LE-Programmänderung durch EU-Kommission genehmigt
Nachdem die aktuelle GAP-Periode mit Ende 2020 ausgelaufen wäre, die Rechtstexte für die kommende GAP-Periode auf EU-Ebene jedoch noch nicht beschlossen wurden, begann mit 1. Jänner 2021 eine zweijährige Übergangsperiode. Die somit notwendige Änderung des Österreichischen Programms für die ländliche Entwicklung 2014 - 2020 wurde zu Jahresbeginn der EU- Kommission vorgelegt und am 5. März von dieser genehmigt. Somit erlangen die mit dem HA 2020 vorbehaltlich der Genehmigung durch die EK beantragten ÖPUL-Maßnahmen ihre Gültigkeit und können im Rahmen des MFAs 2021 bestätigt bzw. beantragt werden. Nachfolgend die wesentlichen Neuerungen im Überblick:
ÖPUL:
- 2021: Einjährige Verlängerung des Verpflichtungszeitraums bei mehrjährigen Maßnahmen sowie neuerliche Beantragungsmöglichkeit von einjährigen Maßnahmen Verlängerungsjahr 2021 (Flächenzugänge nicht möglich)
- 2022: einjähriger inhaltlich gegenüber dem Vorjahr unveränderte Folgemaßnahmen mit einjährigem Verpflichtungszeitraum (Flächenzugänge möglich)
- Biologische Wirtschaftsweise: Entfall der Kombinationsverpflichtung zwischen Bio und SLK/Immergrün/Naturschutz/Steilflächenmahd bei vorzeitigem Ausstieg aus Bio im Jahr 2020 oder Nichtverlängerung von Bio sowie Möglichkeit alle Rinder, Schafe und Ziegen konventionell zu halten (Achtung: zählen dann nicht mehr zur Berechnung des Mindestviehbesatzes)
- Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung: Zuschlag für biologische Wirtschaftsweise bei ganzjährig gültigen Kontrollvertrag im Ausmaß von 60 Euro/ha
- Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle: Neueinstieg per HA 2020 und HA 2021 möglich; Entfall der Mindestausbringungsmenge von 50% sowie Erhöhung der maximal prämienfähigen Menge auf 50 m³/ha düngungswürdiger Fläche
- Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen: 3 neue Sorten (Weizen “Verival Weiz“, Roggen “Urdroad“ und Sonnenblume “Greenino 1“
Investitionsförderung:
- Zusätzliches Kostenkontingent für anrechenbare Kosten über die bestehenden Obergrenzen hinaus (bspw. max. 120.000 Euro/Betrieb auf 2 Jahre (IZ und AIK) A
- b 01. Jänner 2021 keine Förderung von Stallneubauten mit Anbindehaltung (Ausnahme bis 10 GVE)
- Ab 01. Jänner 2022 angehobener Tierhaltungsstandard bei Stallneubauten für Ferkelaufzucht, Schweinemast und Rindermast verpflichtend
- Anpassung der Fördersätze (bodennahe Gülleausbringung und Gülleseparatoren 40%; Putenhaltung und bes. tierfreundliche Schweinehaltung 35%)
Anpassung des ZA-Werts an neues GAP-Budget
Der Mehrjährige Finanzrahmen 2021 - 2027 führt ab dem Antragsjahr 2021 zu einer Reduktion der finanziellen Obergrenze für die Direktzahlungen (Grundlage bildet VO (EU) Nr. 2020/2220). Der Wert der Zahlungsansprüche (ZAs) beträgt somit ab 2021 199 Euro je ZA, was in einer Basisprämie von Euro 199 je ZA und einer Greening-Prämie von 89 Euro je ha resultiert.