Neuerungen im Sozial- Steuer- und Arbeitsrecht 2019
1. Neuerungen im Bereich der Sozialversicherung
Höchstbeitragsgrundlagen:
Monatlich nach ASVG: 5.220,00 Euro
Höchstbeitragsgrundlage monatlich nach dem BSVG: 6.090,00 Euro (Diese wird bei einem Einheitswert von 87.300,00 erreicht. Bei ehepartnerschaftlichen Betrieben wird diese bei einem Einheitswert von 276.700,00 erreicht.)
Höchstbeitragsgrundlage monatlich nach dem BSVG: 6.090,00 Euro (Diese wird bei einem Einheitswert von 87.300,00 erreicht. Bei ehepartnerschaftlichen Betrieben wird diese bei einem Einheitswert von 276.700,00 erreicht.)
Geringfügigkeitsgrenze:
Für das Kalenderjahr 2019 beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 446,81 Euro.
Wenn das Entgelt der Dienstnehmer monatlich nicht die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom Dienstgeber nur 1,2 % UV-Beitrag zu leisten. Der Beitrag von 1,53 % für die Mitarbeitervorsorgekasse ist unabhängig von der Höhe des Entgeltes zu entrichten.
Dienstgeber, die mehrere Dienstnehmer geringfügig beschäftigen, haben eine Dienstgeberabgabe im Ausmaß von 16,4 % der Beitragsgrundlagen zu bezahlen, wenn die Beitragsgrundlagen aller geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2019: 670,22 Euro) übersteigen.
Wenn das Entgelt der Dienstnehmer monatlich nicht die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom Dienstgeber nur 1,2 % UV-Beitrag zu leisten. Der Beitrag von 1,53 % für die Mitarbeitervorsorgekasse ist unabhängig von der Höhe des Entgeltes zu entrichten.
Dienstgeber, die mehrere Dienstnehmer geringfügig beschäftigen, haben eine Dienstgeberabgabe im Ausmaß von 16,4 % der Beitragsgrundlagen zu bezahlen, wenn die Beitragsgrundlagen aller geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2019: 670,22 Euro) übersteigen.
Auflösungsabgabe:
Die Auflösungsabgabe beträgt für das Jahr 2019 131 Euro.
Ab 1.1.2020 entfällt die Auflösungsabgabe.
Ab 1.1.2020 entfällt die Auflösungsabgabe.
Pensionserhöhung:
Im Jahr 2019 gibt es bei der Pensionserhöhung nicht einen einheitlichen Prozentsatz für alle Pensionen, sondern eine gestaffelte Pensionserhöhung. Dies kommt den Bezieherinnen und Beziehern niedrigerer Pensionen zugute.
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2019 wie folgt erhöht:
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2019 wie folgt erhöht:
Erstpensionsbezieher erhalten die Pensionserhöhung erst ab dem 2. Jahr.
Kleinstpensionisten erhalten zu ihrer Pension eine Ausgleichszulage.
Die Ausgleichszulagen-Richtsätze für 2019 betragen für alleinstehende Pensionisten EUR 933,06, für alleinstehende Pensionisten bei 30 Beitragsjahren EUR 1048,57 und für Ehepaare EUR 1.398,97.
Kleinstpensionisten erhalten zu ihrer Pension eine Ausgleichszulage.
Die Ausgleichszulagen-Richtsätze für 2019 betragen für alleinstehende Pensionisten EUR 933,06, für alleinstehende Pensionisten bei 30 Beitragsjahren EUR 1048,57 und für Ehepaare EUR 1.398,97.
Rückerstattung von Beiträgen aufgrund der Einheitswerthauptfeststellung
Die neuen Einheitswerte aufgrund der Einheitswerthauptfeststellung gelten in der Sozialversicherung ab 1. April 2018. Betriebe bei denen es durch die Hauptfeststellung zu größeren Beitragssteigerungen kommt, erhalten eine finanzielle Entlastung. Dafür stehen jährlich 15 Millionen Euro zur Verfügung. Dies betrifft Betriebe, deren Einheitswert durch die Hauptfeststellung um mehr als 10 Prozent steigt und deren Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 zwischen 4.500 Euro und 60.000 Euro liegt. Weitere Voraussetzung ist, dass weder eine reduzierte Beitragsgrundlage aufgrund einer Mehrfachversicherung noch eine Beitragsgrundlagenoption vorliegt.
Die Berechnung der Rückerstattung für die Jahre 2016 bis 2018 erfolgt erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 im Jänner 2019. Betriebe mit Anspruch auf Beitragsrückerstattung, deren Hauptfeststellungsdaten bereits zur Gänze erfasst wurden, erhalten im Jänner 2019 einen vorläufigen Teilbetrag. Betriebe, deren Daten im Jänner noch nicht vollständig erfasst sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt einen entsprechenden Betrag gutgeschrieben bekommen.
Die Berechnung der Rückerstattung für die Jahre 2016 bis 2018 erfolgt erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 im Jänner 2019. Betriebe mit Anspruch auf Beitragsrückerstattung, deren Hauptfeststellungsdaten bereits zur Gänze erfasst wurden, erhalten im Jänner 2019 einen vorläufigen Teilbetrag. Betriebe, deren Daten im Jänner noch nicht vollständig erfasst sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt einen entsprechenden Betrag gutgeschrieben bekommen.
2. Neuerungen im Steuerrecht
Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13% auf 10%
Ab 01.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz von 13% auf 10% für
1. die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (Wobei als Nebenleistung auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen ist, wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und
2. die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, gesenkt.
1. die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (Wobei als Nebenleistung auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen ist, wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und
2. die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, gesenkt.
Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
Ab 01.01.2019 unterliegen Zahlungen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten in den Bereichen Strom, Gas, Erdöl und Fernwärme einer Abzugsteuer. Die Abzugsteuer beträgt 10 % des jeweiligen Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer. Die Abzugsteuer wird vom Infrastrukturbetreiber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Erfasst sind alle aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes anfallenden Zahlungen, wie das Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens, das Entgelt für die steuerfreie Wertminderung und ein Entgelt für sonstige Zahlungen, wie Entschädigungen für Ertragsausfall und Wirtschaftserschwernis. Die Abzugsteuer hat überdies Abgeltungswirkung. Das heißt die steuerliche Behandlung ist mit der Abzugsteuer abgeschlossen. Die Zahlungen müssen in eine allfällige Einkommensteuererklärung nicht aufgenommen werden. Anstelle der pauschalen Abzugsteuer in Höhe von 10% kann der Steuerpflichtige aber auch die normale einkommensteuerliche Veranlagung zum Einkommensteuertarif (Stufentarif 0% - 55%) beantragen (Regelbesteuerung).
Der dargestellte Steuerabzug gilt für Zahlungen ab dem 01.01.2019. Eine Übergangsregelung ist vorgesehen, wenn eine Entschädigung aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten vor diesem Datum ausbezahlt wurde und zum Zeitpunkt der Kundmachung der Neuregelung keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt.
Der dargestellte Steuerabzug gilt für Zahlungen ab dem 01.01.2019. Eine Übergangsregelung ist vorgesehen, wenn eine Entschädigung aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten vor diesem Datum ausbezahlt wurde und zum Zeitpunkt der Kundmachung der Neuregelung keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt.
Vereinheitlichung der Steuer für agrarische Elementarrisikoversicherungen
Prämienzahlungen von Agrarversicherungen unterliegen der allgemeinen Versicherungssteuer in Höhe von 11% des Versicherungsentgeltes. Mit dem beschlossenen Jahressteuergesetz 2018 wird die bisher nur für Hagelversicherungen bestehende Begünstigung, wonach die Versicherungssteuer für jedes Jahr 0,02% der Versicherungssumme beträgt, ausgeweitet.
Es ist eine Ausdehnung der bestehenden Regelung auf Versicherungen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen (d.h. neben Hagel auch Frost, Dürre und sonstige ungünstige Witterungsverhältnisse) und Nutztieren. Ab 1. Jänner 2019 unterliegen nun alle Agrarversicherungen dem günstigeren Satz.
Es ist eine Ausdehnung der bestehenden Regelung auf Versicherungen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen (d.h. neben Hagel auch Frost, Dürre und sonstige ungünstige Witterungsverhältnisse) und Nutztieren. Ab 1. Jänner 2019 unterliegen nun alle Agrarversicherungen dem günstigeren Satz.
3. Neuerungen im Arbeitsrecht
Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft 2019
AusländerInnen dürfen in Österreich grundsätzlich nur mit Beschäftigungsbewilligung (zu beantragen beim regionalen AMS) beschäftigt werden. EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer sind Österreichern gleichgestellt, sodass diese Personen ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt für Kroaten, für die bis 30.6.2020 aufgrund einer Übergangsregelung eine Beschäftigungsbewilligung benötigt wird.
Folgende Möglichkeiten gibt es zur Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften.
Folgende Möglichkeiten gibt es zur Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften.
Stammsaisonier-Regelung
Personen, die über mehrere Saisonen bereits in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, konnten sich bis Ende April 2012 als Stammsaisoniers registrieren lassen. Für diese Personen erhält der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung in der Land- und Forstwirtschaft für längstens sechs Monate. Mehrere Saisonbewilligungen pro Kalenderjahr und Arbeitgeber sind für eine maximale Gesamtdauer von 9 Monaten möglich. Bei Beschäftigung von Stammsaisoniers ist kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen. Kroaten dürfen im Rahmen der Stammsaisonierregelung maximal 10 Monate pro Kalenderjahr beschäftigt werden.
Saisonarbeitskräfte über die Kontingentregelung
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erlässt jedes Jahr Verordnungen, die zahlenmäßige Kontingente für die zeitlich befristete Zulassung von Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft sowie die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer regeln.
Regelung für Saisoniers
Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wurde ein Kontingent in der Höhe von 30 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften für das Land Burgenland festgelegt.
Regelung für Erntehelfer
Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wurde ein zusätzliches Kontingent in der Höhe von 20 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen für das Land Burgenland festgelegt.
Im Rahmen des Erntehelferkontingents dürfen ab 1.3.2019 Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von maximal sechs Wochen erteilt werden.
Die Geltungsdauer der Bewilligungen darf nicht nach dem 30.11.2019 enden. Ab 1.1.2019 entfällt die Pensionsversicherungsbefreiung für bewilligungspflichtige Erntehelfer. Sie fallen nunmehr auch in die Vollversicherung.
Im Rahmen des Erntehelferkontingents dürfen ab 1.3.2019 Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von maximal sechs Wochen erteilt werden.
Die Geltungsdauer der Bewilligungen darf nicht nach dem 30.11.2019 enden. Ab 1.1.2019 entfällt die Pensionsversicherungsbefreiung für bewilligungspflichtige Erntehelfer. Sie fallen nunmehr auch in die Vollversicherung.
Erteilung von Bewilligungen – Bevorzugung von bestimmten Personengruppen
Vor der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer ist ein Ersatzkraftverfahren vorgesehen, das heißt Bewilligungen werden nur erteilt, wenn das AMS nicht in der Lage ist, die offenen Stellen mit vorgemerkten Inländern oder am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Ausländern, einschließlich Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, mit registrierten Stammsaisoniers sowie mit Freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgern zu besetzen.
Drittstaatsangehörige, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, insbesondere Asylwerber, Kroaten sowie Saisonarbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft/Erntehelfer beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu bevorzugen.
Aufgrund der Dauer des Verfahrens beim AMS (Ersatzkraftverfahren) sowie bei der Vertretungsbehörde im Ausland wird empfohlen, den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung spätestens fünf Wochen vor dem geplanten Beginn der Beschäftigung zu stellen. Beschäftigungsbewilligungen können beim AMS bereits vier Monate vor geplantem Beschäftigungsbeginn beantragt werden.
Drittstaatsangehörige, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, insbesondere Asylwerber, Kroaten sowie Saisonarbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft/Erntehelfer beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu bevorzugen.
Aufgrund der Dauer des Verfahrens beim AMS (Ersatzkraftverfahren) sowie bei der Vertretungsbehörde im Ausland wird empfohlen, den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung spätestens fünf Wochen vor dem geplanten Beginn der Beschäftigung zu stellen. Beschäftigungsbewilligungen können beim AMS bereits vier Monate vor geplantem Beschäftigungsbeginn beantragt werden.
Novelle Landarbeitsgesetz
Am 15.01.2019 wurde die Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 kundgemacht. Im Zuge der Landarbeitsgesetzesnovelle werden auch Teile der Novelle des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes für die Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen. Die Neuerungen gelten erst, wenn das Ausführungsgesetz (Landarbeitsordnung) erlassen wurde und in Kraft getreten ist. Dazu hat der Landesgesetzgeber sechs Monate nach dem der Kundmachung folgenden Tag Zeit.
Arbeitszeitflexibilisierung
Durch die neuen Regelungen kann in Zukunft in Zeiten der Arbeitsspitzen in der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa bei Erntezeiten, bis zu zwölf Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. In einem Zeitraum von vier Monaten dürfen durchschnittlich aber nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet werden.
Weiters ist künftig die Arbeit in Buschenschankbetrieben auch am Sonntag zulässig. Die gesetzlich vorgesehenen Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge können durch kollektivvertragliche Vereinbarung abgeändert werden.
Weiters ist künftig die Arbeit in Buschenschankbetrieben auch am Sonntag zulässig. Die gesetzlich vorgesehenen Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge können durch kollektivvertragliche Vereinbarung abgeändert werden.
Ersatz der Internatskosten
Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft erhalten in Zukunft, wie auch die Lehrlinge in der gewerblichen Wirtschaft, die Internatskosten vom Arbeitgeber ersetzt. Für die Lehrbetriebe gibt es einen Kostenersatz, der bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen ist.