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10.11.2020 | von BMLRT
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Lockdown-Umsatzersatz für Gastronomie, Tourismus- und Freizeitwirtschaft

Stand: 06.11.2020

Seit Dienstag ist Österreich erneut im Lockdown, um dem Anstieg der CoronaInfektionszahlen entgegenzuwirken. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen einzudämmen, hat die Bundesregierung bereits am Samstag einen umfassenden Umsatzersatz beschlossen, der nun ab heute für den November beantragt werden kann. Ein Lockdown-Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung1 direkt betroffen ist
1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV) - BGBl. II Nr. 463/2020.

Insbesondere folgende Unternehmen – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter – sind antragsberechtigt

Gastronomie 
  • Beherbergung, Campingplätze, Schutzhütten 
  • Reisebusunternehmer, Seilbahnen 
  • Vergnügungs- und Themenparks  
  • Veranstalter sowie Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter 
  • Schwimmbäder und Schwimmstadien  
  • Kinos 
  • Tierparks und Zoos  
  • Gelegenheitsverkehrsmärkte 
  • Solarien, Saunas, Fitnesszentren, Tanzschulen 
  • Museen 
Ausgenommen von der Gewährung des Umsatzersatzes sind Folgende:
  • Vereine, die nicht im Sinne des UStG 1994 unternehmerisch tätig sind. 
  • Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen. 
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020 und wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.
  • Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019 – die der Finanzverwaltung vorliegen – automatisch berechnet. 
        Dabei können unterschiedliche Berechnungsmethoden abhängig von den vorliegenden  
       Daten herangezogen werden.

  • Der Antrag auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt über FinanzOnline – dieser kann durch den Unternehmer selbst oder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Bilanzbuchhalter gestellt werden.

Land- u. Forstwirte sowie Privatzimmervermieter

An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird.

Höhe des Lackdown-Umsatzersatzes

  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 Prozent des zu ermittelnden Umsatzes. Die Mindesthöhe beträgt EUR 2.300 bis maximal EUR 800.000.
  • Umsätze sind zu reduzieren, wenn diese einer Branche zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind.
Selbstabholung und Lieferservice – sofern in der gleichen mit dem Betretungsverbot versehenen Branche – sind abzugsfrei. 
  • Zudem verringern sonstige finanzielle Maßnahmen den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz, dazu zählen:
 Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID19 Krise, die von der aws ÖHT übernommen wurden. o Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erfolgten. 
  • Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie der Fixkostenzuschuss Phase I und die Kurzarbeit verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht. 
  • Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkosten-Zuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich. 
  • Der Lockdown-Umsatzersatz kann ab heute (06.11.2020) bis 15. Dezember 2020 beantragt werden. 
  • Für die indirekt betroffenen Branchen wird vom Finanzminister in der nächsten Woche ein weiteres Modell vorgestellt.

Fixkostenzuschuss II

  • Einige Unternehmer – besonders die Reiseveranstalter und Reisebüros – sind zwar nicht durch ein Betretungsverbot betroffen, jedoch verzeichnen diese unabhängig davon seit Beginn der COVID-19-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen. 
  • Für Unternehmen, die nicht direkt vom Betretungsverbot betroffen sind, dennoch aufgrund des Corona-Virus deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, ist der Fixkostenzuschuss eine wirksame Wirtschaftshilfe. Daher wird nun der Fixkostenzuschuss Phase II bis 800.000 Euro noch im November verfügbar sein. 
  • Bei diesem Fixkostenzuschuss werden Abschreibungen und frustrierte Aufwendungen berücksichtigt.

Alle weiteren Informationen sind unter www.sichere-gastfreundschaft.at abrufbar. Zusätzlich finden Sie hier auch die FAQs des Bundesministeriums für Finanzen zum Umsatzersatz
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