Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Die Europäische Union gewährt eine Beihilfe für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine auf allen Drittlandsmärkten.
Die in Österreich förderfähigen Maßnahmen sowie die Details der Beantragung und Abwicklung sind in einem Merkblatt dargestellt, welches unter
www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#weinmarktordnung eingesehen bzw. ausgedruckt werden kann.
Absatzförderungsmaßnahmen wie z.B. Inserate, Promotions, Werbemittel oder die Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten können gefördert werden; die Beihilfe beträgt 50% der förderfähigen Kosten.
Die geplanten Maßnahmen eines einzelnen Förderwerbers sollten Gesamtkosten von mindestens 50.000 Euro betragen und dürfen eine Dauer von maximal 3 Jahren ab Antragstellung nicht überschreiten.
Der Antrag ist mittels Formblatt und Beilagen (ebenfalls unter obiger Adresse einsehbar) zwischen 1. September und 31. Oktober jeden Jahres bei der AMA schriftlich einzureichen.
Information der Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten über den verantwortungsvollen Weinkonsum und die EU-Systeme für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Die Information der Verbraucher über die Herkunftssysteme von Weinen ist ein vorrangiges Ziel der Europäischen Agrarmarktordnung. Aus diesem Grund gewährt die Europäische Union einen Zuschuss zu den Kosten von Informationsmaßnahmen über österreichische Herkunftsweine (Qualitätsweine, Landweine) für Verbraucher innerhalb der EU. Die Beihilfe beträgt 50% der förderfähigen Kosten.
Beihilfeberechtigt sind die ÖWM, die Regionalen Weinkomitees, für geschützte
Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände, Weinmarketingorganisationen der Bundesländer und die Weinakademie.
Anträge sind jährlich zwischen 1. September und 31.Oktober schriftlich bei der AMA einzureichen.
Merkblatt und Formulare unter www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#weinmarktordnung.
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Die Gemeinsame Organisation für Agrarmärkte der Europäischen Union ermöglicht eine Beihilfe für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen .Bei den förderfähigen Maßnahmen im Bereich der "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" handelt es sich um die Auspflanzung eines Weingartens (einschließlich vorangehender Rodung), um die Errichtung einer Tröpfchenbewässerung sowie um die Rekultivierung oder Neuerrichtung einer Böschung oder Steinmauer in Terrassenlagen.
Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahmen ist mittels Formblatt, dem ein Planentwurf und eine aktuelle Hofkarte beizulegen ist, bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ab 16. Oktober 2018 einzureichen. Diese hat die im Antrag enthaltenen Angaben zu den Rebflächen auf ihre Übereinstimmung mit den Eintragungen im Weinbaukataster ausnahmslos (EU Vorgabe) Vor-Ort zu überprüfen.
Achtung:
- Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung der Angaben durch die katasterführende Stelle abgeschlossen ist und die Angaben im Antrag durch die katasterführende Stelle bestätigt wurde! ?
- Die Umstellungsarbeiten sind grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung des Antrages fertig zu stellen (gilt nicht für die Auspflanzung eines Weingartens mit vorangehender Rodung).
- Für Weingärten, welche auf Basis einer Neuanpflanzungsgenehmigung ausgepflanzt werden, kann keine Umstellungsbeihilfe gewährt werden. Ein Pflanzrecht (aus einer vorangegangenen Rodung ) ist Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe.
- Zur Überprüfung der Einhaltung der Cross Compliance Vorschriften ist für einen Zeitraum von 3 Jahren (beginnend ab 1. 1. d. Folgejahres der Zahlung) jeweils bis spätestens 15.05. ein Mehrfachantrag Flächen (MFA-Flächen) einzureichen, in dem alle landwirtschaftlichen Flächen, die der Betriebsinhaber bewirtschaftet bzw. über die er verfügungsberechtigt ist, anzugeben sind.
- Betriebe, welche in den Jahren 2009 - 2011 eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in Anspruch genommen haben (EU-Rodungsaktion), sind von der Umstellungsbeihilfe ausgeschlossen .
- Das Merkblatt für die Umstrukturierung und Umstellung ist unter www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#weinmarktordnung ersichtlich. Die Antragsformulare werden Ende September unter obiger Adresse zum download bereitstehen.
Ein vollständig ausgefüllter Antrag kann ab 16. Oktober 2018 bei der zuständigen katasterführenden Stelle (Bezirkshauptmannschaft) eingebracht werden. Diese leitet den Antrag nach Prüfung an die AMA weiter, die für die Abwicklung und Genehmigung dieser Förderung zuständig ist.
Die Weinbaureferenten und die MitarbeiterInnen der Bezirksbauernkammer sind bei der Antragstellung (Terminvereinbarung erforderlich) gerne behilflich.
Die Beihilfen betragen pro Hektar
Teilmaßnahme | Beihilfe/ha |
- Weingartenumstellung | 6.440€ |
Weingartenumstellung in der Hanglage | 9.000€ |
Weingartenumstellung in der Steillage | 13.300€ |
Rodung | 1.000€ |
- Böschungsterrassen | 8,40€/lfm |
Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!) | |
- Mauerterrassen | 91€/m² |
Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m² Mauer berechnet!) | |
- Bewässerung | 3.411€ |
Bewässerung in der Hanglage | 3.667€ |
Bewässerung in der Steillage | 3.923€ |
Bewässerung in Steinmauer- oder Böschungsterrassen | 50% Errichtungskosten (max. 6.440€/ha) |
Anträge auf Beihilfe für Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben
Anträge auf Beihilfe für Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben können noch bis 30. November 2018 ausschließlich auf elektronischem Weg unter www.eama.at gestellt werden.