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06.12.2022 | von DI Franz Xaver Hölzl

Neue Ammoniakreduktionsverordnung stellt die Landwirtschaft vor enorme Herausforderungen

In dieser neuen Verordnung sind Maßnahmen für den Sektor Landwirtschaft zur Erreichung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak festgelegt. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Güllegrubber.jpg
Gülle und andere Arten von Wirtschaftsdüngern sowie nicht stabilisierter Harnstoff sind auf Flächen ohne Bodenbedeckung unmittelbar, jedoch innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten. © BWSB/Hölzl

Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung

  • 1. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
  • 2. Die Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
  • 3. Abweichend von Abs. 1 gilt für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.
Dokumentationsverpflichtung: Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als 5 Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Einarbeitung Aufzeichnungen zu führen (Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem das Düngemittel aufgebracht wird, Bezeichnung der anzubauenden Kultur, Zeitpunkt [Datum und Uhrzeit] von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung, Art des aufgebrachten Düngemittels, gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung). Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung zu führen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Mittels Güllegrubber oder -injektion gilt die Einarbeitungsverpflichtung in einem Arbeitsgang als erfüllt. Bei allen anderen Ausbringungstechniken (Breitverteilung oder bodennahe streifenförmige Ausbringung mittels Schleppschlauch oder Schleppschuh) hat die Einarbeitung auf Flächen ohne Bodenbedeckung in einem zweiten Arbeitsgang nach der Düngemittelapplikation zu erfolgen.

Harnstoffdünger

Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. Die oben angeführte Dokumentationsverpflichtung gilt auch bei Harnstoff.

Abdeckung von Anlagen oder Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest bis zum 1. Jänner 2028

  • 1. Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ sind ab dem 1. Jänner 2028 unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten oder, wenn dies technisch bei Bestandsanlagen nicht möglich ist, mit flexiblen Materialien abzudecken. Die technische Unmöglichkeit ist mit einem Gutachten eines facheinschlägigen Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros nachzuweisen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  • 2. Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung mehr vorgesehen ist.
offene Güllegrube Schwimmdecke.jpg
Offene Güllegruben müssen bei Betrieben ab ca. 20 GVE bis Ende 2027 abgedeckt werden. © BWSB/Hölzl

Überprüfung der Verordnung

Das Klimaschutz-Ministerium (BMK) überprüft diese Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak entsprechend den Verpflichtungen gemäß Emissionsgesetz-Luft 2018 (Reduktion der Ammoniak-Emissionen um 12 Prozent bis 2030 ausgehend vom Basisjahr 2005) erfolgen.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.

Die Überprüfung hat jedenfalls zu umfassen:
  • 1. Die Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
  • 2. ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
  • 3. die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Abdeckung von Anlagen oder Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest im Bestand.

Bodennahe Ausbringung ist die zentrale Ammoniak-Reduktionsmaßnahme

Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die zentrale Maßnahme dar, mit der die Wirksamkeit der Reduktion der Ammoniakverluste in der Systemkette „Stall-Lager-Ausbringung“ geschlossen werden kann. In Österreich fallen ca. 25 Mio. Kubikmeter flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Biogasgülle) an. Aktuell werden über 5 Mio. Kubikmeter bodennah ausgebracht. Bis zum gemäß dieser Verordnung festgelegten Überprüfungszeitpunkt Ende 2025 sollte diese Menge auf mindestens 10 Mio. Kubikmeter, besser noch auf 12 Mio. Kubikmeter gesteigert werden, um das festgesetzte erforderliche Ziel von 15 Mio. Kubikmeter bis 2030 erreichen zu können. Die Investitionsförderung und die ÖPUL-Maßnahme „bodennahe Ausbringung und Gülleseparierung“ unterstützen bei der Anwendung der teuren und kostenintensiven Technik. Werden diese Mengen klar verfehlt, droht die Gefahr, dass die bodennahe Ausbringung ebenfalls gesetzlich verpflichtend wird. Tritt dies ein, ist aus aktueller Sicht eine Unterstützung durch die öffentliche Hand nicht mehr möglich. Daher wird im Sinne der landwirtschaftlichen Solidarität und der gemeinsamen Verantwortung an die Bäuerinnen und Bauern der Appell gerichtet, von diesen Maßnahmen möglichst flächendeckend Gebrauch zu machen.
bodennahe streifenförmige Ausbringungstechnik.jpg
Ohne eine möglichst breite Anwendung der bodennahen streifenförmigen Ausbringungstechnik ist die Zielerreichung der Ammoniakreduktion nicht schaffbar. © BWSB/Wallner
Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050/6902-1426 oder www.bwsb.at.
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