07.12.2020 |
von Wolfgang Pleier
Geflügelpest an österreichischen Grenzen angekommen
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Ministerien informieren über die Einrichtung von Risikogebieten hinsichtlich der Prävention gegen die Geflügelpest. Es ist derzeit (7. Dezember) kein Fall in Österreich bekannt - Ministerien setzen Präventionsmaßnahmen.
Von Seiten des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde eine Novelle 2020 der Geflügelpest-Verordnung 2007 veröffentlicht. Ab 7. Dezember 2020 gilt in Gebieten mit erhöhtem Risiko:
Als Gebiete mit erhöhtem Risiko gelten im Burgenland folgende Verwaltungseinheiten:
Die Bezirke:
1. Rust (Stadt)
2. Neusiedl am See im
Bezirk Eisenstadt-Umgebung die Gemeinden:
1. Breitenbrunn am Neusiedler See
2. Donnerskirchen
3. Hornstein
4. Leithaprodersdorf
5. Mörbisch am See
6. Neufeld an der Leitha
7. Oggau am Neusiedler See
8. Purbach am Neusiedler See
9. Wimpassing an der Leitha
im Bezirk Mattersburg die Gemeinde
Neudörfl
Die gesamten Gebiete mit erhöhtem Risiko sind in der 546. Verordnung Novelle 2020 der Geflügelpest-Verordnung 2007 veröffentlicht.
Als Gebiete mit erhöhtem Risiko gelten im Burgenland folgende Verwaltungseinheiten:
Die Bezirke:
1. Rust (Stadt)
2. Neusiedl am See im
Bezirk Eisenstadt-Umgebung die Gemeinden:
1. Breitenbrunn am Neusiedler See
2. Donnerskirchen
3. Hornstein
4. Leithaprodersdorf
5. Mörbisch am See
6. Neufeld an der Leitha
7. Oggau am Neusiedler See
8. Purbach am Neusiedler See
9. Wimpassing an der Leitha
im Bezirk Mattersburg die Gemeinde
Neudörfl
Die gesamten Gebiete mit erhöhtem Risiko sind in der 546. Verordnung Novelle 2020 der Geflügelpest-Verordnung 2007 veröffentlicht.
Unter anderem ist besonders zu beachten („Stallpflicht“):
In den genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind.
Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
Trennung von Enten und Gänsen von anderen Geflügel.
Die Fütterung und Tränkung des Hausgeflügels nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert wird.
Das Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
Folgende Maßnahmen sollten idealerweise von allen Geflügelhaltern zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus (H5N8) umgesetzt werden:
Das Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
Folgende Maßnahmen sollten idealerweise von allen Geflügelhaltern zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus (H5N8) umgesetzt werden:
- Das Füttern der Tiere sollte unbedingt im Stall bzw. so erfolgen, dass Wildvögel keinen Zugang zur Futterstelle haben. - Gefahr der Kontamination des Futters durch infektiösen Wildvogelkot!
- Das Tränken sollte mit Leitungswasser und ebenfalls im Stall erfolgen.- Oberflächenwasser kann durch infektiösen Wildvogelkot - Wildvögel koten gerne in ihr Badewasser - kontaminiert sein!
- Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. - Gefahr der Kontamination des Futters und der Einstreu durch infektiösen Wildvogelkot!
- Die Haltung von Enten und Gänsen sollte getrennt von anderem Geflügel erfolgen. - Durch Wassergeflügel besteht die Gefahr, dass infiziertes Wildwassergeflügel angelockt wird und dadurch beim anderen Geflügel die Geflügelpest ausbricht. Badebecken für Wassergeflügel geschützt (unter Dach) aufstellen.
- Brieftauben dürfen zu Trainingszwecken ausgelassen werden, müssen aber im Stall gefüttert und getränkt werden.
- Keine Märkte, Tierschauen und Ausstellungen mit Geflügel
Diese Maßnahmen sind als wichtige Vorbeugemaßnahmen gegen alle Krankheitserreger immer einzuhalten:
- Strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung. - Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvögel bzw. andere Haustierbestände!
- Betreten des Stalls und Auslaufs nicht mit Schuhen, die außerhalb dieser Einrichtungen getragen werden. -Gefahr des Eintrags von Krankheitserregern
- Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalls die Hände waschen. - Eigenschutz vor Zoonosen (auf dem Menschen übertragbare Krankeheiten) des Tierhalters!
- Tierarzt oder Amtstierarzt informieren, falls ungewöhnlich hohe Sterberaten oder die Tiere krank wirken.
Meldepflicht der Geflügelhaltung von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge!
Der Beginn der Geflügelhaltung - bereits ab einem Stück Geflügel erforderlich - ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese nachzuholen.
Im Falle des Auftretens der Geflügelpest ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Die Landwirtschaftskammer (LK) Österreich hat eine LFI-Broschüre zur Biosicherheit für Geflügelbetriebe erstellt. Bei Berücksichtigung der darin angeführten Maßnahmen kann ein wesentlicher Beitrag zur Gesunderhaltung der Geflügelbestände geleistet werden.
Die Broschüre ist unter www.tgd.at auf der Homepage des Tiergesundheitsdienstes kostenlos abrufbar.
Im Falle des Auftretens der Geflügelpest ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Die Landwirtschaftskammer (LK) Österreich hat eine LFI-Broschüre zur Biosicherheit für Geflügelbetriebe erstellt. Bei Berücksichtigung der darin angeführten Maßnahmen kann ein wesentlicher Beitrag zur Gesunderhaltung der Geflügelbestände geleistet werden.
Die Broschüre ist unter www.tgd.at auf der Homepage des Tiergesundheitsdienstes kostenlos abrufbar.