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24.08.2020 | von DI Franz Xaver Hölzl
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Gewässerschonende Herbstdüngung wichtig!

Die N-Düngung im Herbst ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren, um unnötige Nitratauswaschungsverluste ins Grundwasser zu vermeiden. Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung schreibt diesbezüglich Zeiträume vor, in denen keine stickstoffhältigen Düngemittel ausgebracht werden dürfen. Strengere Sperrfristen im GRUNDWasser 2020 verfolgen dieses Ziel. Ausreichender Lagerraum für Wirtschaftsdünger ist dafür eine Grundvoraussetzung. Seit 2018 ist eine Düngung zur Strohrotte generell verboten.

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Die Düngung im Herbst ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren. Dies schützt das Grundwasser und vermeidet unnötige Stickstoffverluste. © BWSB/Hölzl

NAPV - CC

Dünge-Ge- und -Verbote beachten!
Verbotszeitraum NAPV (CC) N-Düngerarten Betroffenen Flächen bzw. Kulturen
ab 15. Oktober bis inkl. 15. Februar mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm Ackerfläche (LN) ohne angebauter Frucht bis 15. Oktober
ab 15. November bis inkl. 15. Februar mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm Ackerflächen (LN) mit Anbau einer Kultur bis 15. Oktober, Dauergrünland und Ackerfutterflächen
ab 30. November bis inkl. 15. Februar mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm Dauergrünland und Ackerfutterflächen
ab 30. November bis inkl. 15. Februar Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost Landwirtschaftliche Nutzflächen
Für frühanzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste, für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps und Wintergerste und auf Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass mit schnellwirksamen N-hältigen Düngemitteln wie mineralischem Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche sowie nicht entwässertem Klärschlamm max. 60 kg N feldfallend
  • auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraums
  • auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraums (30. November)
gedüngt werden dürfen.

Sperrfristverschiebung wurde wesentlich erschwert
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Bedingungen für die Möglichkeit der Sperrfristverschiebung wesentlich erschwert worden sind. Der Landeshauptmann kann erst eine begründete und zeitgerechte Anregung an das Bundesministerium stellen, wenn in einem möglichst exakt abgegrenzten Gebiet die Niederschlagssumme im Zeitraum von 1. September bis 5. Oktober des laufenden Jahres zumindest 150% der langjährigen durchschnittlichen Niederschlagssumme für diesen Zeitraum beträgt. Wird dann einzelbetrieblich vom Ausnahmeantrag Gebrauch gemacht, ist dies mit Meldung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft, detaillierten Aufzeichnungsverpflichtungen und Berichtslegungen verbunden.

Achtung bei spät räumenden Maiskulturen und anschließendem Winterweizenanbau!
Die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln und Klärschlamm – ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost – darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen. Das heißt, dass die oben betroffenen N-Düngemittel (Gülle etc.) nicht mehr zur Strohrotte ausgebracht werden dürfen. Dies gilt sowohl für Mais- als auch Getreidestroh. Wird jedoch nach der Hauptkultur eine Folgekultur (Zwischenfrucht oder Hauptfrucht) noch angebaut, dürfen max. 60 kg Nfeldfallend gedüngt werden.

ÖPUL 2015-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen (GRUNDWasser 2020)“

Diese Vorgaben gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung stellen den max. möglichen rechtlichen Rahmen dar. Aus fachlicher Sicht, unter besonderer Bedachtnahme auf den Grundwasserschutz, sollte die Herbstdüngung möglichst zurückhaltend und bedarfsgerecht durchgeführt werden. Die ÖPUL 2015-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen (GRUNDWasser 2020)“ verfolgt das Ziel, die stoffliche Belastung von Grundwässern durch die Umsetzung einer grundwasserschonenden Bewirtschaftung von Ackerflächen in nitratbelasteten bzw. -gefährdeten Gebieten zu reduzieren. Neben anderen Maßnahmen wird dem Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhältigen Düngern, Klärschlamm und Klärschlammkompost – ausgenommen Mist und Kompost – im Herbst vor dem Ende der Vegetation eine besondere Bedeutung zugemessen. Daher sind als Förderungsvoraussetzung auf Ackerflächen innerhalb der ausgewiesenen Gebietskulisse strengere Zeiträume definiert, in denen keine der oben angeführten N-Dünger ausgebracht werden dürfen.
Verbotszeitraum GRUNDWasser 2020 N-Düngerarten Ackerflächen: Betroffenen Kulturen
ab 20. September bis inkl. 15. Februar Alle stickstoffhaltigen Düngemittel, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) frühanzubauende Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste sowie Feldgemüseanbauflächen unter Vlies)
ab 20. September bis inkl. 21. März Alle stickstoffhaltigen Düngemittel, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) Mais
ab 15. Oktober bis inkl. 15. Februar Alle stickstoffhaltigen Düngemittel, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) Wintergerste, Kümmel, Raps und Ackerfutterkulturen
ab 20. September bis inkl. 1. März Alle stickstoffhaltigen Düngemittel, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) allen anderen Ackerflächen
Für Mist und Kompost sowie für Grünland gelten die Bestimmungen gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung.

Die Grafik Düngemöglichkeit - Düngeverbote NAPV und GRUNDWasser 2020 visualisiert die Sperrfristen im Jahresverlauf.
Zur Klarstellung werden in Verbindung mit anderen Bestimmungen einige Beispiele angeführt:
  • Maisernte am 17. Oktober – Gülleausbringung (28 Nff = N in feldfallender Wirkung) am 19. Oktober – Weizenanbau am 21. Oktober
    Nein, nicht erlaubt (Sperrfrist).
  • Maisernte am 13. Oktober – Gülleausbringung (54 kg Nff) am 14. Oktober – Weizenanbau am 16. Oktober
    CC Ja, erlaubt (wobei die Ausbringung von 54 kg Nff zu Weizen im Herbst im Hinblick auf die bedarfsgerechte Düngung kritisch zu betrachten ist!).
    GW 2020 nein, da das Düngeverbot mit 20. September beginnt.
  • Maisernte am 12. Oktober - Gülleausbringung (25 kg Nff) am 13. Oktober – Weizenanbau am 17. Oktober
    CC ja, erlaubt (falls unbedingt erforderlich).
    GW 2020 nein, da das Düngeverbot mit 20. September beginnt.
  • Maisernte am 22. Oktober - Gülleausbringung (24 kg Nff) - keine Kultur im Herbst
    Nein, nicht erlaubt (Sperrfrist).
  • Maisernte am 1. Oktober - Gülleausbringung (70 kg Nff) am 3. Oktober – Weizenanbau am 10. Oktober
    Nein, nicht erlaubt, da nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum Beginn des Verbotszeitraums maximal 60 kg Nff/ha ausgebracht werden dürfen.
  • Wintergerstenernte am 30. Juni - Gülleausbringung (70 kg Nff) am 1. Juli - Feldfutteranbau am 5. Juli - Ernte am 2. Oktober
    CC und GW 2020 ja, erlaubt, wenn es sich um Feldfutter ohne Leguminosen handelt. Da Feldfutter als "Hauptfrucht" gesehen werden kann, wäre 60 kg Nff-Grenze nicht anzuwenden.
  • Wintergerstenernte am 1. Juli - Gülleausbringung (71 kg Nff) am 2. Juli - Feldfutteranbau am 6. Juli - Ernte am 5. Mai des Folgejahres, Maisanbau am 7. Mai des Folgejahres
    Nein, nicht erlaubt, denn es handelt sich um keine Hauptfrucht, sondern um eine "Zwischenfrucht" - hier ist die Obergrenze mit 60 kg Nff ab Ernte letzte Hauptfrucht schlagend.
  • Wintergerstenernte am 2. Juli - Gülleausbringung (72 kg Nff) am 3. Juli – Zwischenfruchtanbau am 7. Juli
    Nein, nicht erlaubt, da nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum Beginn des Verbotszeitraums maximal 60 kg Nff/ha ausgebracht werden dürfen.

Wann macht eine Herbstdüngung einen Sinn?

Neben den gesetzlichen und den förderungsrelevanten Vorgaben sollte darüber hinaus auf pflanzenbauliche und grundwasserschonende Aspekte geachtet werden.
  • Vorfruchtwirkung einkalkulieren
Die Vorfrucht entscheidet im großen Ausmaß, ob für die nachfolgende Kultur überhaupt ein Düngebedarf besteht. Eine gute Stickstoffverfügbarkeit ist bei stickstoffhaltigen Ernterückständen wie Winterraps oder Leguminosen gegeben. Auch beim Umbruch von Blühflächen ist mit einer erheblichen Stickstofffreisetzung im Boden zu rechnen.
  • Zwischenfrüchte als Nährstoffspeicher
Zwischenfrüchte haben vor allem in Nitrat-Risiko-Gebieten – neben vielen anderen Aufgaben – die Eigenschaft, mineralisierten Stickstoff in Form von Pflanzen- und Wurzelmasse zu speichern und so vor Auswaschung zu schützen. In Hanglagen sind gut entwickelte Zwischenfruchtbestände zur Erzeugung von Mulchmaterial für den Erosionsschutz oberstes Ziel. Daher ist in erosionsgefährdeten Hanglagen neben einem optimalen Anbauzeitpunkt auch eine angepasste Düngung zu N-zehrenden Zwischenfrüchten (Kreuzblütler wie Senf, Ölrettich, Meliorationsrettich, Kresse) empfehlenswert. Es ist zu beachten, dass die Düngung zur Zwischenfrucht der folgenden Hauptfrucht angerechnet werden muss – mit Ausnahme einer Futternutzung der Zwischenfrucht. Neben dem Erosionsschutzaspekt ist gerade bei Veredelungsbetrieben eine zeitgerechte Düngung zur Zwischenfrucht zu überlegen, da dadurch der Druck einer Gülleausbringung im Spätherbst genommen wird.
  • Herbstdüngung nicht bei jeder Wintergetreideart
Bei Wintergetreide ist neben der Vorfruchtwirkung und der Stickstoffmineralisation im Boden auch der Aussaatzeitpunkt bzw. die Entwicklung für eine Düngungsmaßnahme ausschlaggebend. Eine Stickstoffdüngung im Herbst ist daher aus pflanzenbaulicher Sicht nicht generell notwendig und muss im Einzelfall entschieden werden.

Unter den Wintergetreidearten ist Wintergerste jene, die bestockt und sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Das Ziel ist dabei ein gut entwickelter Haupttrieb mit 2 bis 3 Seitentrieben. Die dafür benötigte Stickstoffmenge beträgt ca. 30 kg/ha und kann z.B. mit 10 bis 12 m³ Gülle (bei 3 kg N/m³) abgedeckt werden. Bei guter Vorfruchtwirkung (z.B. von Winterraps) ist keine Düngung notwendig. Winterweizen, Roggen und Triticale bestocken nicht im Herbst und benötigen für eine entsprechende Herbstentwicklung nur 10 bis 20 kg/ha Stickstoff. Dieser Bedarf wird ausschließlich über den Bodenvorrat abgedeckt. Eine Herbstdüngung zu Winterweizen, Roggen und Triticale ist zur Vermeidung von Stickstoffverlusten in austragungsgefährdeten Gebieten unbedingt zu unterlassen.
In der Abbildung ist ersichtlich  dass die N-Aufnahme bei Wintergetreide ab der Bestockungsphase stattfindet. © Yara  effizient düngen In der Abbildung ist ersichtlich  dass die N-Aufnahme bei Wintergetreide ab der Bestockungsphase stattfindet. © Yara  effizient düngen In der Abbildung ist ersichtlich  dass die N-Aufnahme bei Wintergetreide ab der Bestockungsphase stattfindet. © Yara  effizient düngen In der Abbildung ist ersichtlich  dass die N-Aufnahme bei Wintergetreide ab der Bestockungsphase stattfindet. © Yara  effizient düngen [jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2018.08.29%2F1535552254977264.jpg]
In der Abbildung ist ersichtlich, dass die N-Aufnahme bei Wintergetreide ab der Bestockungsphase stattfindet. © Yara "effizient düngen"
  • Raps soll im Herbst eine kräftige Wurzel entwickeln
Eine zu hohe Stickstoffdüngung im Herbst ist beim Raps aber unbedingt zu vermeiden. Für hohe Erträge sind im Herbst oft 40 kg N/ha, je nach Standort und Stickstoffnachlieferung aus dem Boden, ausreichend. Zwar kann Raps im Herbst bei intensiver Düngung bis zu 100 kg N/ha aufnehmen, ist aber aus pflanzenbaulicher Sicht nicht sinnvoll, da der Krankheits- und Schädlingsdruck sowie die Gefahr von Frostschäden erheblich steigen. Weiters wird bei zu hohem Stickstoffangebot das Wurzeltiefenwachstum gebremst.
P_ALTP_ALTP_ALTP_ALT[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2020.08.18%2F1597759032172516.jpg]
Ausreichender Lagerraum ist die Grundvoraussetzung, um die Herbstdüngung mit Wirtschaftsdünger auf das pflanzbaulich unbedingt notwendige Ausmaß reduzieren zu können. © BWSB/Hölzl

Ausreichender Lagerraum - Grundvoraussetzung für den Grundwasserschutz

Um die Herbstdüngung nach den oben angeführten rechtlichen und ÖPUL-Bedingungen sowie nach fachlich-pflanzenbaulichen Aspekten umsetzen zu können, ist eine ausreichende Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger die Grundvoraussetzung.
Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050/6902-1426 oder www.bwsb.at.

Downloads zum Thema

  • Grafik: Düngemöglichkeit - Düngeverbote NAPV und GRUNDWasser 2020
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Die Düngung im Herbst ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren. Dies schützt das Grundwasser und vermeidet unnötige Stickstoffverluste. © BWSB/Hölzl
In der Abbildung ist ersichtlich  dass die N-Aufnahme bei Wintergetreide ab der Bestockungsphase stattfindet. © Yara  effizient düngen
In der Abbildung ist ersichtlich, dass die N-Aufnahme bei Wintergetreide ab der Bestockungsphase stattfindet. © Yara "effizient düngen"
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Ausreichender Lagerraum ist die Grundvoraussetzung, um die Herbstdüngung mit Wirtschaftsdünger auf das pflanzbaulich unbedingt notwendige Ausmaß reduzieren zu können. © BWSB/Hölzl