22.12.2017 |
von DI Franz Xaver Hölzl
Neue Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (NAPV)
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Die Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet die Mitgliedsstaaten Aktionsprogramme festzulegen, um derartige Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen. Diese Aktionsprogramme sind alle vier Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls einschließlich zusätzlicher Maßnahmen fortzuschreiben. Dabei müssen Erkenntnisse und Urteile des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigt werden.
Die flächendeckende Anwendung der in den bisherigen Aktionsprogrammen enthaltenen Maßnahmen (d.h. die Anwendung des Aktionsprogramms im gesamten Bundesgebiet) wird auch weiterhin als geeignet angesehen, um sowohl die Nitratbelastungen in den verschiedenen Regionen als auch die Stickstofffrachten, die überwiegend aus niederschlagsreichen Regionen kommen und letztlich zur Eutrophierung im Meer führen können, zu reduzieren. Die Maßnahmen des Aktionsprogramms Nitrat 2012 werden daher grundsätzlich weitgehend fortgeschrieben. Darüber hinaus werden verstärkte Aktionen in den niederschlagsarmen Gebieten mit erhöhten Nitratkonzentrationen im Grundwasser bzw. in Gebieten mit einem hohen Belastungsrisiko in das Aktionsprogramm aufgenommen.
Die flächendeckende Anwendung der in den bisherigen Aktionsprogrammen enthaltenen Maßnahmen (d.h. die Anwendung des Aktionsprogramms im gesamten Bundesgebiet) wird auch weiterhin als geeignet angesehen, um sowohl die Nitratbelastungen in den verschiedenen Regionen als auch die Stickstofffrachten, die überwiegend aus niederschlagsreichen Regionen kommen und letztlich zur Eutrophierung im Meer führen können, zu reduzieren. Die Maßnahmen des Aktionsprogramms Nitrat 2012 werden daher grundsätzlich weitgehend fortgeschrieben. Darüber hinaus werden verstärkte Aktionen in den niederschlagsarmen Gebieten mit erhöhten Nitratkonzentrationen im Grundwasser bzw. in Gebieten mit einem hohen Belastungsrisiko in das Aktionsprogramm aufgenommen.
§ 1 Begriffsbestimmungen
In der neuen Verordnung werden einige Klarstellungen vorgenommen. So wird nunmehr von mineralischem Dünger statt Handelsdünger gesprochen. Die unterschiedlichen Stickstoffbegriffe werden klarer definiert. Zusätzlich wird statt Wechselwiesen der Begriff Ackerfutterflächen (das sind Ackerflächen mit den Kulturen Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, Energiegräser und sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen) eingeführt. Ackerflächen können sich auch unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden und werden daher auch der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugezählt. Flächen, bei denen durch bautechnische Maßnahmen das Grundwasser nicht in den Nährstoffkreislauf eingebunden ist, stellen keine landwirtschaftlichen Nutzflächen dar.
§ 2 Sperrfristen
Geringfügige Erleichterungen
Die Verbotszeiträume bleiben grundsätzlich unverändert. Auf Grünland und Ackerfutterflächen endet das Düngeverbot bereits mit 15. Februar (statt bisher mit 28. Februar). Dies stellt eine Gleichstellung der Frühjahrs-Düngungstermine dar und soll Verwechslungen und Kontrollproblemen vorbeugen. Eine Harmonisierung der Verbotszeiträume ermöglicht zudem eine klare Kommunikation sowie ein besseres Verständnis der Regelung.
Eine Düngung bereits ab 1. Februar ist unverändert für frühanzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste, für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps und Wintergerste und für alle Kulturen unter Vlies oder Folie (bisher nur Gemüsekulturen) zulässig.
Zusätzliche und strenge Auflagen bei Sperrfristverschiebung
Sperrfristverschiebung nur unter bestimmten Bedingungen
Eine vorübergehende Verschiebung der Verbotszeiträume im Herbst kann durch den Landeshauptmann zeitgerecht (spätestens 5 Werktage vor Sperrfristbeginn) und begründet beim BMLFUW nach wie vor beantragt werden. Ein derartiger Antrag ist jedoch nur möglich, wenn
Wird von einem Betrieb die Möglichkeit der Sperrfristverschiebung in Anspruch genommen, so ist dies der Behörde umgehend (möglichst im Vorhinein) unter Bezeichnung des Betriebs und des Schlags (bzw. des Feldstücks), auf dem Düngemittel ausgebracht werden sollen, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Über die Bewirtschaftung innerhalb dieses Zeitraums sind folgende Aufzeichnungen zu führen und nach dem Beginn des Verbotszeitraums der Behörde zu übermitteln:
Die Verbotszeiträume bleiben grundsätzlich unverändert. Auf Grünland und Ackerfutterflächen endet das Düngeverbot bereits mit 15. Februar (statt bisher mit 28. Februar). Dies stellt eine Gleichstellung der Frühjahrs-Düngungstermine dar und soll Verwechslungen und Kontrollproblemen vorbeugen. Eine Harmonisierung der Verbotszeiträume ermöglicht zudem eine klare Kommunikation sowie ein besseres Verständnis der Regelung.
Eine Düngung bereits ab 1. Februar ist unverändert für frühanzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste, für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps und Wintergerste und für alle Kulturen unter Vlies oder Folie (bisher nur Gemüsekulturen) zulässig.
Zusätzliche und strenge Auflagen bei Sperrfristverschiebung
Sperrfristverschiebung nur unter bestimmten Bedingungen
Eine vorübergehende Verschiebung der Verbotszeiträume im Herbst kann durch den Landeshauptmann zeitgerecht (spätestens 5 Werktage vor Sperrfristbeginn) und begründet beim BMLFUW nach wie vor beantragt werden. Ein derartiger Antrag ist jedoch nur möglich, wenn
- 1. im betreffenden Gebiet die Niederschlagssumme im Zeitraum von 1. September bis 10. Oktober des laufenden Jahres zumindest 150% der langjährigen durchschnittlichen Niederschlagssumme für diesen Zeitraum beträgt (objektives Kriterium). Dabei wird die Verwendung des Beobachtungszeitraums 1981 - 2010 empfohlen.
- 2. die Anwendung der grundsätzlich festgelegten Verbotszeiträume unbillige Härten bewirken würde
- 3. keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf Gewässer zu erwarten sind (gestützt auf die vertieften Vor-Ort-Kenntnisse der Landesdienststellen)
Wird von einem Betrieb die Möglichkeit der Sperrfristverschiebung in Anspruch genommen, so ist dies der Behörde umgehend (möglichst im Vorhinein) unter Bezeichnung des Betriebs und des Schlags (bzw. des Feldstücks), auf dem Düngemittel ausgebracht werden sollen, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Über die Bewirtschaftung innerhalb dieses Zeitraums sind folgende Aufzeichnungen zu führen und nach dem Beginn des Verbotszeitraums der Behörde zu übermitteln:
- 1. Bezeichnung der nach der Ernte angebauten Kultur sowie Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht wurden,
- 2. Datum von Ernte der Hauptfrucht und Datum des Anbaus einer Folgefrucht auf dem Schlag bzw. dem Feldstück sowie
- 3. Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück nach der Ernte der Hauptfrucht ausgebrachten Düngemittel, die Menge des darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffs sowie das Datum der Ausbringung.
§ 3 Hanglagendüngung
Bei Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln und von Klärschlamm auf einem Schlag von mehr als 10 % Hangneigung sind bei Kulturen mit besonders später Frühjahrsentwicklung zusätzliche abschwemmungshemmende Maßnahmen (Querstreifeneinsaat, Quergräben, Schlagteilung, 20 m breiter Streifen, Schlagteilung, Bestockung über den Winter, abschwemmungsreduzierende Anbauverfahren) umzusetzen. Neben den bereits angeführten Kulturen Rübe, Kartoffel und Mais kommen Sojabohne, Hirse und Sonnenblume hinzu.
§ 4 Ausbringungsverbote
Künftig ist die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf gefrorenen (bisher durchgefrorenen) Böden unzulässig. Damit wird einem EUGH-Urteil gegenüber Frankreich Rechnung getragen. Unter bestimmten Bedingungen ist gemäß § 7 eine Düngung auf auftauenden Böden weiterhin möglich (siehe unten).
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§ 5 Düngung in Gewässernähe - Abstände
Die bis dato gültigen Abstandsauflagen bleiben unverändert. Jedoch ist bei einem Schlag mit einer Hangneigung > 10% hin zum Gewässer mit einer max. Größe von einem Hektar und einer Breite von max. 50 Metern bzw. bei einem Entwässerungsgraben die Reduktionsmöglichkeit auf 3 m bei Vorhandensein eines Randstreifens bzw. der Anwendung von direkt injizierenden Geräten nicht mehr gegeben. In diesem Fall bleibt der Mindestabstand von 5 m aufrecht.
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§ 6 Lagerraum und Lagerung von Wirtschaftsdüngern
Die Mindestlagerkapazität von 6 Monaten für Wirtschaftsdünger bleibt unverändert. Bei der Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen (Feldmieten) wird klargestellt, dass eine kurzfristige Lagerung bis einschließlich fünf Tagen keine Feldmiete darstellt, sondern dies als Vorbereitung zur Wirtschaftsdüngerausbringung dient.
Eine Lagerung in Form einer Feldmiete darf wie bisher erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmists am Hof erfolgen. Bei der Vorlagerung ist auch eine Lagerung im Stall (z.B. Tiefstallmist) in die dreimonatige Frist einzurechnen.
Bisher musste bei Feldmietenanlage der mittlere Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter betragen. Ab 2018 gilt hier der Mindestabstand.
Neben dem Pferdemist darf neuerdings auch Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpaca-Mist zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Miste sind unverändert nach acht Monaten Feldmietenlagerung durch landwirtschaftliche Verwertung zu räumen.
Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Küken und Junghennen für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden.
Eine Lagerung in Form einer Feldmiete darf wie bisher erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmists am Hof erfolgen. Bei der Vorlagerung ist auch eine Lagerung im Stall (z.B. Tiefstallmist) in die dreimonatige Frist einzurechnen.
Bisher musste bei Feldmietenanlage der mittlere Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter betragen. Ab 2018 gilt hier der Mindestabstand.
Neben dem Pferdemist darf neuerdings auch Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpaca-Mist zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Miste sind unverändert nach acht Monaten Feldmietenlagerung durch landwirtschaftliche Verwertung zu räumen.
Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Küken und Junghennen für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden.
§ 7 Sachgerechte Stickstoff-Düngung
Die Gabenteilungsverpflichtung bei einer Stickstoffdüngung von mehr als 100 kg in schnell wirksamer Form bleibt unverändert aufrecht. Es wird jedoch klargestellt, dass bei Wirtschaftsdüngern und sonstigen organischen Düngern der Ammoniumanteil heranzuziehen ist, und dass inhibierte Dünger von der Gabenteilungsverpflichtung ausgenommen sind.
Max. 60 kg Stickstoff in feldfallender Form dürfen gedüngt werden:
Die Einarbeitungsverpflichtung erlangt durch die neue Formulierung eine höhere Verbindlichkeit und lautet: "Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat (statt "soll") möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages."
Betriebsbezogene Aufzeichnungen sind unverändert bis spätestens 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zu führen. Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind Betriebe
Max. 60 kg Stickstoff in feldfallender Form dürfen gedüngt werden:
- auf Ackerflächen nach der Ernte bis zum Sperrfristbeginn (unverändert)
- auf Grünland und Ackerfutterflächen (neu) ab 1. Oktober bis zum Sperrfristbeginn
- auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen
Die Einarbeitungsverpflichtung erlangt durch die neue Formulierung eine höhere Verbindlichkeit und lautet: "Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat (statt "soll") möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages."
Betriebsbezogene Aufzeichnungen sind unverändert bis spätestens 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zu führen. Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind Betriebe
- deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens fünfzehn Hektar (bisher fünf Hektar) beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
- bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
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§ 8 Düngeobergrenzen
Die Düngeobergrenzen (max. 170 kg N ab Lager aus Wirtschaftsdüngern, Hinweis auf die bewilligungsfreien Obergrenzen [175 bzw. 210 kg N feldfallend] gem. § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959) bleiben unverändert. Weiters darf die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen die entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten. Die Düngehöhe ist schlüssig von der Ertragslage abzuleiten. Die Ertragslage ist anhand der tatsächlichen Erträge im Durchschnitt der letzten Jahre einzustufen.
§ 9 Verstärkte Aktionen in Nitrat-Risiko-Gebieten
Erstmals werden für Betriebe, die in bestimmten Gebieten (Ausweisung auf Katastralgemeindeebene in Teilen der südlichen Steiermark, des Lafnitztales, des Nordburgenlands, des Wiener Beckens, des Marchfelds und des Weinviertels sowie der Traun-Enns-Platte) liegen, zusätzliche Maßnahmen vorgeschrieben.
Mindestens zehn Monate Lagerraum für flüssigen Wirtschaftsdünger
Betriebsbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung bis 31. März des Folgejahres sind von Betrieben
Mindestens zehn Monate Lagerraum für flüssigen Wirtschaftsdünger
- Für schweinehaltende Betriebe (> 100 kg N ab Lager aus der Schweinehaltung), wenn nach dem 1. Jänner 2019 neuer Lagerraum errichtet wird
- Für Betriebe mit mehr als 1.000 kg Stickstoffanfall ab Lager aus flüssigen Wirtschaftsdüngern ab dem 1. Jänner 2021, wenn
- auf mehr als 60% der landwirtschaftlichen Nutzflächen (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) Mais angebaut wird oder
- keine landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet wird oder
- ein Stickstoffanfall ab Lager von mehr als 250 kg je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (Wirtschaftsdüngerabnahmevertrag ist erforderlich) vorhanden ist.
Betriebsbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung bis 31. März des Folgejahres sind von Betrieben
- mit mehr als zwei ha Gemüse oder
- mit mehr als 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) oder
- wenn weniger als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird
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Schlagbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung sind von Betrieben mit
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
- mehr als 5 ha Acker oder
- mehr als 2 ha Gemüse
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Die Angaben zur Ertragslage der Kulturen sind auf die tatsächlich erzielten Erträge im Durchschnitt mehrerer Jahre zu beziehen, wobei die Berücksichtigung zumindest der letzten 3 Jahre empfohlen wird. Geeignete Unterlagen, anhand derer die Angaben zur Ertragslage nachvollzogen werden können, sollten aufbewahrt und den Aufzeichnungen beigefügt werden, um zukünftig die tatsächliche Ertragslage der letzten Jahre schlüssig dokumentieren zu können. Die Ergebnisse der Erntestatistik der Statistik Austria geben eine gute Orientierung über die durchschnittlichen Erträge der letzten Jahre auf Bezirksebene. Aussagekräftiger sind jedoch vorhandene Angaben am Betrieb, wie z.B. Verkaufsbelege bei Marktfruchtbetrieben, die Ertragsermittlung bei Futtergetreide bzw. bei Silagekulturen auf Basis von Kubaturen oder auf Basis des Futterverbrauchs in der Tierhaltung.
Durch entsprechende Aufzeichnungsverpflichtungen soll eine bessere Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Maßnahmen des Aktionsprogramms insbesondere in Gebieten mit einem hohen Nitratbelastungsrisiko gewährleistet werden. Durch kulturartenbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen soll auch ein höheres Bewusstsein über die sachgerechte Düngung geschaffen und daher ein wesentlicher Beitrag zu Verbesserungen der Grundwasserqualität geleistet werden.
Wenn Betriebe mit Betriebssitz in der Gebietskulisse nach dem 1. Jänner 2018 Feldmieten anlegen, ist der Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie der Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Die Stickstoffanfallswerte der Tierarten, die Vorfruchtwirkung, die Obergrenzen der Stickstoffdüngung bei Acker- und Gemüsekulturen bleiben fernab geringfügiger Anpassungen entsprechend der 7. Auflage der Richtlinien für die sachgerechte Düngung unverändert. Bezüglich der Obergrenzen der Stickstoffdüngung bei Grünland und Ackerfutter wurde die detailliertere Kategorie aufgenommen.
Das neue Aktionsprogramm tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
Durch entsprechende Aufzeichnungsverpflichtungen soll eine bessere Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Maßnahmen des Aktionsprogramms insbesondere in Gebieten mit einem hohen Nitratbelastungsrisiko gewährleistet werden. Durch kulturartenbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen soll auch ein höheres Bewusstsein über die sachgerechte Düngung geschaffen und daher ein wesentlicher Beitrag zu Verbesserungen der Grundwasserqualität geleistet werden.
Wenn Betriebe mit Betriebssitz in der Gebietskulisse nach dem 1. Jänner 2018 Feldmieten anlegen, ist der Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie der Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Die Stickstoffanfallswerte der Tierarten, die Vorfruchtwirkung, die Obergrenzen der Stickstoffdüngung bei Acker- und Gemüsekulturen bleiben fernab geringfügiger Anpassungen entsprechend der 7. Auflage der Richtlinien für die sachgerechte Düngung unverändert. Bezüglich der Obergrenzen der Stickstoffdüngung bei Grünland und Ackerfutter wurde die detailliertere Kategorie aufgenommen.
Das neue Aktionsprogramm tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.12.22%2F1513932170609432.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2017.12.22/1513932170609432.jpg?m=MzYzLDI0Mw%3D%3D&_=1513932372)
Schlussbemerkung – Handlungsfelder bzgl. Lagerraum und Ertragslage
In den Diskussionen und Verhandlungen des neuen Nitrat-Aktionsprogrammes standen insbesondere die Themenfelder Herbstdüngung, Sperrfristen inkl. Ausnahmeantrag sowie die Schlüssigkeit der Ermittlung der Ertragslage im Mittelpunkt der Kritik.
In der Querschau zu den Vorgaben in anderen Mitgliedstaaten, im Besonderen in Deutschland, sollten die nächsten Jahre einerseits für die Schaffung von ausreichendem Lagerraum bei Knappheit genutzt werden. Diesbezüglich sollten nicht zuletzt aufgrund der künftig anstehenden Anforderungen aufgrund der Ammoniak-Emissionen (Feinstaub-Richtlinie) geschlossene Gruben bzw. Gruben mit fester Abdeckung errichtet werden.
Andererseits ist in den nächsten Jahren die Ertragsermittlung neben Verkaufsfrüchten auch von Silagekulturen und Futtergetreide eine zentrale Anforderung für die Praxis, um für künftige Anforderungen und Kontrollen gerüstet zu sein.
In der Querschau zu den Vorgaben in anderen Mitgliedstaaten, im Besonderen in Deutschland, sollten die nächsten Jahre einerseits für die Schaffung von ausreichendem Lagerraum bei Knappheit genutzt werden. Diesbezüglich sollten nicht zuletzt aufgrund der künftig anstehenden Anforderungen aufgrund der Ammoniak-Emissionen (Feinstaub-Richtlinie) geschlossene Gruben bzw. Gruben mit fester Abdeckung errichtet werden.
Andererseits ist in den nächsten Jahren die Ertragsermittlung neben Verkaufsfrüchten auch von Silagekulturen und Futtergetreide eine zentrale Anforderung für die Praxis, um für künftige Anforderungen und Kontrollen gerüstet zu sein.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung, LK OÖ: 050/6902-1426 bzw. unter www.bwsb.at.