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24.01.2019 | von Dipl.-Ing. Gerda Weber

Hühnereier zu verkaufen!

Doch welche rechtlichen Vorschriften müssen Legehennenhalter beim Eierverkauf beachten? Antworten liefert der nachfolgende Beitrag.

Hygienebestimmungen müssen auch von Kleinstbetrieben eingehalten werden. © AMA
Hygienebestimmungen müssen auch von Kleinstbetrieben eingehalten werden. © AMA
Bei der Produktion und Vermarktung von Hühnereiern sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten, wie Lebensmittelrecht und Vermarktungsnormen. Generell sind bei der Haltung von Legehennen tierschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Zusätzlich muss, unabhängig von der Anzahl der Tiere, eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der Geflügelpest-Verordnung erfolgen.

Geflügelpestverordnung

Die Meldung an die Behörde, dass am Betrieb Geflügel gehalten wird, erfolgt in der Regel automatisch über die AMA-Tierliste. Wird kein Mehrfachantrag beantragt, muss binnen sieben Tagen eine Tiermeldung an die Bezirkshauptmannschaft erfolgen. Mit dem Tierschutzgesetz (TSchG) und der darauf basierenden ersten Tierhaltungsverordnung wurde unter anderem die Richtlinie der Europäischen Kommission zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Legehennen umgesetzt. In Österreich ist die Haltung von Legehennen in Käfigen seit 1. Jänner 2009 verboten. Für ausgestaltete Käfige gibt es Übergangsbestimmungen bis 31. Dezember 2019. Für Kleinsthaltungen wird empfohlen, die Größe der Stallfläche und der Auslauffläche sowie die Anzahl an Legenestern großzügiger zu bemessen. Bei konventioneller Freilandhaltung ist eine Mindestgrünlandfläche von 8 m² pro Tier zu berechnen, bei biologischer Haltung von 10 m² pro Tier. Weitere Maße können dem ÖKL-Merkblatt Nr. 36, 4. Auflage 2018, entnommen werden (siehe Buchtipp).

Geflügelhygieneverordnung

Die Geflügelhygieneverordnung ist ab 350 Stück Geflügel am Betrieb einzuhalten. Unabhängig davon, ob Mastgeflügel, Legehennen, Gänse oder Enten gehalten werden, die Verordnung gilt ab dieser Stückzahl. Laut der Bestimmung braucht der Betrieb ab dieser Stückzahl einen Betreuungstierarzt. Werden unter 350 Stück Geflügel gehalten, aber regelmäßig Mastgeflügel oder Eier ab Hof vermarktet, wird die Zusammenarbeit mit einem Betreuungstierarzt empfohlen. Diverse Hygiene- und Gesundheitskontrollen, wie die Stiefeltupferproben zur Salmonellenüberprüfung, sollen regelmäßig durchgeführt werden. Dies gewährleistet die Lebensmittelsicherheit. Um die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr bestimmten Eier bis zur Produktionsstätte (Stall) zu gewährleisten, ist jedes einzelne Ei mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen. Aus diesem Code kann die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden. Werden Eier nach Güteklassen vermarktet, erfolgt dies ­ausschließlich über sogenannte Packstellen. Eipackstellen benötigen sowohl eine Zulassung nach dem Lebensmittelrecht als auch eine nach den Vermarktungsnormen.
Mit dem Erzeugercode ist die Rückverfolgbarkeit bis zum Legehennenhalter möglich. © AMA
Mit dem Erzeugercode ist die Rückverfolgbarkeit bis zum Legehennenhalter möglich. © AMA

Erzeugercode und Packstelle

Seit 1. Jänner 2004 gilt die EU-Verordnung 5/2001. Diese sieht bis auf wenige Ausnahmen vor, dass jedes Ei mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen ist. Dieser Erzeugercode wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Haltungsform, wird mittels einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Behörde überprüft.

Nicht gestempelt werden müssen Eier, die ab Hof oder von Tür zu Tür direkt an den Endverbraucher, also an den Konsumenten oder Haushalt, verkauft werden.
Eier, die an den Lebensmittelhandel, die Gastronomie, an Gemeinschaftsverpfleger, Bäckereien oder Fleischhauereien verkauft werden, müssen mit Erzeugercode gestempelt, nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert und gekennzeichnet abgegeben werden. Sobald ein Betrieb nach Gewicht und Qualität sortiert, braucht er unabhängig von der Zahl der Legehennen eine Zulassung als Packstelle.

Bei der Packstellenzulassung handelt es sich um eine zweiteilige Zulassung.
  • die technische Zulassung gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen (VNG) für Eier.
  • die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung gemäß der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung (LMSVG) BGBl. II 231/2009.
Die Einreichung erfolgt über die Bezirksverwaltungsbehörde.

Ausnahmeregelung für „bäuerliche Kleinpackstellen“

Für bestimmte „bäuerliche Kleinpackstellen“ ist eine Ausnahmeregelung in der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung vorgesehen. Dazu müssen folgende Punkte erfüllt werden:
  • Sortiert werden ausschließlich Eier aus eigener Haltung.
  • Die Anzahl der Legehennenplätze darf 2000 nicht überschreiten.
  • Der belieferte Betrieb ist ein Einzelhandelsbetrieb, in dem
         – die Eier als solche unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden oder
         – eine eventuelle weitere Verarbeitung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
        – die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

Häufigere Kontrollen

Das Ei aus der Region erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Bei der Direktvermarktung von tierischen Produkten bekommen die Tierhaltung und das Hygienemanagement am Betrieb einen immer wichtigeren Aspekt in der Vermarktung. Kontrollen vonseiten der Behörde sind nicht auszuschließen.
© ÖKL
© ÖKL

Kleine Ställe für Legehennen

Die wachsende Nachfrage nach Eiern aus Freiland- oder Bodenhaltungen ­erzeugt einen Bedarf an ­Beratungs- und Planungs­unterlagen für die Haltung von Legehennen in kleinen Herden (bis 350 Hennen).

Für Betriebe, die über diese Marktnische ein zusätzliches Standbein auf- oder ausbauen wollen, sind selbsthilfefreundliche Bau- und Einrichtungslösungen gefragt, für die in diesem Merkblatt Hinweise gegeben werden.
Kleine Ställe für Legehennen, ÖKL-Merkblatt 36, 4. Auflage 2018, 16 Seiten, Preis: 7 Euro
Bestellungen unter E-Mail: office@oekl.at oder Telefon 01/505 18 91.

Broschüre

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    Biosicherheit beim Geflügel

    So schützen Sie als Geflügelhalter Ihren Tierbestand am besten vor Krankheiten.

Weitere Fachinformation

  • Geflügelpest: Stallpflicht mit 26. Jänner auf weitere Gebiete ausgeweitet
  • Geflügelpest in Österreich – Vermehrt Fälle bestätigt!
  • Geflügelpest: Herausforderung für Mobilställe und Betriebe mit geringer Tieranzahl
  • Weitere Vogelgrippefälle - zusätzliche Schutz- und Überwachungszonen
  • Braunau und Salzburg-Umgebung: Schutz- und Überwachungszone verordnet
  • Regionalitäts-Check: Ausländisches Putenfleisch dominiert im Großhandel
  • Neue Vorschriften für Japanwachteln
  • Tierschutzgesetz: Neuerungen für Geflügelhalter
  • Meisterkurs Geflügelwirtschaft 2022 - 2025
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    www.tierschutzkonform.at

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