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03.02.2015
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Neuerungen im Sozial- Steuer- und Arbeitsrecht 2015

1. Neuerungen im Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung im Jahr 2015

Mit Jahresbeginn 2015 treten Neuerungen, die durch das Sozialversicherungs- Anpassungsgesetz und durch Änderungen des Bundespflegegeldgesetzes vom Nationalrat noch im Dezember 2014 beschlossen wurden, in Kraft.
Neuerungen bei den Pensionen
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2015 einheitlich um 1,7 Prozent erhöht. Dies betrifft Pensionen mit Stichtagen vor dem 1. Jänner 2014. Für Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2014 erfolgt die erstmalige Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2016. Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen, die 2014 angefallen sind, werden angepasst, wenn die/der Verstorbene im Jahr 2013 bereits eine Pension bezogen hat. Mit Jahresbeginn werden auch die Ausgleichszulagenrichtsätze (Einzel- und Ehepaarrichtsatz) um 1,7 Prozent erhöht. Die Anpassung der Betriebsrenten beträgt im Jahr 2015 1,7 Prozent.
Absenkung des fiktiven Ausgedinges für Bezieher einer Ausgleichszulage
Für Bezieher einer Ausgleichszulage wird das fiktive Ausgedinge, das sich auf den Einheitswert der innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Pensionsstichtag aufgegebenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen bezieht, als monatliches Nettoeinkommen zur Pensionsleistung angerechnet. Der anzurechnende Höchstbetrag des fiktiven Ausgedinges wird seit dem Jahr 2013 jährlich um je einen Prozentpunkt abgesenkt. Mit Jänner 2015 erfolgt eine Absenkung auf 14 Prozent des jeweils zur Anwendung gelangenden Ausgleichszulagenrichtsatzes (Einzel- oder Ehepaarrichtsatz), bis er im Jahr 2016 schlussendlich auf 13 Prozent abgesenkt wird. Dies kommt den vielen bäuerlichen Pensionistinnen und Pensionisten mit kleinen Pensionen zugute, die somit eine höhere Ausgleichszulage ausbezahlt bekommen.
Erwerbsunfähigkeitspension (Tätigkeitsschutz)
Als erwerbsunfähig gelten Bäuerinnen und Bauern, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder einem Gebrechen nicht mehr imstande sind, irgendeine in Betracht kommende Erwerbstätigkeit auszuüben. Es kann daher eine Erwerbsunfähigkeitspension nur dann zuerkannt werden, wenn sowohl die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit als auch ein anderer Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Erst wenn ein bestimmtes Lebensalter erreicht wurde, ist ein Tätigkeitsschutz gegeben, womit die Verweisbarkeit innerhalb des bäuerlichen Berufsbildes eingeschränkt ist. Dieses für den Tätigkeitsschutz relevante Alter wird mit 1. Jänner 2015 vom 58. auf das 59. Lebensjahr erhöht. Bereits seit 2013 wird das „Tätigkeitsschutzalter“ in Zwei-Jahres-Schritten angehoben, bis zum 1. Jänner 2017, ab welchem die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgeblich ist.
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen bei der Korridorpension
Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der Pensionskorridor eine Alterspension schon mit 62 Jahren. Seit dem Jahr 2013 bis 2017 erhöhen sich die für die Inanspruchnahme einer Korridorpension erforderlichen Versicherungsmonate schrittweise auf 480 Monate. Im Jahr 2015 sind insgesamt 468 Versicherungsmonate (39 Jahre) nachzuweisen.
Änderungen der Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Auch für die im Jahr 2017 auslaufende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird das Ausmaß der erforderlichen Versicherungsmonate oder Beitragsmonate bis 2017 stufenweise auf 480 Monate angehoben. Bei Pensionsstichtagen im Jahr 2015 müssen insgesamt 468 Versicherungsmonate (39 Jahre) oder 438 Beitragsmonate (36,5 Jahre) vorliegen.
Für bis 31.12.1954 Geborene mit Pensionsanspruch nach dem „Altrecht“: Verlängerung Durchrechnungszeitraum
Der Durchrechnungszeitraum, das sind jene Monate, die für die Bildung der Bemessungsgrundlage zur Pensionsberechnung herangezogen werden, wird bis zum Jahr 2028 schrittweise auf 480 Monate (40 Jahre) verlängert. Im Jahr 2015 werden 324 Monate (27 Jahre) mit den höchsten Beitragsgrundlagen für die Pensionsberechnung herangezogen.
Änderungen im Bereich des Pflegegeldes

Mit 1. Jänner 2015 wird die erforderliche Mindeststundenzahl des Pflegebedarfs für die Pflegegeldstufen 1 und 2 erhöht. Durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf für Pflegegeldstufe 1:

  • bisher mehr als 60 Stunden
  • ab 1. Jänner 2015 mehr als 65 Stunden
Durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf für Pflegegeldstufe 2:
  • bisher mehr als 85 Stunden
  • ab 1. Jänner 2015 mehr als 95 Stunden
Betroffen von diesen Änderungen sind ausschließlich Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes, die ab dem 01.01.2015 gestellt werden. Für Pflegebedürftige, denen bereits ein Pflegegeld zuerkannt wurde oder die vor dem 01.01.2015 ein Pflegegeld beantragt haben, gilt der höhere Stundenwert nicht. Um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen, wird mit 1. Jänner 2016 eine Erhöhung des Pflegegeldes um 2 Prozent in allen Pflegegeldstufen erfolgen.
Ab 2016 beträgt das Pflegegeld dann monatlich:
  • in Stufe 1 € 157,30
  • in Stufe 2 € 290,00
  • in Stufe 3 € 451,80
  • in Stufe 4 € 677,60
  • in Stufe 5 € 920,30
  • in Stufe 6 € 1.285,20
  • in Stufe 7 € 1.688,90
Unfallversicherungsschutz für Lebensgefährten, Pflegekinder und pflegende Angehörige
Der Versicherungsschutz der bäuerlichen Unfallversicherung umfasst einen weiten Personenkreis. So sind neben dem Betriebsführer selbst, auch im Betrieb mittätige Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie Geschwister des Betriebsführers unfallversichert. Lebensgefährten, die im Betrieb des Partners in ihrer Freizeit fallweise mithelfen, sind nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) eingebunden. Da gerade die Arbeit am Bauernhof oft mit erheblichen Gefahren verbunden ist, wird mit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz für diese Personen und weitere Angehörige ab 2015 die Möglichkeit geschaffen, eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG abzuschließen.
So können ab 1. Jänner 2015 folgende Personen mit Zustimmung des Betriebsführers der genannten Selbstversicherung beitreten:
  • der Lebensgefährte des Betriebsführers oder eines seiner Kinder sowie der Lebensgefährte eines sonstigen – wie eingangs genannten – unfallversicherten Angehörigen (ausgenommen von Geschwistern des Betriebsführers), bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer,
  • Pflegekinder,
  • pflegende Angehörige, die den Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen,
  • Personen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreiten und keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgehen oder von einem Bauern-Pensionisten überwiegend erhalten werden,
  • als Angehörige geltende Personen, welche mit dem Betriebsführer seit zehn Monaten in Hausgemeinschaft lebt und diesem den Haushalt unentgeltlich führen, sofern kein arbeitsfähiger Ehepartner bzw. Partner im Haushalt lebt.
Der monatliche Beitrag für die Selbstversicherung in der Unfallversicherung beträgt im Jahr 2015 einheitlich 10,51 Euro. Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag und kann nicht rückwirkend abgeschlossen werden. Sie umfasst für die selbstversicherte Person die gleichen Leistungen wie eine Pflichtversicherung.
Keine hauptberufliche Beschäftigung am elterlichen Betrieb bei Schul- oder Berufsausbildung
Im Rahmen des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes wird der Begriff der „hauptberuflichen Beschäftigung am elterlichen Betrieb“ klar definiert. Besucht das Kind eine Schule, befindet es sich in Berufsausbildung oder absolviert es ein Studium, ist eine hauptberufliche Beschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen – mit Ausnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Heimpraxis oder Heimlehre. Somit ist auch die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung aufgrund hauptberuflicher Beschäftigung ab Jänner 2015 in der Regel nicht mehr möglich, wenn sich diese mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung deckt.

2. Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechtes 2015

Neuerungen bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping seit 01.01.2015
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) ist seit 01.05.20111 in Kraft (BGBl I 2011/24), womit umfassende Möglichkeiten der behördlichen Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der österreichischen Lohnvorschriften geschaffen wurden. Die zentrale Bestimmung des LSDB-G ist der Verwaltungsstrafbestand des § 7i Abs 5 AVRAG in Bezug auf eine Unterentlohnung von Arbeitnehmern. Die Durchführung von Kontrollen obliegt im Wesentlichen den Abgabenbehörden und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung. Mit dem ASRÄG 2014, das am 01.01.2015 in Kraft trat, wurden nunmehr zentrale Bestimmungen des LSDB-G geändert bzw. erweitert. Die Neuerungen beinhalten eine erhebliche Ausweitung der Lohnkontrolle, sowie die Verschärfung der Strafen im Fall der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen bzw. mangelnder Kooperation mit Behörden.
Nachstehende Neuerungen ergeben durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014):
  • Ausweitung der Lohnkontrolle
  • Verschärfung der Verwaltungsstrafbestimmungen
  • Verbesserung des Instruments der Sicherheitsleistung
  • Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung zur Information des Arbeitnehmers über einen sein Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid
  • Neuregelung der Verjährung im Fall des Lohndumpings
  • (Erleichterungen bei Arbeitszeitaufzeichnungen; im Landarbeitsgesetz aber unverändert)
  • Lohnkontrollen und Verwaltungstrafen
Kontrolle des Grundlohnes
Die behördlichen Lohnkontrollen sollen sich ab 1.1.2015 auf alle Entgeltbestandteile erstrecken. Das bedeutet, dass künftig jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts verwaltungsrechtlich strafbar ist. (Entgeltbestandteile rein aus Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgenommen); Neu erfasst werden nun von der Kontrolle etwa Sonderzahlungen und Zuschläge.
Pflicht zur Bereithaltung von Lohnunterlagen
Ein/e Arbeitgeber/in mit Sitz im Ausland ist verpflichtet jene Lohnunterlagen, die zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung am Arbeitsort in Österreich bereit zu halten. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft diese Verpflichtung den/die Beschäftigter/in. Erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel, Arbeitsaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers.
Die Verwaltungsstrafen bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen werden in zweifacher Weise angehoben:
  • Der Strafrahmen wird auf das Niveau des Strafrahmens für Lohndumping angehoben. Er steigt somit von 500,00 bis 5.000,00 auf 1.000,00 bis 10.000,00 Euro.
  • Die Strafe wird künftig nicht mehr pauschal je Arbeitgeber/in, sondern für jeden/jede Arbeitnehmer/in verhängt, für den/die die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden.
  • Außerdem führt auch eine Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (sofern dies von der Abgabenbehörde verlangt wird) zu Verwaltungsstrafen.
Der Arbeitnehmer wird durch die für die Lohnkontrolle zuständige Einrichtung über einen sein Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde betreffend Unterentlohnung informiert. Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts zu laufen. Die Dauer der Verfolgungsverjährungsfrist beträgt drei Jahre, die der Strafbarkeitsverjährungsfrist fünf Jahre.
Neuerungen im Landarbeitsrecht Burgenland 2015
1. Lohnabschlüsse:
Kollektivvertrag Gartenbau NÖ/Bgld/Wien ab 1.1.2015: Alle Lohnkategorien wurden um 1,99% erhöht, die Lehrlings- und Praktikantenentschädigungen zusätzlich auf den nächsten Eurobetrag gerundet.
Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben im Burgenland ab 1.1.2015: Alle Lohnansätze wurden inklusive des Überstundenpauschales um 2,00 % erhöht. Der Lohnansatz für Praktikanten ohne Matura wurde mit 404,98 festgesetzt.

2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft vom 19.12.2014: Höchstrahmen (Kontingent) für die Beschäftigungsbewilligungen im Burgenland: 30

3. Neuerungen im Steuerrecht 2015

Die neue Pauschalierungsverordnung

1. Wirksamkeit der Pauschalierungsverordnung 2015

Die LuF-PauschVO 2015 gilt ab dem 1. Jänner 2015 und findet erstmals Anwendung für die Gewinnermittlung betreffend das Veranlagungsjahr 2015. Hinsichtlich des Über-/Unterschreitens der 130.000 €-Grenze gilt analog die Regelung für das Über-/Unterschreiten der 75.000 €-Grenze. In beiden Fällen ist ein Pufferjahr nicht vorgesehen.
 
2. Pauschalierungsverordnung 2015 – Maßgeblicher Einheitswertbescheid für das Veranlagungsjahr 2015 bzw. Veranlagungszeitraum 2016 und nachfolgende Veranlagungszeiträume

Veranlagungszeitraum 2015: Für das Veranlagungsjahr 2015 ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit der LuF-PauschVO 2015 der zum 31. Dezember 2014 festgestellte Einheitswert maßgeblich. Somit sind für das Jahr 2015 für die Anwendbarkeit der LuF-PauschVO 2015 noch nicht die auf Grund der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 festgestellte Einheitswerte heranzuziehen, weil diese gemäß § 20 Ab.3 Bew.G 1955 erst mit 1. Jänner 2015 wirksam werden.
Beispiel: Ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Gewinn nach der LuF-PauschVO 2011 bislang mittels Vollpauschalierung ermittelt wurde, hat zum 31.12.2014 einen Einheitswert in Höhe von 77.000 Euro. Für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung im Jahr 2015 ist noch der Einheitswert zum 31.12.2014 maßgeblich. Daher ist im Jahr 2015 die Vollpauschalierung unter Anwendung der LuF-PauschVO 2015 nicht möglich; der Gewinn kann daher im Rahmen der LuF-PauschVO 2015 nur mittels Teilpauschalierung ermittelt werden.
Veranlagungszeitraum 2016 und nachfolgende Veranlagungszeiträume:
Für den Veranlagungszentrum 2016 und die Folgejahre ist die Beurteilung der Anwendbarkeit der LuF-PauschVO 2015 an Hand der zum 31. Dezember 2015 gemäß § 20c BewG 1955 festgestellten Einheitswerte vorzunehmen. Dabei ist unbeachtlich, wann der Einheitswertbescheid ergangen ist, weil der gemäß § 20c BewG festgestellte Einheitswert immer zum 1. Jänner 2015 wirksam wird und daher zum 31. Dezember 2015 den maßgeblichen Einheitswert darstellt (§ 20 Abs. 3 iVm § 20c BewG 1955); Nach dem 1. Jänner 2015 im Rahmen der Hauptfeststellung ergangene Einheitswertbescheide entfalten daher eine rückwirkende Wirksamkeit.

Beispiel: Wird im Jahre 2016 im Zuge der Hauptfeststellung ein Einheitswertbescheid erlassen, mit dem ein Einheitswert von unter 75.000 Euro festgestellt wird, ist dieser Einheitswert gemäß § 20 Abs. 3 iVm § 20c BewG 1955 mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam und stellt somit den zum 31.12.2015 maßgeblichen Einheitswert dar. Ab dem Jahr 2016 kann der Gewinn daher mittels Vollpauschalierung ermittelt werden.

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