Neue gesetzliche Regelungen für Abfindungsbrenner ab 2022
Einreichung der Abfindungsmeldungen
Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen und zwar über FinanzOnline in der Anwendung „EKA (Abfindungsanmeldung)“ – erreichbar über den Link „Verbrauchsteuern“.
Für die Nutzung von FinanzOnline ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Dazu sind Informationen auf der Homepage des Finanzministeriums (bmf.gv.at) abrufbar.
Hinweis: Es ist nicht zulässig, die Abfindungsmeldung auf FinanzOnline in anderer Form als über „EKA (Abfindungsmeldung)“ zu übermitteln. Die Anmeldung würde dann als nicht ordnungsgemäß eingereicht gelten und ein anschließend durchgeführtes Brennverfahren hätte abgaben- und strafrechtliche Folgen.
Die Anmeldung kann ausnahmsweise weiterhin in Papierform erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Für die Nutzung von FinanzOnline ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Dazu sind Informationen auf der Homepage des Finanzministeriums (bmf.gv.at) abrufbar.
Hinweis: Es ist nicht zulässig, die Abfindungsmeldung auf FinanzOnline in anderer Form als über „EKA (Abfindungsmeldung)“ zu übermitteln. Die Anmeldung würde dann als nicht ordnungsgemäß eingereicht gelten und ein anschließend durchgeführtes Brennverfahren hätte abgaben- und strafrechtliche Folgen.
Die Anmeldung kann ausnahmsweise weiterhin in Papierform erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Steuerfreier Hausbrand
Die Höchstmenge an steuerfreiem Hausbrand für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg wurde auf 50 Liter Alkohol pro Kalenderjahr herabgesetzt.
Die Höchstmenge in den restlichen Bundesländern hat sich nicht geändert (27 Liter Alkohol pro Kalenderjahr).
Die Höchstmenge in den restlichen Bundesländern hat sich nicht geändert (27 Liter Alkohol pro Kalenderjahr).
Handelsbeschränkung für steuerfreien Hausbrand
Steuerfreier Hausbrand darf gemäß § 4 Abs. 2 Z. 5 AlkStG 2022 nicht mehr entgeltlich an Dritte weitergegeben (verkauft) werden.
Änderungen betreffend Herstellung von Alkohol aus Getreide und Halmrüben
Ausschließlich Verfügungsberechtigte, deren Betriebssitz im Berggebiet gem. Artikel 32 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 liegt, haben das Recht Alkohol aus Getreide oder Halmrüben herzustellen.
Achtung
Diese Neuregelung kann sich auch auf die bisherigen Brennrechte auswirken, da sich die Berggebiete im Sinne der oben angeführten EU-Verordnung nicht in jedem Fall mit den „Bergbauerngebieten“ im Sinne der bis 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen decken.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland bzw. an das Zollamt Österreich.