Mehrfachantrag Flächen 2022 - Hinweise zur Einreichung
Am Freitag, den 25. Februar 2022 hat die Agrarmarkt Austria (AMA) bereits an alle Antragsteller den personalisierten Vordruck zum Mehrfachantrag Flächen 2022 (MFA 2022) versendet.
Betriebe, die bei „MeinPostkorb“ registriert sind, erhalten keinen Papiervordruck zugesandt, jedoch stehen die Unterlagen im elektronischen Archiv über eAMA ab 1. März 2022 zur Verfügung.
Die Onlineantragstellung ist entweder selbsttätig oder über die Landw. Bezirksreferate vorzunehmen. Alle Antragsteller haben bereits einen persönlichen Erfassungstermin für den MFA 2022 zugesandt bekommen, wenn sie auch im Vorjahr den MFA über das zuständige Landw. Bezirksreferat eingebracht haben.
Covid-bedingt ist es erforderlich, die zugeteilten Einreichtermine wahrzunehmen, damit ein geregelter Ablauf gewährleistet ist. Nur bei dringlichen Verhinderungsgründen ist eine Terminverschiebung möglich. In diesem Fall ist das zuständige Landw. Bezirksreferat umgehend hinsichtlich eines Ersatztermins zu kontaktieren.
Es wird empfohlen sich auf den persönlichen Termin so gut wie möglich vorzubereiten und alle erforderlichen Unterlagen für eine korrekte Antragstellung mitzubringen.
Die Onlineantragstellung ist entweder selbsttätig oder über die Landw. Bezirksreferate vorzunehmen. Alle Antragsteller haben bereits einen persönlichen Erfassungstermin für den MFA 2022 zugesandt bekommen, wenn sie auch im Vorjahr den MFA über das zuständige Landw. Bezirksreferat eingebracht haben.
Covid-bedingt ist es erforderlich, die zugeteilten Einreichtermine wahrzunehmen, damit ein geregelter Ablauf gewährleistet ist. Nur bei dringlichen Verhinderungsgründen ist eine Terminverschiebung möglich. In diesem Fall ist das zuständige Landw. Bezirksreferat umgehend hinsichtlich eines Ersatztermins zu kontaktieren.
Es wird empfohlen sich auf den persönlichen Termin so gut wie möglich vorzubereiten und alle erforderlichen Unterlagen für eine korrekte Antragstellung mitzubringen.
Schutzmaßnahmen hinsichtlich Corona
Beim Betreten der Landw. Bezirksreferate ist das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich und die aktuell gültigen Corona-Schutzmaßnahmen sind unbedingt einzuhalten. Um alle Schutzmaßnahmen umsetzen zu können, darf grundsätzlich nur eine Person zum persönlichen Termin erscheinen (ausgenommen bei einem Bewirtschafterwechsel).
Wichtiger Hinweis zum Ergänzungsjahr 2022: ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
Der GAP-Strategieplan ist mit 31.12.2021 eingereicht worden und es wird in der Förderperiode 2023-2027 zu Veränderungen bei den Rahmenbedingungen kommen. Dies betrifft aktuell die Zuordnung der Zwischenfruchtbegrünungen in Bezug auf den MFA.
Das hat zur Folge, dass alle ZWF-Begrünungen (Variante 1 bis 6) des Sommers/ Herbst 2022 weiter nach den Kriterien des aktuellen Umweltprogramms ÖPUL 2015 angelegt werden müssen und dafür bereits im MFA 2022 mit zu beantragen sind. Eine Beantragung können nur jene Betriebe vornehmen, die eine gültige ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ aufweisen. Einen eigenen Herbstantrag wird es dafür nicht mehr geben!
Daher ersuchen wir alle Betriebe, die weiterhin an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ im Jahr 2022 teilnehmen wollen, die geplanten Begrünungsschläge inklusive deren Varianten vorzubereiten und zum persönlichen MFA-Erfassungstermin mitzubringen.
Stammdatenänderungen
Die Stammdaten des Bewirtschafters müssen bei der Antragstellung aktuell sein. Ist das nicht der Fall, muss vor der Antragstellung ein Bewirtschafterwechsel im zuständigen Landw. Bezirksreferat eingebracht werden. Dafür ist ein eigener Termin und zumindest 14 Tage vor dem persönlichen Einreichtermin zu vereinbaren. Nur so ist eine Einbringung des MFA 2022 durch den neuen Bewirtschafter überhaupt möglich.
Nur der Antragsteller selbst oder der Vertretungsbefugte bzw. Bevollmächtigte darf einen Antrag unterfertigen (auf gültige Vollmacht achten!). Gibt es noch keine Vollmacht und der Antragsteller kann nicht selbst zum persönlichen Einreichtermin erscheinen, dann ist vom Vollmachtnehmer eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht bei der Einreichung über das Landw. Bezirksreferat mitzubringen!
Handysignatur
Mit dem MFA 2022 besteht zum letzten Mal die Option sich über die Landw. Bezirksreferate die Handysignatur freischalten zu lassen. Nach der Umstellung auf die elektronische Identifikation „eID“ ist eine Freischaltung nur mehr über die Passämter erlaubt. In der künftigen Förderperiode soll die Handysignatur eine größere Rolle spielen als bisher. Für eine Freischaltung ist ein gültiger österreichischer Führerschein, Personalausweis oder internationaler Reisepass vom Zertifikatswerber vorzuweisen, um die Identität sicherzustellen.
Fehlende Heimgutreferenz - Referenzänderungsantrag
Gibt es Flächenzugänge am Betrieb, die noch nicht in der Heimgutreferenz der AMA aufscheinen, muss zeitgerecht ein eigener Referenzänderungsantrag (RAA) bei der AMA eingebracht werden. Ein Nachweis (zB. Fotos…) über die landwirtschaftliche Nutzung ist unbedingt dem RAA beizulegen, sofern die auszuweitende Fläche auf dem aktuellsten Luftbild nicht erkennbar ist.
Bei RAA-Ablehnungen durch die AMA ist eine Neubeurteilung mit besseren Nachweisen sinnvoll.
Sollte auch diese Neubeurteilung nicht positiv beurteilt werden, dann muss die nicht referenzierte Fläche mittels Korrektur abgemeldet werden, sonst droht eine Prämiensanktion!
Sollte auch diese Neubeurteilung nicht positiv beurteilt werden, dann muss die nicht referenzierte Fläche mittels Korrektur abgemeldet werden, sonst droht eine Prämiensanktion!
Vorbereitungen bei Flächenänderungen
Sofern sich Flächenänderungen seit der letzten MFA-Antragstellung ergeben haben, muss unbedingt eine lagegenaue Schlaganpassung erfolgen.
Dafür ist es erforderlich die Ausmaße in der Natur genau zu erheben und diese Daten zum Einreichtermin mitzubringen. Zusätzlich ist es sinnvoll die Schlagnutzungen bzw. die erforderlichen Codierungen (zB. SLK, BHG, …) für den MFA 2022 auf der übermittelten Feldstückliste der AMA einzutragen, damit eine korrekte Beantragung sichergestellt ist.
Im Falle von neuen Flächen (Pacht, Kauf) sind für eine Flächendigitalisierung die Katastralgemeindenummer und die Grundstücksnummer erforderlich. Nach der vollständigen Erfassung aller Kulturen und Codes sollte im Hilfssummenblatt eine Überprüfung der Flächensummen stattfinden, um Fehlerfassungen auszuschließen.
Im Falle von neuen Flächen (Pacht, Kauf) sind für eine Flächendigitalisierung die Katastralgemeindenummer und die Grundstücksnummer erforderlich. Nach der vollständigen Erfassung aller Kulturen und Codes sollte im Hilfssummenblatt eine Überprüfung der Flächensummen stattfinden, um Fehlerfassungen auszuschließen.
Direktzahlung
Ab einer beihilfefähigen Fläche von 1,5 ha und vorhandener Zahlungsansprüche am Betrieb, ist eine Prämiengewährung im Bereich der Direktzahlung möglich.
Diese Prämien müssen aktiv beantragt werden – achten Sie darauf, dass das Kreuz bei der Direktzahlung tatsächlich gesetzt ist.
Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA’s):
Mit dem MFA 2022 ist es letztmalig erforderlich bei Flächenübernahmen auch die Zahlungsansprüche mit zu übertragen bzw. ist eine Übertragung auch ohne Flächen erlaubt. Besonders bei Flächenübernahmen ist es wichtig, dass diese 1:1 der Vorbeantragung entsprechen. Im Zuge einer ZA-Übertragung wird von einem gleichzeitigen Flächentausch eher abgeraten bzw. wenn unbedingt gewollt, muss ein Flächentauschformular mit eingebracht werden. Die Betriebsnummer von Übergeber und Übernehmer müssen korrekt sein, sonst kommt es zu einer Ablehnung.
Eine ZA-Übertragung muss bis spätestens 16. Mai 2022 online eingebracht sein. Prüfen Sie im eigenen Interesse, ob tatsächlich alle gewünschten ZA-Übertragungen für den Betrieb schon online gestellt sind. Vergessene ZA-Übertragungen haben die Konsequenz, dass diese nicht übertragen werden und somit beim Übergeber bleiben.
Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve.
Junglandwirte oder neue Betriebsinhaber, können im Jahr 2022 eine Zuteilung von ZA‘s aus der nationalen Reserve beantragen, sofern die Förderungskriterien dafür erfüllt werden. Junglandwirte, können bei entsprechender Ausbildung (Nachweis erforderlich) ein zusätzliches Top-up für die ersten 40 ha beantragen.
Kleinerzeugerregelung:
Bei Überschreitung der Direktzahlungsprämie im Ausmaß von € 1.250,- am Betrieb, wird empfohlen mit dem MFA 2022 aus der Kleinerzeugerregelung auszusteigen. Das kann bei Flächenzugängen notwendig sein, weil sonst die Prämienauszahlung mit € 1.250,- gedeckelt ist!
Diese Prämien müssen aktiv beantragt werden – achten Sie darauf, dass das Kreuz bei der Direktzahlung tatsächlich gesetzt ist.
Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA’s):
Mit dem MFA 2022 ist es letztmalig erforderlich bei Flächenübernahmen auch die Zahlungsansprüche mit zu übertragen bzw. ist eine Übertragung auch ohne Flächen erlaubt. Besonders bei Flächenübernahmen ist es wichtig, dass diese 1:1 der Vorbeantragung entsprechen. Im Zuge einer ZA-Übertragung wird von einem gleichzeitigen Flächentausch eher abgeraten bzw. wenn unbedingt gewollt, muss ein Flächentauschformular mit eingebracht werden. Die Betriebsnummer von Übergeber und Übernehmer müssen korrekt sein, sonst kommt es zu einer Ablehnung.
Eine ZA-Übertragung muss bis spätestens 16. Mai 2022 online eingebracht sein. Prüfen Sie im eigenen Interesse, ob tatsächlich alle gewünschten ZA-Übertragungen für den Betrieb schon online gestellt sind. Vergessene ZA-Übertragungen haben die Konsequenz, dass diese nicht übertragen werden und somit beim Übergeber bleiben.
Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve.
Junglandwirte oder neue Betriebsinhaber, können im Jahr 2022 eine Zuteilung von ZA‘s aus der nationalen Reserve beantragen, sofern die Förderungskriterien dafür erfüllt werden. Junglandwirte, können bei entsprechender Ausbildung (Nachweis erforderlich) ein zusätzliches Top-up für die ersten 40 ha beantragen.
Kleinerzeugerregelung:
Bei Überschreitung der Direktzahlungsprämie im Ausmaß von € 1.250,- am Betrieb, wird empfohlen mit dem MFA 2022 aus der Kleinerzeugerregelung auszusteigen. Das kann bei Flächenzugängen notwendig sein, weil sonst die Prämienauszahlung mit € 1.250,- gedeckelt ist!
ÖPUL 2015
Für das Jahr 2022 gibt es noch die Sonderbestimmung bei der ÖPUL-Maßnahme „BIO“, wo die Haltung von konventionellen Rindern, Schafen und Ziegen erlaubt ist. In diesem Fall ist aber eine gleichzeitige Haltung von konventionellen und biologischen Rindern, Schafen und Ziegen am Betrieb ausgeschlossen und es gibt keine Berücksichtigung für einen prämienrelevanten RGVE-Besatz.
Prämienzuschlag für biologische Wirtschaftsweise
Jeder Betrieb, der gültig an der ÖPUL-Maßnahme „UBB“ teilnimmt, hat mit dem MFA 2022 weiterhin die Option, einen BIO-Zuschlag zu beantragen, sofern der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Ein gültiger BIO-Kontrollvertrag muss seit 1.1.2022 abgeschlossen sein und das gesamte Jahr muss ein Kontrollverhältnis bestehen.
Bei der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ sind je ha düngungswürdiger Fläche 50 m³ förderfähig. Jene Betriebe, die mit dem HA 2021 diese ÖPUL-Maßnahme neu begründet haben, müssen beachten, dass die ausgebrachte Menge im Zeitraum von 1.1. bis 15.5.2022 heranzuziehen ist.
Prämienfähiger ÖPUL-Flächenzugang
Im Jahr 2022 sind Flächenzugänge wieder prämienfähig, auch wenn sich diese nicht in der gleichen ÖPUL-Verpflichtung befinden. In den Jahren zuvor übernommene, nicht prämienfähige Flächen erhalten jetzt auch im Jahr 2022 wieder eine ÖPUL-Prämie, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
ÖPUL-Maßnahmenübernahme
Bis auf eine einzige ÖPUL-Maßnahme, ist ein Neueinstieg mit dem HA 2021 nicht möglich gewesen, aber unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gültige ÖPUL-Maßnahme vom Vorbewirtschafter für das Jahr 2022 übernommen werden (zB.: ein neu gegründeter Betrieb übernimmt gültige ÖPUL-Flächen). Dafür ist ein ÖPUL-Maßnahmenübernahmeformblatt zu verwenden. Zu beachten ist hier aber eine max. Flächenausweitung von 50%!
Invekos-GIS: vorhandene Layer sind zu beachten
Vor allem bei neuen Flächen ist es notwendig, bestimmte Sachverhalte vor der Beantragung zu prüfen. Handelt es sich zB. um Flächen, die sich im Natura 2000 Gebiet befinden oder liegt diese Fläche in der Gebietskulisse „Besondere Lebensraumtypen - umweltsensibles Dauergrünland“, dann bestehen Verpflichtungen, die unbedingt einzuhalten sind (z.B. Grünlandumbruchsverbot, spezielle Bewirtschaftungsauflagen…). Im Zuge der Überführung des Weinbaukatasters ins Invekos-System sind aktuell neue Layer im Bereich der Weinflächen vorhanden (zB. Weinflächen lt. Weinbaukataster, Weinbauflur, …).
Landschaftselemente (LSE) Antragsteller, die an der ÖPUL-Maßnahme „BIO“ oder „UBB“ teilnehmen, müssen auf die Verfügungsgewalt von bestehenden LSE bzw. deren Pflege und Erhaltung achten! Überprüfen Sie im eigenen Interesse, ob alle beantragten LSE am Betrieb auch in der Natur vorhanden sind bzw. die Verfügungsgewalt tatsächlich vorliegt. Als Eigentümer der beantragten Fläche mit vorhandenen LSE hat man immer die Verfügungsgewalt und als Pächter dann, wenn im Pachtvertrag keine Hinweise zu den LSE bestehen.
Sollten Sie Fragen zu bestimmten ÖPUL-Maßnahmen haben oder sind bestimmte Förderungsvoraussetzungen unklar, dann nutzen Sie das Beratungsangebot der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Haben Sie zu Naturschutzflächen bzw. den Auflagen lt. Projektbestätigung Fragen, dann wenden Sie sich an die zuständigen Gebietsbetreuer vom Verein BERTA.
Prämienzuschlag für biologische Wirtschaftsweise
Jeder Betrieb, der gültig an der ÖPUL-Maßnahme „UBB“ teilnimmt, hat mit dem MFA 2022 weiterhin die Option, einen BIO-Zuschlag zu beantragen, sofern der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Ein gültiger BIO-Kontrollvertrag muss seit 1.1.2022 abgeschlossen sein und das gesamte Jahr muss ein Kontrollverhältnis bestehen.
Bei der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ sind je ha düngungswürdiger Fläche 50 m³ förderfähig. Jene Betriebe, die mit dem HA 2021 diese ÖPUL-Maßnahme neu begründet haben, müssen beachten, dass die ausgebrachte Menge im Zeitraum von 1.1. bis 15.5.2022 heranzuziehen ist.
Prämienfähiger ÖPUL-Flächenzugang
Im Jahr 2022 sind Flächenzugänge wieder prämienfähig, auch wenn sich diese nicht in der gleichen ÖPUL-Verpflichtung befinden. In den Jahren zuvor übernommene, nicht prämienfähige Flächen erhalten jetzt auch im Jahr 2022 wieder eine ÖPUL-Prämie, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
ÖPUL-Maßnahmenübernahme
Bis auf eine einzige ÖPUL-Maßnahme, ist ein Neueinstieg mit dem HA 2021 nicht möglich gewesen, aber unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gültige ÖPUL-Maßnahme vom Vorbewirtschafter für das Jahr 2022 übernommen werden (zB.: ein neu gegründeter Betrieb übernimmt gültige ÖPUL-Flächen). Dafür ist ein ÖPUL-Maßnahmenübernahmeformblatt zu verwenden. Zu beachten ist hier aber eine max. Flächenausweitung von 50%!
Invekos-GIS: vorhandene Layer sind zu beachten
Vor allem bei neuen Flächen ist es notwendig, bestimmte Sachverhalte vor der Beantragung zu prüfen. Handelt es sich zB. um Flächen, die sich im Natura 2000 Gebiet befinden oder liegt diese Fläche in der Gebietskulisse „Besondere Lebensraumtypen - umweltsensibles Dauergrünland“, dann bestehen Verpflichtungen, die unbedingt einzuhalten sind (z.B. Grünlandumbruchsverbot, spezielle Bewirtschaftungsauflagen…). Im Zuge der Überführung des Weinbaukatasters ins Invekos-System sind aktuell neue Layer im Bereich der Weinflächen vorhanden (zB. Weinflächen lt. Weinbaukataster, Weinbauflur, …).
Landschaftselemente (LSE) Antragsteller, die an der ÖPUL-Maßnahme „BIO“ oder „UBB“ teilnehmen, müssen auf die Verfügungsgewalt von bestehenden LSE bzw. deren Pflege und Erhaltung achten! Überprüfen Sie im eigenen Interesse, ob alle beantragten LSE am Betrieb auch in der Natur vorhanden sind bzw. die Verfügungsgewalt tatsächlich vorliegt. Als Eigentümer der beantragten Fläche mit vorhandenen LSE hat man immer die Verfügungsgewalt und als Pächter dann, wenn im Pachtvertrag keine Hinweise zu den LSE bestehen.
Sollten Sie Fragen zu bestimmten ÖPUL-Maßnahmen haben oder sind bestimmte Förderungsvoraussetzungen unklar, dann nutzen Sie das Beratungsangebot der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Haben Sie zu Naturschutzflächen bzw. den Auflagen lt. Projektbestätigung Fragen, dann wenden Sie sich an die zuständigen Gebietsbetreuer vom Verein BERTA.
NEU: ÖPUL 2023 – Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“
In der künftigen Förderperiode ist es erforderlich bei der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ bis spätestens Ende 2026 entsprechende Bodenproben zu ziehen. Neu ist, dass diese Ergebnisse der Bodenproben online zu erfassen sind. Auf Grund der Tatsache, dass bereits ab 1.1.2022 gezogene Bodenproben dafür gültig sind, können zum MFA 2022 in der Erfassungsmaske bereits vorliegende Ergebnisse für die neue Förderperiode erfasst werden – die Frist für die Erfassung endet mit 31.12.2026.
Ausgleichszulage
Ab einer Bewirtschaftung von mindestens 2 ha LN im benachteiligten Gebiet, besteht die Möglichkeit für die Gewährung einer Ausgleichszulage.
Cross Compliance (CC)
Die Einhaltung der CC-Bestimmungen ist Grundlage für die Auszahlung aller beantragten Förderungen in voller Höhe und die gesetzlichen Vorschriften sind im aktuellen CC-Merkblatt beinhaltet.
Hervorzuheben sind die „GLÖZ-Bestimmungen“, die „Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung“ sowie der Bereich „Pflanzenschutzmittel“, weil diese alle Landwirte betrifft und hier verpflichtende Aufzeichnungen notwendig sind.
Eine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln darf nur mit einem geprüften Pflanzenschutzmittelgerät erfolgen – hier sind die Prüfintervalle einzuhalten und zu beachten.
Zusätzlich ist auf die Gültigkeit des Pflanzenschutzmittelführerscheins zu achten, dieser muss zeitgerecht verlängert werden (Erbringung von Weiterbildungsstunden erforderlich), um Pflanzenschutzmittel zu transportieren und ausbringen zu dürfen. Bis spätestens 31.3.2022 muss eine gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation für das Antragsjahr 2021 vorliegen! Diese Aufzeichnungen sind mind. 7 Jahre aufzubewahren und bei Verlangen der Behörde vorzulegen.
Eine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln darf nur mit einem geprüften Pflanzenschutzmittelgerät erfolgen – hier sind die Prüfintervalle einzuhalten und zu beachten.
Zusätzlich ist auf die Gültigkeit des Pflanzenschutzmittelführerscheins zu achten, dieser muss zeitgerecht verlängert werden (Erbringung von Weiterbildungsstunden erforderlich), um Pflanzenschutzmittel zu transportieren und ausbringen zu dürfen. Bis spätestens 31.3.2022 muss eine gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation für das Antragsjahr 2021 vorliegen! Diese Aufzeichnungen sind mind. 7 Jahre aufzubewahren und bei Verlangen der Behörde vorzulegen.
Erforderliche Meldungen an den Weinbaukataster
Im Burgenländischen Weinbaugesetz ist im § 12 Absatz 2 geregelt, dass jährlich mit Hilfe des MFA alle selbst bewirtschafteten Weingartenflächen anzugeben sind. Das heißt, jede Veränderung im Bereich der Weingartenflächen (zB. Rodung, Anpflanzung, Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse…) muss spätestens mit dem nächstfolgenden MFA richtiggestellt werden.
Zusätzlich ist im § 12 Absatz 3 geregelt, sobald es zu Veränderungen in der Bewirtschaftung der Weingartenflächen kommt, muss auch eine entsprechende Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen!
Sollten Sie zum MFA 2022 diesbezüglich Handlungsbedarf haben, so ersuchen wir Sie vor dem persönlichen Einreichtermin im Landw. Bezirksreferat Kontakt mit dem zuständigen Weinbauberater aufzunehmen.
Zusätzlich ist im § 12 Absatz 3 geregelt, sobald es zu Veränderungen in der Bewirtschaftung der Weingartenflächen kommt, muss auch eine entsprechende Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen!
Sollten Sie zum MFA 2022 diesbezüglich Handlungsbedarf haben, so ersuchen wir Sie vor dem persönlichen Einreichtermin im Landw. Bezirksreferat Kontakt mit dem zuständigen Weinbauberater aufzunehmen.
Hinweise für eine korrekte Beantragung
Den Antragstellern wird empfohlen die aktuellen Merkblätter und Handbücher für die MFA 2022 Onlineantragstellung, welche auf der AMA-Homepage unter www.ama.at zur Verfügung stehen, für die Beantragung zu berücksichtigen.
Der MFA 2022 ist bis spätestens Montag, den 16. Mai 2022 selbsttätig über eAMA oder im Wege des zuständigen Landw. Bezirksreferates einzubringen. Bei verspätet eingereichten Anträgen kommt es zu einer Kürzung der Zahlungen von 1 % je Arbeitstag Verspätung (Nachreichfrist endet am 9.6.2022).
Alle Angaben im MFA 2022 müssen mit anderen Behörden stimmig sein. Haben sich der Bewirtschafter oder die Flächen geändert, so ist es erforderlich die Daten bei allen Ämtern gleichermaßen anzupassen! Bestehen weitere Fragen zum MFA 2022, so ersucht die Burgenländische Landwirtschaftskammer alle Bäuerinnen und Bauern sich mit ihrem zuständigen Landw. Bezirksreferat in Verbindung zu setzen.
Der MFA 2022 ist bis spätestens Montag, den 16. Mai 2022 selbsttätig über eAMA oder im Wege des zuständigen Landw. Bezirksreferates einzubringen. Bei verspätet eingereichten Anträgen kommt es zu einer Kürzung der Zahlungen von 1 % je Arbeitstag Verspätung (Nachreichfrist endet am 9.6.2022).
Alle Angaben im MFA 2022 müssen mit anderen Behörden stimmig sein. Haben sich der Bewirtschafter oder die Flächen geändert, so ist es erforderlich die Daten bei allen Ämtern gleichermaßen anzupassen! Bestehen weitere Fragen zum MFA 2022, so ersucht die Burgenländische Landwirtschaftskammer alle Bäuerinnen und Bauern sich mit ihrem zuständigen Landw. Bezirksreferat in Verbindung zu setzen.