Kavaliersdelikt ober bereits unlauterer Wettbewerb?
1) Irreführende Geschäftspraktiken - Unlautere Kundentäuschung
Konsumenten verbinden mit Angaben über die geografische bzw. regionale Herkunft eines Produkts häufig bestimmte Qualitätserwartungen. Vermittelt die Verpackung den Eindruck, dass das Produkt bzw. dessen Rohstoff oder wesentliche Zutaten aus Österreich stammen, ist dies daher für die Kaufentscheidung oft von maßgeblicher Bedeutung.
Das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die gesetzliche Grundlage in Österreich, welche die Spielregeln für einen fairen Wettbewerb unter Unternehmen regelt. Praktiken gegen den unlauteren Wettbewerb sind keine Kavaliersdelikte.
Damit soll die Grundlage geschaffen werden, dass sich kein Unternehmer einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den Mitbewerbern verschafft. Allerdings ist nicht beabsichtigt, kreative Werbemaßnahmen grundsätzlich zu verhindern.
Vielmehr soll allen Unternehmern unabhängig von Ihrer Größe und Marktbedeutung Chancengleichheit garantiert und der freie Leistungswettbewerb gesichert werden. Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften stellen somit die äußersten Schranken dar, innerhalb derer sich der Wettbewerb abzuspielen hat.
Das UWG legt ausdrücklich fest, dass gegen unlautere Handlungen und Geschäftspraktiken Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung bestehen. Wird eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung nicht umgesetzt, drohen Exekutionsstrafen bis zu EURO 100.000,-- pro Tag.
Das Irreführungsverbot des § 2 UWG verbietet grundsätzlich jede Art von unrichtigen Angaben oder Täuschungen als unlautere Geschäftspraktik.
Weiters begründen irreführende Angaben über Produkte oft auch eine unlautere Kundentäuschung nach § 1 UWG. Laut Gesetz und Judikatur sind unter "Angaben“ auch bildliche Darstellungen zu verstehen. Unter Waren sind im Sinne des UWG auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu verstehen.
Nach der Rechtsprechung des OGH zu §2 UWG ist die unzutreffende Bezugnahme auf die Herkunft bzw. den geografischen Ursprung einer Ware unzulässig, wenn sie einen nicht unerheblichen Teil der Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie beeinflussen kann. Dies kann durch die Verwendung von Herkunftssymbolen geschehen, aber auch durch die Verwendung von mittelbaren "Herkunftsangaben“ wie etwa Landesfarben, Wappen, Bilder berühmter Bauten, Trachten etc. Auch die werden mit einem bestimmten Land in Verbindung gebracht. Eine Aufklärung im Text ist hier laut OGH und EuGH nicht ausreichend, wenn die optische Gestaltung einen anderen Eindruck vermittelt.
Bei der Täuschung über die geografische Herkunft von Lebensmitteln ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Diese Ansicht hat der OGH in seiner Entscheidung 4 Ob 121/15w – Forellenfilet geräuchert bestätigt. Dort wurde die Werbung für ein Fischfilet, auf dessen Verpackungsfolie "in Österreich über feinem Buchenrauch geräuchert“ und "österreichischer Familienbetrieb“ angegeben war, als unlautere Irreführung beurteilt, weil (worüber lediglich auf der Rückseite der Verpackung informiert worden war) der Rohfisch aus einer Aquakultur in Italien stammte. Aus prozessrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass der OGH festgehalten hat, dass nicht der Kläger, sondern der Beklagte, der die Herkunftsbezeichnung in der Werbung verwendet, den Beweis für die Richtigkeit seiner Ankündigung zu erbringen hat, wenn ihm dieser Beweis näher liegt.
Das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die gesetzliche Grundlage in Österreich, welche die Spielregeln für einen fairen Wettbewerb unter Unternehmen regelt. Praktiken gegen den unlauteren Wettbewerb sind keine Kavaliersdelikte.
Damit soll die Grundlage geschaffen werden, dass sich kein Unternehmer einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den Mitbewerbern verschafft. Allerdings ist nicht beabsichtigt, kreative Werbemaßnahmen grundsätzlich zu verhindern.
Vielmehr soll allen Unternehmern unabhängig von Ihrer Größe und Marktbedeutung Chancengleichheit garantiert und der freie Leistungswettbewerb gesichert werden. Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften stellen somit die äußersten Schranken dar, innerhalb derer sich der Wettbewerb abzuspielen hat.
Das UWG legt ausdrücklich fest, dass gegen unlautere Handlungen und Geschäftspraktiken Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung bestehen. Wird eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung nicht umgesetzt, drohen Exekutionsstrafen bis zu EURO 100.000,-- pro Tag.
Das Irreführungsverbot des § 2 UWG verbietet grundsätzlich jede Art von unrichtigen Angaben oder Täuschungen als unlautere Geschäftspraktik.
Weiters begründen irreführende Angaben über Produkte oft auch eine unlautere Kundentäuschung nach § 1 UWG. Laut Gesetz und Judikatur sind unter "Angaben“ auch bildliche Darstellungen zu verstehen. Unter Waren sind im Sinne des UWG auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu verstehen.
Nach der Rechtsprechung des OGH zu §2 UWG ist die unzutreffende Bezugnahme auf die Herkunft bzw. den geografischen Ursprung einer Ware unzulässig, wenn sie einen nicht unerheblichen Teil der Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie beeinflussen kann. Dies kann durch die Verwendung von Herkunftssymbolen geschehen, aber auch durch die Verwendung von mittelbaren "Herkunftsangaben“ wie etwa Landesfarben, Wappen, Bilder berühmter Bauten, Trachten etc. Auch die werden mit einem bestimmten Land in Verbindung gebracht. Eine Aufklärung im Text ist hier laut OGH und EuGH nicht ausreichend, wenn die optische Gestaltung einen anderen Eindruck vermittelt.
Bei der Täuschung über die geografische Herkunft von Lebensmitteln ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Diese Ansicht hat der OGH in seiner Entscheidung 4 Ob 121/15w – Forellenfilet geräuchert bestätigt. Dort wurde die Werbung für ein Fischfilet, auf dessen Verpackungsfolie "in Österreich über feinem Buchenrauch geräuchert“ und "österreichischer Familienbetrieb“ angegeben war, als unlautere Irreführung beurteilt, weil (worüber lediglich auf der Rückseite der Verpackung informiert worden war) der Rohfisch aus einer Aquakultur in Italien stammte. Aus prozessrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass der OGH festgehalten hat, dass nicht der Kläger, sondern der Beklagte, der die Herkunftsbezeichnung in der Werbung verwendet, den Beweis für die Richtigkeit seiner Ankündigung zu erbringen hat, wenn ihm dieser Beweis näher liegt.
2) Weitere Fälle einer unlauteren Kundentäuschung aus der Praxis
• Bewerbung und Verkauf von Nordmanntannen als Christbäume mit einer geschwungenen rotweiß- roten Fahne oberhalb im Inserat, obwohl die Bäume nicht aus Österreich stammten, worüber auch sonst nicht aufgeklärt wurde.
• Bewerbung und Verkauf eines Truthahn-Filets eines deutschen Herstellers (aus dem nördlichen Flachland bei Bremen) mit der Bezeichnung "Alpenhof" und der Abbildung eines typisch alpenländischen Sujets mit Bauernhof, grüner Wiese, grünem Baum und schneebedeckten Bergen im Hintergrund.
• Bewerbung und Verkauf von in Deutschland gezüchteten Tomatenpflanzen unter der Bezeichnung "Süßer Franzl" (in Anlehnung an eine in Österreich angebaute, dattelförmige Tomate "Süße Sissi") mit einer rot-weiß-roten Banderole auf der Verpackung, wobei die Kleidung der abgebildeten Figur des "Franzl" den österreichischen Kaiser Franz Joseph I. darstellte.
• Bewerbung und Verkauf von Lebensmittelprodukten mit der österreichischen Fahne und Hinweisen wie "Für Österreich produziert" oder "Unsere Empfehlung für Österreich", wobei weder die Produktion in Österreich lag noch die Rohstoffe aus Österreich kamen, worüber sich auf der Rückseite der Verpackung gar kein Hinweis fand und dort nur ein Unternehmenssitz in Österreich angeführt wurde.
• Bewerbung und Verkauf eines Truthahn-Filets eines deutschen Herstellers (aus dem nördlichen Flachland bei Bremen) mit der Bezeichnung "Alpenhof" und der Abbildung eines typisch alpenländischen Sujets mit Bauernhof, grüner Wiese, grünem Baum und schneebedeckten Bergen im Hintergrund.
• Bewerbung und Verkauf von in Deutschland gezüchteten Tomatenpflanzen unter der Bezeichnung "Süßer Franzl" (in Anlehnung an eine in Österreich angebaute, dattelförmige Tomate "Süße Sissi") mit einer rot-weiß-roten Banderole auf der Verpackung, wobei die Kleidung der abgebildeten Figur des "Franzl" den österreichischen Kaiser Franz Joseph I. darstellte.
• Bewerbung und Verkauf von Lebensmittelprodukten mit der österreichischen Fahne und Hinweisen wie "Für Österreich produziert" oder "Unsere Empfehlung für Österreich", wobei weder die Produktion in Österreich lag noch die Rohstoffe aus Österreich kamen, worüber sich auf der Rückseite der Verpackung gar kein Hinweis fand und dort nur ein Unternehmenssitz in Österreich angeführt wurde.
3) Wer bietet Hilfestellung an, wenn Sie sich über einen von Ihnen entdeckten Wettbewerbsverstoß beschweren möchten?
Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb wurde 1954 als Verein gegründet. Er versteht sich selbst als "Hüter des fairen Wettbewerbs“ und ist heute eine wichtige Institution in Fragen des Wettbewerbsrechts. Der Verein zählt zahlreiche Interessensvertretungen wie Kammern bzw. Verbände und deren Unternehmer als seine Mitglieder, wozu seit dem Jahr 2016 die Landwirtschaftskammer (LK) Österreich, die LK Niederösterreich, die LK Oberösterreich und die LK Steiermark dazugehören. Damit der Schutzverband bei irreführenden Kennzeichnungen einschreiten kann, wird um Kontaktaufnahme mit der LK Österreich (recht@lk-oe.at) ersucht.