02.02.2021 |
von Mag. Andreas Graf
Neue Regelungen beim Kauf von einigen Dünge- und Reinigungsmitteln
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Mit 1. Februar 2021 trat die Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft, die unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten anzuwenden ist. In Österreich wurden mit BGBl I Nr 140/2020 ergänzende Regelungen unter anderem im Chemikaliengesetz 1996 festgeschrieben.
Die EU-Verordnung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Stoffen, mit denen man Explosivstoffe erzeugen kann, einzuschränken. Folgende Stoffe dürfen der Allgemeinheit (das sind alle Personen außer berufliche Verwender) weder als Reinstoff noch als Gemisch zugänglich sein:
Die EU-Verordnung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Stoffen, mit denen man Explosivstoffe erzeugen kann, einzuschränken. Folgende Stoffe dürfen der Allgemeinheit (das sind alle Personen außer berufliche Verwender) weder als Reinstoff noch als Gemisch zugänglich sein:
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Stoffname | Registrierungsnummer (CAS-Nr) | Grenzwert |
Salpetersäure | 7697-37-2 | 3% w/w |
Wasserstoffperoxid | 7722-84-1 | 12% w/w |
Schwefelsäure | 7664-93-9 | 15% w/w |
Nitromethan | 75-52-5 | 16% w/w |
Ammoniumnitrat | 6484-52-2 | mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 16% w/w (entspricht 45,7% Ammoniumnitrat) |
Kaliumchlorat | 3811-04-9 | 40% w/w |
Kaliumperchlorat | 7778-74-7 | 40% w/w |
Natriumchlorat | 7775-09-9 | 40% w/w |
Natriumperchlorat | 7601-89-0 | 40% w/w |
Quelle: LK Ö
Dokumentationsverpflichtungen bestehen für alle Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe an gewerbliche Verwender (darunter fallen in diesem Sinne auch Land- und Forstwirte) oder andere Wirtschaftsteilnehmer abgeben. Ebenso werden neue Verpflichtungen für Online-Marktplätze, die Transaktionen mit Ausgangsstoffen vermitteln, eingerichtet.
Diese neue Gesetzeslage hat auch Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft, da sich unter diesen Stoffen auch solche befinden, die in Düngemitteln vorkommen oder zu anderen Zwecken in der Produktion (z.B. als Reinigungsmittel) benötigt werden. Es ergeben sich zwei Auswirkungen:
Diese neue Gesetzeslage hat auch Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft, da sich unter diesen Stoffen auch solche befinden, die in Düngemitteln vorkommen oder zu anderen Zwecken in der Produktion (z.B. als Reinigungsmittel) benötigt werden. Es ergeben sich zwei Auswirkungen:
1. Auswirkungen auf den Erwerb
Die Stoffe, die im Anhang der Verordnung angeführt sind, dürfen von gewerblichen Verwendern zu ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Verwendung weiterhin bezogen und verwendet werden. Der Lieferant der Stoffe muss jedoch die Identität des Kunden, die gewerbliche, unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit und die beabsichtigte Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe feststellen und dokumentieren. Außerdem muss der Lieferant den gewerblichen Kunden darüber informieren, dass die Stoffe nicht von der Allgemeinheit (das heißt von Privatpersonen ohne Bescheinigung) verwendet werden dürfen und dass es Meldepflichten bei verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen oder Diebstahl gibt.
2. Auswirkung auf die Verwendung
Der Erwerber hat die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe entsprechend seinen Angaben beim Erwerb zu verwenden. Das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe muss der nationalen Kontaktstelle im Bundesministerium für Inneres innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden. Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sollen sicher verwahrt werden, damit Dritte keinen Zutritt haben.