07.02.2019 |
von Elisabeth Hundsdorfer
NEUERUNGEN IM BURGENLÄNDISCHEN BUSCHENSCHANKGESETZ - Was ändert sich?
Um das Buschenschankgesetz den heutigen Gegebenheiten und Anforderungen anzupassen, wurden im Burgenländischen Landtag folgende Änderungen beschlossen (Kurzform):
Gleichstellung von Nebenerwerbslandwirten und Vollerwerbslandwirten hinsichtlich Berechtigung des Ausschankes am Ort der Haupt- oder Nebenbetriebsstätte (Wegfall der 10 km Grenze).
Zukauf von Weintrauben bei Ernteausfall aufgrund von Elementarereignissen wie Hagel, Frost , Hochwasser, Dürre usw. Der Zukauf von Weintrauben darf jedoch pro Hektar bewirtschafteter Weinbaufläche 2.000 kg nicht übersteigen. Der damit hergestellte Wein darf im Buschenschank ausgeschenkt werden.
Änderung der Ausschankdauer: Der Buschenschank kann nun ohne Unterbrechung höchstens 6 Monate aufgesperrt haben. Die gesamte Ausschankzeit darf jedoch neun Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Zwischen Beendigung und Wiederbeginn des Ausschankes entfällt auch die vierwöchige Wartefrist (es kann nun nach einem Tag Ruhezeit wieder aufgesperrt werden). ? Anmeldung der Ausschankzeiten kann nunmehr einmalig für das gesamte Kalenderjahr bei der Gemeinde beantragt werden. Nachträgliche Änderungen der gemeldeten Ausschankzeiten sind der Gemeinde spätestens fünf Werktage vor Beginn des Ausschankes am geänderten Termin bekannt zu geben.
Ausschank von Sekt und Frizzante ist jetzt erlaubt.
Erweiterung des Speisenangebotes durch selbst zubereitete kalte Speisen aus regionalen landwirtschaftlichen Produkten, sowie typische bäuerliche Süßspeisen (pikante und süße Strudel, Grammelpogatscherl, Obstkuchen, Nusskipferl, Germteigmehlspeisen…). Konditormehlspeisen wie Mohr im Hemd oder Somlauer Nockerl usw. sind weiterhin nicht erlaubt.
Zukauf von Weintrauben bei Ernteausfall aufgrund von Elementarereignissen wie Hagel, Frost , Hochwasser, Dürre usw. Der Zukauf von Weintrauben darf jedoch pro Hektar bewirtschafteter Weinbaufläche 2.000 kg nicht übersteigen. Der damit hergestellte Wein darf im Buschenschank ausgeschenkt werden.
Änderung der Ausschankdauer: Der Buschenschank kann nun ohne Unterbrechung höchstens 6 Monate aufgesperrt haben. Die gesamte Ausschankzeit darf jedoch neun Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Zwischen Beendigung und Wiederbeginn des Ausschankes entfällt auch die vierwöchige Wartefrist (es kann nun nach einem Tag Ruhezeit wieder aufgesperrt werden). ? Anmeldung der Ausschankzeiten kann nunmehr einmalig für das gesamte Kalenderjahr bei der Gemeinde beantragt werden. Nachträgliche Änderungen der gemeldeten Ausschankzeiten sind der Gemeinde spätestens fünf Werktage vor Beginn des Ausschankes am geänderten Termin bekannt zu geben.
Ausschank von Sekt und Frizzante ist jetzt erlaubt.
Erweiterung des Speisenangebotes durch selbst zubereitete kalte Speisen aus regionalen landwirtschaftlichen Produkten, sowie typische bäuerliche Süßspeisen (pikante und süße Strudel, Grammelpogatscherl, Obstkuchen, Nusskipferl, Germteigmehlspeisen…). Konditormehlspeisen wie Mohr im Hemd oder Somlauer Nockerl usw. sind weiterhin nicht erlaubt.
Die gesamte Rechtsvorschrift, Fassung vom 04. 02. 2019, können Sie im Internet unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000132 nachlesen.
Auf Wunsch sendet Ihnen das zuständige Landwirtschaftliche Bezirksreferat auch per Post einen Ausdruck zu.
Sie haben noch Fragen, möchten sich informieren bzw. benötigen eine allgemeine oder spezielle Beratung im Bereich Buschenschank?
Auf Wunsch sendet Ihnen das zuständige Landwirtschaftliche Bezirksreferat auch per Post einen Ausdruck zu.
Sie haben noch Fragen, möchten sich informieren bzw. benötigen eine allgemeine oder spezielle Beratung im Bereich Buschenschank?
Die Berater und Beraterinnen für Ernährung, Erwerbskombinationen und Bäuerinnen (EEB-Beraterinnen) in der Bgld. Landwirtschaftskammer und in den landwirtschaftlichen Bezirksreferaten informieren Sie über grundlegende Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für den Betriebszweig Buschenschank (Neueinsteiger und bereits praktizierende Buschenschänker).
Kontakte:
• Ing. Friederike Schmitl (Bgld. LK) , Tel.: 02682/702-403, friederike.schmitl@lk-bgld.at
• Eva Ulram (Lw. Bezirksreferat Neusiedl) , Tel.: 02167/2551, eva.ulram@lk-bgld.at
• Ing. Lydia Teufl ( Lw. Bezirksreferat Eisenstadt/Mattersburg), Tel.: 02682/702-703, lydia.teufl@lk-bgld.at
• Ing. Elisabeth Hundsdorfer (Lw. Bezirksreferat Oberpullendorf), Tel.: 02612/42338, elisabeth.hundsdorfer@lk-bgld.at
• Ing. Cäcilia Geissegger (Lw. Bezirksreferat Güssing und Jennersdorf), Tel.: 03322/42610, caecilia.geissegger@lk-bgld.at
Für Fragen zur Steigerung der Weinqualität stehen Ihnen die Weinbauberater in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und in den landwirtschaftlichen Bezirksreferaten gerne zur Verfügung. Für spezielle Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung, bzw. nehmen Sie die Sprechtage in den landwirtschaftlichen Bezirksreferaten in Anspruch.
Kontakte:
• Ing. Friederike Schmitl (Bgld. LK) , Tel.: 02682/702-403, friederike.schmitl@lk-bgld.at
• Eva Ulram (Lw. Bezirksreferat Neusiedl) , Tel.: 02167/2551, eva.ulram@lk-bgld.at
• Ing. Lydia Teufl ( Lw. Bezirksreferat Eisenstadt/Mattersburg), Tel.: 02682/702-703, lydia.teufl@lk-bgld.at
• Ing. Elisabeth Hundsdorfer (Lw. Bezirksreferat Oberpullendorf), Tel.: 02612/42338, elisabeth.hundsdorfer@lk-bgld.at
• Ing. Cäcilia Geissegger (Lw. Bezirksreferat Güssing und Jennersdorf), Tel.: 03322/42610, caecilia.geissegger@lk-bgld.at
Für Fragen zur Steigerung der Weinqualität stehen Ihnen die Weinbauberater in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und in den landwirtschaftlichen Bezirksreferaten gerne zur Verfügung. Für spezielle Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung, bzw. nehmen Sie die Sprechtage in den landwirtschaftlichen Bezirksreferaten in Anspruch.