Neuer Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben mit 2,0% Lohnerhöhung ab 1. März 2020
Die Monate Jänner und Februar 2020 werden gegenüber dem Kollektivvertragslohn 2019 rückwirkend mit einer pauschalen Lohnanpassung in allen Kategorien von jeweils 30,00 Euro pro Monat (0,1732 Euro pro Stunde) vereinbart.
Anhang I, Lehrlings(Praktikanten)entschädigung
Da es sich beim Lohnansatz für Praktikanten ohne Matura um eine Entschädigung für Schüler handelt, die nur für die Erreichung eines Schulabschlusses eine Praxis benötigen, wird einvernehmlich der Lohnansatz festgesetzt mit 1 Euro unter der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich für 2020 auf 460,66 Euro monatlich. Der Lohnansatz wird daher für Praktikanten ohne Matura mit 459,66 Euro festgesetzt. Die übrigen Lohnansätze des Anhangs I werden ab 1. März 2020 um 2% erhöht.
Anhang II
Der Sachbezugswert bleibt unverändert gebunden an die entsprechenden Verlautbarungen der FLD Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Anhang III
Ab 1. März 2020 werden alle Lohnansätze der Kategorien 1 und 2 sowie die Kategorie "Nichtständige Dienstnehmer“ und das Überstundenpauschale um 2% erhöht.
Die Kategorie 3 enthält ab 1. März 2020 nur mehr einen Lohn mit dem Betrag 1.467,79 Euro für "ArbeitnehmerIn mit fachlicher Qualifikation, die auf Anweisung einschlägige Arbeiten verrichtet, z.B. Verkaufskraft, Buschenschankpersonal".
Die Kategorie 4 enthält ab 1. März 2020 nur mehr einen Lohn mit dem Betrag 1.344,83 Euro für "LandarbeiterIn, Hilfskräfte, Haus-, Hof-, Feld-, GartenarbeiterIn, Erntehelferin“. Dementsprechend wird die Lohntafel mit den Lohnansätzen für 1. März 2020 laut angefügtem pdf-Dokument festgesetzt.
Die Kategorie 3 enthält ab 1. März 2020 nur mehr einen Lohn mit dem Betrag 1.467,79 Euro für "ArbeitnehmerIn mit fachlicher Qualifikation, die auf Anweisung einschlägige Arbeiten verrichtet, z.B. Verkaufskraft, Buschenschankpersonal".
Die Kategorie 4 enthält ab 1. März 2020 nur mehr einen Lohn mit dem Betrag 1.344,83 Euro für "LandarbeiterIn, Hilfskräfte, Haus-, Hof-, Feld-, GartenarbeiterIn, Erntehelferin“. Dementsprechend wird die Lohntafel mit den Lohnansätzen für 1. März 2020 laut angefügtem pdf-Dokument festgesetzt.
Anhang IV des Kollektivvertrages
Der Anhang IV des Kollektivvertrages über die Durchrechnung der Normalarbeitszeit wird neu gefasst in den Worten:
"Die Vertragspartner kommen überein:
Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung, kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Wochenstunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.
Die Lage der Normalarbeitszeit ist für mindestens vier Wochen zu vereinbaren, worüber eine Woche vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. den Dienstnehmern herzustellen ist.
Neu ist, dass Durchrechnungsvereinbarungen über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vereinbart werden können und keine Mindestwochenarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum mehr gefordert ist."
Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung, kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Wochenstunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.
Die Lage der Normalarbeitszeit ist für mindestens vier Wochen zu vereinbaren, worüber eine Woche vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. den Dienstnehmern herzustellen ist.
Neu ist, dass Durchrechnungsvereinbarungen über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vereinbart werden können und keine Mindestwochenarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum mehr gefordert ist."
Die neue Lohntafel finden Sie im Download und wird auch im Mitteilungsblatt der Bgld. Landwirtschaftskammer Nr. 6 am 15. März 2020 veröffentlicht.
Für Rückfragen steht in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer Mag. Michael Kirnbauer
(Tel.-Nr.: 02682/702-211) gerne zur Verfügung.
Für Rückfragen steht in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer Mag. Michael Kirnbauer
(Tel.-Nr.: 02682/702-211) gerne zur Verfügung.