29.06.2020 |
von Tamara Hettlinger
NATIONALRAT BESCHLIESST ZEITBEFRISTETE UMSATZSTEUERSENKUNG AUF 5 % FÜR GASTRONOMIE, HOTELLERIE, KULTUR, MEDIEN UND WEITERE UNTERNEHME
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Kurzfristig wurden auch noch Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen einschließlich Privatzimmervermietung und Camping in die zeitbefristete UST-Begünstigung einbezogen. Diese gilt auch für Kulturbetriebe, Kinos, Theater, Musikveranstaltungen, Publikationen, Kunstwerke, Museen, Naturparks, Zoos, Zirkusse und die Darbietung von Schaustellern. Mit der Umsatzsteuersenkung ist die erforderliche organisatorische Umsetzung (z.B. Berücksichtigung in elektronischen Registrierkassen und Warenwirtschafts- bzw. Fakturiersystemen, Belegerteilung, Anpassung im Finanz- und Rechnungswesen, Berücksichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung) sowohl bei UST-Absenkung ab 1.7.2020 als auch dann wieder bei Rückkehr zum höheren Umsatzsteuertarif ab 1.1.2021 verbunden.
Gastronomie, Restaurants, Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien, Almausschank, Buschenschank, Schutzhütten
Der Steuersatz wird für in der Gastronomie und Restaurants in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 verabreichte (alkoholische und nicht alkoholische) Getränke und Speisen auf 5 % reduziert. Dies gilt auch für Buschenschanken, die Almausschank und für Schutzhütten.
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, entfällt bei pauschalierten Landwirten (Almausschank, Buschenschank) die Zusatzsteuer für die von der UST-Begünstigung erfassten Getränke.
Insoweit Speisen und Getränke aufgrund gastronomischer Nebenrechte verabreicht werden, sind von der Umsatzsteuerbegünstigung auch Betriebe des Lebensmittelgewerbes wie Bäcker, Fleischer und Konditoren umfasst.
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, entfällt bei pauschalierten Landwirten (Almausschank, Buschenschank) die Zusatzsteuer für die von der UST-Begünstigung erfassten Getränke.
Insoweit Speisen und Getränke aufgrund gastronomischer Nebenrechte verabreicht werden, sind von der Umsatzsteuerbegünstigung auch Betriebe des Lebensmittelgewerbes wie Bäcker, Fleischer und Konditoren umfasst.
Beherbergung in der Hotellerie und in Gasthöfen, Privatzimmervermietung, Camping
Unmittelbar vor Beschlussfassung im Nationalrat wurden durch einen kurzfristig eingebrachten Abänderungsantrag auch Beherbergungsleistungen in die zeitbefristete Umsatzsteuertarifsenkung einbezogen. Daher gilt ein UST-Tarif von 5 % für die Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 nun auch für Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich z.B. Beheizung, Beleuchtung, Bedienung) sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassen) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.
Es fallen damit sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5%.
Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten hinaus, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (z.B. die Reinigung der Räumlichkeiten oder die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung, vgl. VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245). Die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen (vgl. VwGH 29.4.1992, 88/17/0184). Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10% (gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994) unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (z.B. im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen, wie der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages zu entnehmen ist.
Es fallen damit sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5%.
Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten hinaus, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (z.B. die Reinigung der Räumlichkeiten oder die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung, vgl. VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245). Die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen (vgl. VwGH 29.4.1992, 88/17/0184). Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10% (gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994) unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (z.B. im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen, wie der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages zu entnehmen ist.
Kultur, Medien, Zoos, Museen, Kinos, Naturparks, Zirkus, Schausteller, Musikveranstaltungen
Vom zeitbefristet gesenkten UST-Tarif auf 5 % sind auch der Besuch von Museen, Theater und Kinos oder auch Musikveranstaltungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 umfasst, ebenso Zirkusse und Schausteller. Ebenso UST-begünstigt werden Naturparks und Zoos.
Wie wird die Umsatzsteuertarifsenkung umgesetzt?
Die Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % gilt zeitlich befristet von 1.7.2020 bis 31.12.2020. Unternehmer müssen die verringerte Steuerlast nicht an ihre Kunden weitergeben (§7 Preisgesetz kommt nicht zur Anwendung). Der Nationalrat geht in einer gefassten Entschließung davon aus, dass es im Zuge der ab 1.1.2021 dann wieder wegfallenden UST-Begünstigung, daher bei Ansteigen des UST-Tarifs auf das bisherige UST-Niveau, zu keiner Preissteigerung zu Lasten von Konsumenten kommen darf.
Der entsprechend ab 1.7.2020 abgesenkte und ab 1.1.2021 wieder erhöhte Umsatzsteuersatz ist in elektronischen Registrierkassen zu hinterlegen. Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % kann laut BMF alternativ dazu auch durch eine Textanmerkung oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg erfolgen. Dadurch können alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden. Aus Praxissicht ist auch die sachgerechte Umsetzung im Finanz- und Rechnungswesen des Unternehmens zu bedenken. Näheres dazu finden Sie im LBG-Newsletter vom 26.6.2020 (Siehe nachstehenden Link).
Der entsprechend ab 1.7.2020 abgesenkte und ab 1.1.2021 wieder erhöhte Umsatzsteuersatz ist in elektronischen Registrierkassen zu hinterlegen. Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % kann laut BMF alternativ dazu auch durch eine Textanmerkung oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg erfolgen. Dadurch können alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden. Aus Praxissicht ist auch die sachgerechte Umsetzung im Finanz- und Rechnungswesen des Unternehmens zu bedenken. Näheres dazu finden Sie im LBG-Newsletter vom 26.6.2020 (Siehe nachstehenden Link).
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zu einer Vielzahl von Praxisfragen am 1. Juli 2020 einen Fragen/Antwort-Katalog veröffentlicht, der laufend ergänzt wird. Den Zugang finden Sie im nachstehenden Link: „BMF-Fragen-Antworten zur UST-Tarifsenkung“.
Der Bundesrat wird sich aller Voraussicht nach bereits in seiner nächsten Sitzung am 2. Juli 2020 mit der Umsatzsteuer-Novelle befassen. Zu beachten ist ferner, dass eine EU-rechtliche Genehmigung der nationalen Umsatzsteuersenkung noch ausständig ist.
Der Bundesrat wird sich aller Voraussicht nach bereits in seiner nächsten Sitzung am 2. Juli 2020 mit der Umsatzsteuer-Novelle befassen. Zu beachten ist ferner, dass eine EU-rechtliche Genehmigung der nationalen Umsatzsteuersenkung noch ausständig ist.
Nähere Informationen: siehe nachfolgende Links
Links zum Thema
- LBG_News vom 01.07.2020: NATIONALRAT BESCHLIESST ZEITBEFRISTETE UMSATZSTEUERSENKUNG AUF 5 % FÜR GASTRONOMIE, HOTELLERIE, KULTUR, MEDIEN UND WEITERE UNTERNEHME
- LBG_News vom 26.06.2020: Umsatzsteuertarif von 5% (1.7. - 31.12.2020) für Speisen und Getränke. Gastronomie, Buschenschank, Almausschank, Verein. Belege, Registrierkasse, FAQs.
- BMF-Fragen-Antworten zur UST-Tarifsenkung
- WKO: Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % _ Gastronomie, Kultur und Publikationen