Härtefallfonds
- Unterstützung zur Abfederung von Härtefällen in der Land- und Forstwirtschaft
- Wirtschaftlich signifikante Betroffenheit muss vorliegen (Berücksichtigung anderer Einkünfte gem. §2 Abs.3 EStG 1988)
- Definierter Kreis der potentiellen Antragsteller: Wein- und Mostbuschenschank, Urlaub am Bauernhof, Betriebe mit Direktvermarktung und Vermarktung an Gastronomie, Schulen und Gemeinschaftsverpflegung
- Förderung: nicht rückzahlbarer Zuschuss von maximal 2.000 € pro Monat, plus 500 € Comeback-Bonus pro Bewirtschafter, Nebeneinkünfte sind abzuziehen
- Bei Nebeneinkünften über 2.000 € ist keine Förderung möglich
- Betrachtungszeiträume: insgesamt 12 Monate zwischen 16.03.2020 und 15.03.2021; Verlängerung bis 15.06.2021 angekündigt; Gegenüberstellung des Einkommens mit jeweiligem Vergleichszeitraum des Vorjahres
- Jungunternehmerregelung: Pauschalbetrag von 500 € pro Antrag
Beispiel:
Ausgangssituation: Zwei Ehegatten vermarkten einen Teil ihrer landwirtschaftlichen Produkte direkt an die Gastronomie. Aufgrund des Lockdowns werden die Lieferverträge storniert. Für den Betrachtungszeitraum 9 (16.11.2020 - 15.12.2020) wird ein Förderungsansuchen gestellt.
Die Einkunftsverluste werden wie folgt berechnet: Der Umsatz im Betrachtungszeitraum beträgt 0 €. Der Umsatz des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes betrug 10.000 €. Das kann auf Basis freiwilliger Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Der Umsatzverlust beträgt daher 10.000 €. Davon nimmt die AMA einen pauschalen Abzug für nicht angefallene Ausgaben in Höhe von 30 % (Vermarktung von Urprodukten) vor. Das ergibt eine Bemessungsgrundlage von 7.000 €.
Die Einkunftsverluste werden wie folgt berechnet: Der Umsatz im Betrachtungszeitraum beträgt 0 €. Der Umsatz des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes betrug 10.000 €. Das kann auf Basis freiwilliger Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Der Umsatzverlust beträgt daher 10.000 €. Davon nimmt die AMA einen pauschalen Abzug für nicht angefallene Ausgaben in Höhe von 30 % (Vermarktung von Urprodukten) vor. Das ergibt eine Bemessungsgrundlage von 7.000 €.
Beispiel:
Der Fördersatz beträgt 80 %, das ergibt einen Betrag von 5.600 €, pro Bewirtschafter sind das 2.800 €. Die Förderung ist mit 2.000 € pro Bewirtschafter gedeckelt.
Der Ehemann erwirtschaftet im Betrachtungszeitraum 9 außerlandwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von 500 €. Aufgrund der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte ist die Förderung des Ehemanns zu kürzen (Deckelung der Förderung mit 2.000 € inklusive Nebeneinkünfte) und beträgt 1.500 €. Die Förderung der Ehegattin ist nicht zu kürzen und beträgt 2.000 €. Zusätzlich erhält jeder Bewirtschafter einen Comeback-Bonus in Höhe von 500 €.
Das ergibt in Summe 4.500 € an Förderung für den Betrachtungszeitraum 9.
Der Ehemann erwirtschaftet im Betrachtungszeitraum 9 außerlandwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von 500 €. Aufgrund der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte ist die Förderung des Ehemanns zu kürzen (Deckelung der Förderung mit 2.000 € inklusive Nebeneinkünfte) und beträgt 1.500 €. Die Förderung der Ehegattin ist nicht zu kürzen und beträgt 2.000 €. Zusätzlich erhält jeder Bewirtschafter einen Comeback-Bonus in Höhe von 500 €.
Das ergibt in Summe 4.500 € an Förderung für den Betrachtungszeitraum 9.
Für nähere Informationen steht Ihnen die Burgenländische Landwirtschaftskammer Abt. III
unter Tel.: 02682/702-300 zur Verfügung.
unter Tel.: 02682/702-300 zur Verfügung.