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17.05.2019 | von Dr. Franz Staudinger, LK OÖ
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Irrtum über Eigenschaft einer gekauften Sache

Ein Landwirt aus Oberösterreich benötigte für seinen Traktor eine Frontladekonsole. Ein Landmaschinenhändler hatte eine Gebrauchte vorrätig, die laut den Angaben im Internet für einen anderen Traktortyp vorgesehen war. Der Bauer erkundigte sich beim Händler, ob die Konsole auch für seinen Traktor passen würde. Nachdem dies bejaht wurde, kaufte er das Gerät. Daheim musste er jedoch feststellen, dass Traktor und Konsole nicht zueinanderpassen.

Schriftliche Hinweise über die Tauglichkeit von Zusatzgeräten verhindern spätere Schwierigkeiten. © LK OÖ/StaudingerSchriftliche Hinweise über die Tauglichkeit von Zusatzgeräten verhindern spätere Schwierigkeiten. © LK OÖ/StaudingerSchriftliche Hinweise über die Tauglichkeit von Zusatzgeräten verhindern spätere Schwierigkeiten. © LK OÖ/Staudinger[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.10.12%2F1476258877228911.jpg]
Schriftliche Hinweise über die Tauglichkeit von Zusatzgeräten verhindern spätere Schwierigkeiten. © LK OÖ/Staudinger

Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Bei diesem Kaufvertrag liegt ein Irrtum vor: Der Käufer hat eine unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit, hier von den Eigenschaften des Kaufgegenstandes. Er geht davon aus, dass Konsole und Traktor zusammenpassen.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einem Motivirrtum einerseits und dem Erklärungsirrtum und Geschäftsirrtum andererseits. Der Motivirrtum bezieht sich auf Umstände, die außerhalb des jeweiligen Geschäftsinhalts liegen (z.B. jemand kauft Maschinen für eine bestimmte Spezialkultur, kann diese aber nicht einsetzen, weil die Pflanzen vernichtet wurden; oder jemand kauft für die Hochzeit von Freunden ein Geschenk und die Hochzeit findet nicht statt). Motivirrtümer sind nur in Ausnahmefällen rechtlich beachtlich, etwa bei bestimmten Konsumentengeschäften oder dann, wenn der andere Vertragspartner den Motivirrtum arglistig herbeigeführt hat.
Anders verhält es sich bei Erklärungs-und Geschäftsirrtümern, wie er im geschilderten Fall vorliegt:
Hier kann der Irrende den Kaufvertrag anfechten, wenn sein Irrtum wesentlich war (dh, wenn er ohne diesen Irrtum den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte) und dieser Irrtum vom anderen Vertragsteil veranlasst wurde oder diesen aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Im hier geschilderten Beispiel treffen diese Voraussetzungen zu:
Der Landwirt hätte die gebrauchte Traktorkonsole nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass sie nicht zu seiner Zugmaschine passt und es wurde dieser Irrtum auch von seinem Geschäftspartner veranlasst, weil dieser über Nachfrage erklärt hat, dass die Konsole auch für seinen Traktor passen würde. Somit kann der Vertrag angefochten und die Rückabwicklung verlangt werden.

Allgemein ist es beim Kauf von Zubehör oder Ersatzteilen für Geräte sinnvoll, schriftlich bei der Bestellung oder im Kaufvertrag festzulegen, dass der Kaufgegenstand zum vorhandenen Gerät passen muss, z.B. Zubehör/Ersatzteil (genaue Beschreibung) passend zu Traktor (genaue Typenbezeichnung des eigenen Geräts). Damit ist auch klar dokumentiert, dass wesentlicher Bestandteil des Vertrags eben ist, dass die Dinge auch zueinanderpassen.

Insgesamt sollten bei allen wichtigen Verträgen die jeweiligen Modalitäten schriftlich niedergelegt werden. So können im Fall Auseinandersetzungen und Beweisschwierigkeiten vermieden werden.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Rechtsfragen

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  • Haftung für Schäden durch Waldbäume

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  • Neuer Pachtvertrag oder nicht?
  • FAQ Pachtvertrag - aus allgemein-rechtlicher Sicht

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