Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung seit 1. Jänner 2015
Die Pauschalierungsverordnung 2015 ist mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Somit gelten auch die neuen Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung seit diesem Datum.
Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung 2015
Anwendungsbereich der Vollpauschalierung
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die 120 Vieheinheiten-Grenze nur vorübergehend überschritten worden ist.
- Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 75.000 Euro und
- maximal 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und
- maximal 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
- 11.000 Euro Forsteinheitswert (isoliert für Forstwirtschaft)
- 60 Ar Weinbaufläche (isoliert für Weinbau)
- 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst (isoliert für Obstbau)
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die 120 Vieheinheiten-Grenze nur vorübergehend überschritten worden ist.
Anwendungsbereich der Teilpauschalierung
- Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000 Euro bis maximal 130.000 Euro oder mehr als 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche oder
- mehr als 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
- sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
- Antragsoption bei Betrieben mit Einheitswert bis 75.000 Euro
Für die Voll- und Teilpauschalierung gilt: Es wird auf die selbst bewirtschaftete Fläche bzw. auf den selbst bewirtschafteten Einheitswert laut Finanzamt abgestellt.
Ein weiteres Kriterium für die Voll- und Teilpauschalierung ist die Einhaltung der Jahresumsatzgrenze von maximal 400.000 Euro. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, zum Beispiel 2015 und 2016, Umsätze von jeweils mehr als 400.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2018) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll/Teilpauschalierung) ermittelt werden.
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Voll- beziehungsweise Teilpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.
Einheitswert für Prüfung der Einheitswertgrenzen
Für die Veranlagung 2017 ist der zum 31. Dezember 2016 maßgebliche Einheitswert heranzuziehen.
Berechnung Grundbetrages bei Vollpauschalierung
Wird im Zuge der Hauptfeststellung ein Einheitswertbescheid erlassen, mit dem ein Einheitswert von über 75.000 Euro festgestellt wird, ist dieser mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam. Allerdings ist der Gewinn im Rahmen der LuF-PauschVO mittels Teilpauschalierung erst ab dem der Bescheidzustellung folgenden Jahr zu ermitteln. Es sei denn, der maßgebliche Einheitswert beträgt aufgrund von unterjährigen Verkäufen, Verpachtungen und zur Nutzung überlassenen Flächen höchstens 75.000 Euro. Die Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung hat aber auch für das Jahr 2015 und Folgejahre auf Basis des neu festgestellten Einheitswertes zu erfolgen. Sollte also der neue Einheitswertbescheid noch nicht vorliegen, wird die Veranlagung vorerst auf Basis des alten Bescheides vorgenommen. Sobald der neue Einheitswert vorliegt, ist der Veranlagungsbescheid von Amts wegen zu ändern.
Überschreiten der 75.000 Euro Einheitswertgrenze
Liegt der Einheitswert zum 31. Dezember 2016 nicht über 75.000 Euro kann 2017 die Vollpauschalierung angewendet werden.
Beträgt der Einheitswert zum 31. Dezember 2016 mehr als 75.000 Euro, besteht 2017 die Verpflichtung zur Aufzeichnung – Teilpauschalierung oder freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder freiwillige Buchführung.
Gleiches gilt für die 60 ha-Grenze reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und für die Grenze von 120 Vieheinheiten. Hier ist eine Antragsmöglichkeit zur Beibehaltung der Vollpauschalierung vorgesehen.
Beträgt der Einheitswert zum 31. Dezember 2016 mehr als 75.000 Euro, besteht 2017 die Verpflichtung zur Aufzeichnung – Teilpauschalierung oder freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder freiwillige Buchführung.
Gleiches gilt für die 60 ha-Grenze reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und für die Grenze von 120 Vieheinheiten. Hier ist eine Antragsmöglichkeit zur Beibehaltung der Vollpauschalierung vorgesehen.
Die Buchführungsgrenzen – Buchführungsverpflichtung
Buchführungspflicht besteht, wenn
- der Umsatz eines Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 550.000 Euro überstiegen hat (Umsatzgrenze) oder
- der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Jänner eines Jahres 150.000 Euro überstiegen hat (Wertgrenze).