17.06.2016 |
von red.DI Harald Hebenstreit
Jagdgatter
Jagdgatter sind Umzäunungen von Grundflächen in denen das Wild am Austritt gehindert wird, zum Zwecke der Erzielung jagdlicher Mehrerträge gegenüber nicht eingezäunten Flächen.
Nicht als Jagdgatter zählen
- Gatter, die nur temporär bestehen und ausschließlich der Hege und nicht dem Abschuss dienen wie beispielsweise Wintergatter.
- Umzäunungen zum Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
- Gatter, die nachweislich von einer Universität für Forschungszwecke genutzt werden.
- Gatter, die per Bescheid als National- oder Naturpark ausgewiesen sind.
Bewertungsverfahren:
Die Bewertung von Jagdgattern erfolgt über einen Grundwert je Hektar eingezäunter Fläche und Zuschlägen auf Grund der erlegten Stücke sowie einen Trophäenzuschlag bei erlegten Stücken mit besonderer jagdlicher Trophäe.
Der Grundwert ist ein Betrag von 55€ je Hektar eingezäunter Fläche. Mit diesem Betrag ist die jeweilige Grundausstattung an Reviereinrichtungen und Infrastruktur pauschal abgegolten.
Zur Ermittlung der Zuschläge auf Grund der erlegten Stücke bedient man sich der Durchschnittswerte an erlegten Stücken der letzten fünf Jahre.
Zur Bewertung der Zuschläge sind diese ermittelten Stückzahlen in sogenannte „Wildvieheinheiten“ umzurechnen. Je nach Wildart sind hier entsprechende Umrechnungssätze anzuwenden (z.B. Rotwild -> 0,60 Wildvieheinheiten, Schwarzwild -> 0,25 Wildvieheinheiten,…).
Außerdem ist eine Normalunterstellung von 0,6 Wildvieheinheiten je 100 Hektar unterstellt.
Für jede Wildvieheinheit die über die Normalunterstellung hinausgeht, ist ein Betrag von 280€ anzusetzen.
Für erlegte Stücke mit besonderer jagdlicher Trophäe ist ein Trophäenzuschlag anzusetzen. Hier ist wieder so vorzugehen, dass zuerst von diesen Stücken auf die Wildvieheinheiten rückgeschlossen werden muss. Je Wildvieheinheit dieser Stücke ist ein Trophäenzuschlag von 300€ in Ansatz zu bringen.