Zugang zu Weide haben müssen, wann immer es die Umstände – Witterungs- und Bodenbedingungen - erlauben.
Die Weidevorgabe für Rinder, Schafe, Ziegen oder Pferde ab dem Jahr 2022 gemäß Bio-VO (EU) 2018/848 werden im Laufe des kommenden Jahres bekannt gegeben. Es ist davon auszugehen, dass nur Witterungsbedingungen, saisonale Bedingungen und der Zustand des Bodens als zulässige Ausnahme von der Weideverpflichtung anerkannt werden können. Es wird keine Verlängerung der 2020 und 2021 geltenden Vorgaben geben und die neue Regelung wird alle RGVE umfassen.
Die Weidevorgabe des Jahres 2020 wird auch für das Jahr 2021 fortgeschrieben. Das bedeutet, dass auch für das kommende Jahr 2021 entweder mindestens eine RGVE pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest 50% der RGVE in der Vegetationsperiode Zugang zu Weide haben müssen, wann immer es die Umstände – Witterungs- und Bodenbedingungen - erlauben.
Die Weidevorgabe für Rinder, Schafe, Ziegen oder Pferde ab dem Jahr 2022 gemäß Bio-VO (EU) 2018/848 werden im Laufe des kommenden Jahres bekannt gegeben. Es ist davon auszugehen, dass nur Witterungsbedingungen, saisonale Bedingungen und der Zustand des Bodens als zulässige Ausnahme von der Weideverpflichtung anerkannt werden können. Es wird keine Verlängerung der 2020 und 2021 geltenden Vorgaben geben und die neue Regelung wird alle RGVE umfassen.
Überdachung von Auslaufflächen
Bio-Betriebe sind dazu verpflichtet, allen Tieren Zugang zu Freigelände (Auslaufflächen) anzubieten. Eine 100%ige Überdachung der Außenflächen für Kälber, Kitze und Lämmer ist bereits seit Jahresbeginn 2020 nicht mehr zulässig. Der diesbezügliche Erlass des BMSGPK wurde ersatzlos gestrichen.
Die Europäische Kommission legt die Formulierung der EU-Bio-VO „teilweise überdacht“ so aus, dass die bis dato in Österreich noch mögliche 90% -Überdachung des Auslaufs nicht verordnungskonform ist. Daher ergeben sich für die Gestaltung des Auslaufs je nach Betriebstyp und -situation substantielle Änderungen. Für alle Bio-Tiere müssen mindestens 50% der in der EU-Bio-VO festgelegten Mindestaußenfläche nicht überdacht ausgeführt sein. Zur Berücksichtigung der Praxisgegebenheiten wurden zwei zusätzliche Fälle definiert:
Nun gilt es noch zwischen Alt- und Neubauten zu unterscheiden, wobei unter Altbauten bestehende Ausläufe oder bis Ende 2020 genehmigte Bauten zu verstehen sind. Neubauten, für die nach dem 1. Jänner 2021 eine Baugenehmigung erteilt wurde, müssen die neuen Regeln (mindestens 50% oder in den definierten Fällen mindestens 25% der Mindestaußenfläche nicht überdacht) befolgen. Für Altbauten wird es eine Übergangsfrist bis spätestens Ende 2030 für die Anpassung des Auslaufs geben. Für das Jahr 2021 sind Erhebungen aller Auslaufüberdachungen auf Betriebsebene und die Erstellung eines nationalen Stufenplans zur zeitgerechten Umsetzung der Anforderungen geplant.
- In niederschlagsreichen Gebieten (durchschnittliche, jährliche Niederschlagsmengen mehr als 1.200 mm) kann der Anteil der nicht überdachten Auslauffläche auf 25% reduziert werden.
- Für Ferkel bis 35 kg Lebendgewicht bzw. für säugende Sauen bis zum Absetzen der Ferkel kann der Anteil der nicht überdachten Auslauffläche ebenso auf 25% reduziert werden.
Nun gilt es noch zwischen Alt- und Neubauten zu unterscheiden, wobei unter Altbauten bestehende Ausläufe oder bis Ende 2020 genehmigte Bauten zu verstehen sind. Neubauten, für die nach dem 1. Jänner 2021 eine Baugenehmigung erteilt wurde, müssen die neuen Regeln (mindestens 50% oder in den definierten Fällen mindestens 25% der Mindestaußenfläche nicht überdacht) befolgen. Für Altbauten wird es eine Übergangsfrist bis spätestens Ende 2030 für die Anpassung des Auslaufs geben. Für das Jahr 2021 sind Erhebungen aller Auslaufüberdachungen auf Betriebsebene und die Erstellung eines nationalen Stufenplans zur zeitgerechten Umsetzung der Anforderungen geplant.
Geflügel-Elterntiere
Geflügel-Elterntieren sowie Enten-Elterntieren ist bereits ab dem Jahr 2020 ein verpflichtender Freigeländezugang zu ermöglichen. An einer Harmonisierung der allgemeinen nationalen Flächenanforderungen gemäß 1. Tierhaltungs-VO 2013 und den Anforderungen der EU-Bio-VO wird gearbeitet.
Neu ab 1.1.2021: Anträge über VIS-Datenbank stellen
Bedingt durch ein laufendes Prüfverfahren der EU-Kommission und die neue Bio-Verordnung (EU) 2018/848 sind wesentliche Änderungen bei den Antragsverfahren notwendig. Diese Änderungen betreffen sowohl Biobäuerinnen und Biobauern als auch die Behörden auf Bundes- und Landesebene und die Kontrollstellen.
Folgende Anträge sind einzelbetrieblich zu stellen und nicht mehr pauschal genehmigungsfähig:
- Antrag auf temporäre Anbindehaltung von Rindern (Kleinbetriebsregelung)
- auf bestimmte Eingriffe bei Rindern, Schafen und Ziegen (betriebsbezogen)
- Antrag auf bestimmte Eingriffe bei Rindern (fallweise)
Ab dem Jahr 2021 wird das bestehende Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) bei der Statistik Austria (STAT) um eine Plattform für die Meldungen der Bio-Betriebe erweitert. Im Fall des Bedarfs der Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen ist eine direkte Antragstellung per Internet im VIS verpflichtend. Biobäuerinnen und Biobauern können derzeit allerdings auch die Hilfestellung von BIO AUSTRIA Landesverbänden und Landwirtschaftskammern (im VIS als “Servicestelle“ bezeichnet) in Anspruch nehmen und auf diesem Wege ihre Anträge abgeben. Wer sich bereits jetzt näher über das Antragsverfahren informieren möchte, findet unter www.vis.statistik.at weiterführende Unterlagen.
Wer muss einen Antrag stellen?
- Alle Rinder haltenden Bio-Betriebe, die bisher oder zukünftig die Rinder temporär in Anbindung halten (sogenannte Kleinbetriebsregelung).
- Alle tierhaltenden Bio-Betriebe, die - betriebsbezogen oder fallweise - bestimmte physische Eingriffe an Rindern, Schafen oder Ziegen begründeter Weise vornehmen möchten.
Antragstellung und Fristen
Alle Anträge auf temporäre Anbindehaltung von Rindern (zeitweise Anbindehaltung mit Auslauf und Weide) müssen zukünftig über das VIS gestellt werden. In diesem elektronischen System werden Anträge automatisch an die zuständige Behörde (Land) weitergeleitet. Damit wird auch Ihre Kontrollstelle informiert, dass ein Antrag gestellt wurde. Wird dem jeweiligen Antrag stattgegeben, stellt die Behörde einen zustimmenden Bescheid aus, der schriftlich an den Bio-Betrieb ergeht. Dieser Bescheid muss bei der Bio-Kontrolle vorgelegt werden. Die Antragstellung sollte ab Jahresbeginn 2021 umgehend (Empfehlung: bis 31. März 2021), spätestens aber bis 15. Mai 2021 erfolgen.
Auch die Anträge für bestimmte Eingriffe an Rindern, Schafen und Ziegen sind zukünftig über das VIS-System zu stellen. Das betrifft das Entfernen der Hornanlage und das Kupieren von Schwänzen bei Schafen. Für alle betriebsbezogenen Ausnahmegenehmigungen, für die bereits 2020 ein gültiger Antrag gestellt wurde, wie zum Beispiel das Entfernen der Hornanlage bei Kälbern unter sechs Wochen, muss aufgrund der dreijährigen Gültigkeit der Genehmigung erst Ende 2022 wieder ein Antrag im VIS-System gestellt werden. Anträge für eine fallweise Ausnahmegenehmigung, wie zum Beispiel das Enthornen von Kälbern älter als 6 Wochen, sind bereits ab 2021 über das VIS-System zu stellen.
Auch die Anträge für bestimmte Eingriffe an Rindern, Schafen und Ziegen sind zukünftig über das VIS-System zu stellen. Das betrifft das Entfernen der Hornanlage und das Kupieren von Schwänzen bei Schafen. Für alle betriebsbezogenen Ausnahmegenehmigungen, für die bereits 2020 ein gültiger Antrag gestellt wurde, wie zum Beispiel das Entfernen der Hornanlage bei Kälbern unter sechs Wochen, muss aufgrund der dreijährigen Gültigkeit der Genehmigung erst Ende 2022 wieder ein Antrag im VIS-System gestellt werden. Anträge für eine fallweise Ausnahmegenehmigung, wie zum Beispiel das Enthornen von Kälbern älter als 6 Wochen, sind bereits ab 2021 über das VIS-System zu stellen.
Servicestellen unterstützen bei Beratung und Antragstellung
Die Antragstellung im VIS ist grundsätzlich sehr benutzerfreundlich und selbsterklärend gestaltet. Sie kann von zu Hause aus durchgeführt werden. Ab Jänner 2021 bietet die Geschäftsstelle der AGES einige Online-Schulungen zur Antragstellung im VIS für die Biobäuerinnen und Biobauern an. In den Schulungen wird gezeigt, wie der/die AntragstellerIn zu den VIS-Zugangsdaten kommt und worauf bei der Antragstellung zu achten ist.
Die Bio Austria-Landesverbände und die Landwirtschaftskammern unterstützen und beraten Sie bei der Antragstellung in ihrer Funktion als Servicestellen. Sobald die Termine für die Online-Schulungen feststehen, werden sie auf der Website der Servicestellen veröffentlicht.
Für Fragen stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer in Ihrem Bundesland gerne zur Verfügung.
Die Bio Austria-Landesverbände und die Landwirtschaftskammern unterstützen und beraten Sie bei der Antragstellung in ihrer Funktion als Servicestellen. Sobald die Termine für die Online-Schulungen feststehen, werden sie auf der Website der Servicestellen veröffentlicht.
Für Fragen stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer in Ihrem Bundesland gerne zur Verfügung.