24.08.2020 |
von DI Franz Xaver Hölzl
Gewässerschonende Herbstdüngung wichtig!
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NAPV - CC
Dünge-Ge- und -Verbote beachten!
Verbotszeitraum NAPV (CC) | N-Düngerarten | Betroffenen Flächen bzw. Kulturen |
ab 15. Oktober bis inkl. 15. Februar | mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm | Ackerfläche (LN) ohne angebauter Frucht bis 15. Oktober |
ab 15. November bis inkl. 15. Februar | mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm | Ackerflächen (LN) mit Anbau einer Kultur bis 15. Oktober, Dauergrünland und Ackerfutterflächen |
ab 30. November bis inkl. 15. Februar | mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm | Dauergrünland und Ackerfutterflächen |
ab 30. November bis inkl. 15. Februar | Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost | Landwirtschaftliche Nutzflächen |
Für frühanzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste, für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps und Wintergerste und auf Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass mit schnellwirksamen N-hältigen Düngemitteln wie mineralischem Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche sowie nicht entwässertem Klärschlamm max. 60 kg N feldfallend
Sperrfristverschiebung wurde wesentlich erschwert
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Bedingungen für die Möglichkeit der Sperrfristverschiebung wesentlich erschwert worden sind. Der Landeshauptmann kann erst eine begründete und zeitgerechte Anregung an das Bundesministerium stellen, wenn in einem möglichst exakt abgegrenzten Gebiet die Niederschlagssumme im Zeitraum von 1. September bis 5. Oktober des laufenden Jahres zumindest 150% der langjährigen durchschnittlichen Niederschlagssumme für diesen Zeitraum beträgt. Wird dann einzelbetrieblich vom Ausnahmeantrag Gebrauch gemacht, ist dies mit Meldung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft, detaillierten Aufzeichnungsverpflichtungen und Berichtslegungen verbunden.
Achtung bei spät räumenden Maiskulturen und anschließendem Winterweizenanbau!
Die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln und Klärschlamm – ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost – darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen. Das heißt, dass die oben betroffenen N-Düngemittel (Gülle etc.) nicht mehr zur Strohrotte ausgebracht werden dürfen. Dies gilt sowohl für Mais- als auch Getreidestroh. Wird jedoch nach der Hauptkultur eine Folgekultur (Zwischenfrucht oder Hauptfrucht) noch angebaut, dürfen max. 60 kg Nfeldfallend gedüngt werden.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass mit schnellwirksamen N-hältigen Düngemitteln wie mineralischem Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche sowie nicht entwässertem Klärschlamm max. 60 kg N feldfallend
- auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraums
- auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraums (30. November)
Sperrfristverschiebung wurde wesentlich erschwert
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Bedingungen für die Möglichkeit der Sperrfristverschiebung wesentlich erschwert worden sind. Der Landeshauptmann kann erst eine begründete und zeitgerechte Anregung an das Bundesministerium stellen, wenn in einem möglichst exakt abgegrenzten Gebiet die Niederschlagssumme im Zeitraum von 1. September bis 5. Oktober des laufenden Jahres zumindest 150% der langjährigen durchschnittlichen Niederschlagssumme für diesen Zeitraum beträgt. Wird dann einzelbetrieblich vom Ausnahmeantrag Gebrauch gemacht, ist dies mit Meldung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft, detaillierten Aufzeichnungsverpflichtungen und Berichtslegungen verbunden.
Achtung bei spät räumenden Maiskulturen und anschließendem Winterweizenanbau!
Die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln und Klärschlamm – ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost – darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen. Das heißt, dass die oben betroffenen N-Düngemittel (Gülle etc.) nicht mehr zur Strohrotte ausgebracht werden dürfen. Dies gilt sowohl für Mais- als auch Getreidestroh. Wird jedoch nach der Hauptkultur eine Folgekultur (Zwischenfrucht oder Hauptfrucht) noch angebaut, dürfen max. 60 kg Nfeldfallend gedüngt werden.
ÖPUL 2015-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen (GRUNDWasser 2020)“
Diese Vorgaben gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung stellen den max. möglichen rechtlichen Rahmen dar. Aus fachlicher Sicht, unter besonderer Bedachtnahme auf den Grundwasserschutz, sollte die Herbstdüngung möglichst zurückhaltend und bedarfsgerecht durchgeführt werden. Die ÖPUL 2015-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen (GRUNDWasser 2020)“ verfolgt das Ziel, die stoffliche Belastung von Grundwässern durch die Umsetzung einer grundwasserschonenden Bewirtschaftung von Ackerflächen in nitratbelasteten bzw. -gefährdeten Gebieten zu reduzieren. Neben anderen Maßnahmen wird dem Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhältigen Düngern, Klärschlamm und Klärschlammkompost – ausgenommen Mist und Kompost – im Herbst vor dem Ende der Vegetation eine besondere Bedeutung zugemessen. Daher sind als Förderungsvoraussetzung auf Ackerflächen innerhalb der ausgewiesenen Gebietskulisse strengere Zeiträume definiert, in denen keine der oben angeführten N-Dünger ausgebracht werden dürfen.
Verbotszeitraum GRUNDWasser 2020 | N-Düngerarten | Ackerflächen: Betroffenen Kulturen |
ab 20. September bis inkl. 15. Februar | Alle stickstoffhaltigen Düngemittel, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) | frühanzubauende Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste sowie Feldgemüseanbauflächen unter Vlies) |
ab 20. September bis inkl. 21. März | Alle stickstoffhaltigen Düngemittel, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) | Mais |
ab 15. Oktober bis inkl. 15. Februar | Alle stickstoffhaltigen Düngemittel, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) | Wintergerste, Kümmel, Raps und Ackerfutterkulturen |
ab 20. September bis inkl. 1. März | Alle stickstoffhaltigen Düngemittel, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) | allen anderen Ackerflächen |
Für Mist und Kompost sowie für Grünland gelten die Bestimmungen gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung.
Die Grafik Düngemöglichkeit - Düngeverbote NAPV und GRUNDWasser 2020 visualisiert die Sperrfristen im Jahresverlauf.
Die Grafik Düngemöglichkeit - Düngeverbote NAPV und GRUNDWasser 2020 visualisiert die Sperrfristen im Jahresverlauf.
Zur Klarstellung werden in Verbindung mit anderen Bestimmungen einige Beispiele angeführt:
- Maisernte am 17. Oktober – Gülleausbringung (28 Nff = N in feldfallender Wirkung) am 19. Oktober – Weizenanbau am 21. Oktober
Nein, nicht erlaubt (Sperrfrist). - Maisernte am 13. Oktober – Gülleausbringung (54 kg Nff) am 14. Oktober – Weizenanbau am 16. Oktober
CC Ja, erlaubt (wobei die Ausbringung von 54 kg Nff zu Weizen im Herbst im Hinblick auf die bedarfsgerechte Düngung kritisch zu betrachten ist!).
GW 2020 nein, da das Düngeverbot mit 20. September beginnt. - Maisernte am 12. Oktober - Gülleausbringung (25 kg Nff) am 13. Oktober – Weizenanbau am 17. Oktober
CC ja, erlaubt (falls unbedingt erforderlich).
GW 2020 nein, da das Düngeverbot mit 20. September beginnt. - Maisernte am 22. Oktober - Gülleausbringung (24 kg Nff) - keine Kultur im Herbst
Nein, nicht erlaubt (Sperrfrist). -
Maisernte am 1. Oktober - Gülleausbringung (70 kg Nff) am 3. Oktober – Weizenanbau am 10. Oktober
Nein, nicht erlaubt, da nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum Beginn des Verbotszeitraums maximal 60 kg Nff/ha ausgebracht werden dürfen. - Wintergerstenernte am 30. Juni - Gülleausbringung (70 kg Nff) am 1. Juli - Feldfutteranbau am 5. Juli - Ernte am 2. Oktober
CC und GW 2020 ja, erlaubt, wenn es sich um Feldfutter ohne Leguminosen handelt. Da Feldfutter als "Hauptfrucht" gesehen werden kann, wäre 60 kg Nff-Grenze nicht anzuwenden. - Wintergerstenernte am 1. Juli - Gülleausbringung (71 kg Nff) am 2. Juli - Feldfutteranbau am 6. Juli - Ernte am 5. Mai des Folgejahres, Maisanbau am 7. Mai des Folgejahres
Nein, nicht erlaubt, denn es handelt sich um keine Hauptfrucht, sondern um eine "Zwischenfrucht" - hier ist die Obergrenze mit 60 kg Nff ab Ernte letzte Hauptfrucht schlagend. - Wintergerstenernte am 2. Juli - Gülleausbringung (72 kg Nff) am 3. Juli – Zwischenfruchtanbau am 7. Juli
Nein, nicht erlaubt, da nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum Beginn des Verbotszeitraums maximal 60 kg Nff/ha ausgebracht werden dürfen.
Wann macht eine Herbstdüngung einen Sinn?
Neben den
gesetzlichen und den förderungsrelevanten Vorgaben sollte darüber hinaus
auf pflanzenbauliche und grundwasserschonende Aspekte geachtet werden.
Unter den Wintergetreidearten ist Wintergerste jene, die bestockt und sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Das Ziel ist dabei ein gut entwickelter Haupttrieb mit 2 bis 3 Seitentrieben. Die dafür benötigte Stickstoffmenge beträgt ca. 30 kg/ha und kann z.B. mit 10 bis 12 m³ Gülle (bei 3 kg N/m³) abgedeckt werden. Bei guter Vorfruchtwirkung (z.B. von Winterraps) ist keine Düngung notwendig. Winterweizen, Roggen und Triticale bestocken nicht im Herbst und benötigen für eine entsprechende Herbstentwicklung nur 10 bis 20 kg/ha Stickstoff. Dieser Bedarf wird ausschließlich über den Bodenvorrat abgedeckt. Eine Herbstdüngung zu Winterweizen, Roggen und Triticale ist zur Vermeidung von Stickstoffverlusten in austragungsgefährdeten Gebieten unbedingt zu unterlassen.
- Vorfruchtwirkung einkalkulieren
- Zwischenfrüchte als Nährstoffspeicher
- Herbstdüngung nicht bei jeder Wintergetreideart
Unter den Wintergetreidearten ist Wintergerste jene, die bestockt und sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Das Ziel ist dabei ein gut entwickelter Haupttrieb mit 2 bis 3 Seitentrieben. Die dafür benötigte Stickstoffmenge beträgt ca. 30 kg/ha und kann z.B. mit 10 bis 12 m³ Gülle (bei 3 kg N/m³) abgedeckt werden. Bei guter Vorfruchtwirkung (z.B. von Winterraps) ist keine Düngung notwendig. Winterweizen, Roggen und Triticale bestocken nicht im Herbst und benötigen für eine entsprechende Herbstentwicklung nur 10 bis 20 kg/ha Stickstoff. Dieser Bedarf wird ausschließlich über den Bodenvorrat abgedeckt. Eine Herbstdüngung zu Winterweizen, Roggen und Triticale ist zur Vermeidung von Stickstoffverlusten in austragungsgefährdeten Gebieten unbedingt zu unterlassen.
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- Raps soll im Herbst eine kräftige Wurzel entwickeln
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2020.08.18%2F1597759032172516.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2020.08.18/1597759032172516.jpg?m=MzYzLDI3Mg%3D%3D&_=1597759033)
Ausreichender Lagerraum - Grundvoraussetzung für den Grundwasserschutz
Um
die Herbstdüngung nach den oben angeführten rechtlichen und
ÖPUL-Bedingungen sowie nach fachlich-pflanzenbaulichen Aspekten umsetzen
zu können, ist eine ausreichende Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger
die Grundvoraussetzung.
Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050/6902-1426 oder www.bwsb.at.