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14.09.2022 | von DI Johann Stinglmayr

Geänderte Tierschutzbestimmungen für die Schweinehaltung

Das vor dem Sommer beschlossene Tierschutzpaket bringt wesentliche Änderungen in den Auflagen zur Schweinehaltung. Die neuen Regelungen im Tierschutzgesetz und in der 1. Tierhaltungsverordnung treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und haben in wesentlichen Bereichen lange Übergangszeiten für bestehende Stallungen.

Holz + Beissstern.jpg
2 unterschiedliche Beschäftigungsmaterialen werden ab 1.1.2023 gefordert © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Strasser

Wesentliche Änderungen bei den Bestimmungen für

  • Ferkelaufzucht und Schweinemast
  • Schwankupieren
  • Beschäftigungsmaterial

Neue Mindeststandards für die Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern

1. Fläche je Schwein:

Tiergewicht in kg Mindestfläche je Tier Mindestfläche ALT
bis 20 0,25 m² 0,20
bis 30 0,40 m² 0,30
bis 50 0,50 m² 0,40
bis 85 0,65 m² 0,55
bis 110 0,80 m² 0,70
über 110 1,20 m² 1,00
2. Mindestfläche je Bucht
  • Ferkelaufzucht: 10 m²
  • Schweinemast: 20 m²
3. Bodengestaltung
Der Liegebereich muss mindestens ein Drittel der Bucht groß sein und darf einen Lochanteil von max. 10% aufweisen. In der Ferkelaufzucht dürfen dafür weiterhin Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden.

4. Temperaturzonen / Kühlmöglichkeit in geschlossenen Warmställen
  • Ferkelaufzucht: Temperaturzonen oder Kühlmöglichkeit muss vorhanden sein
  • Schweinemast: Kühlmöglichkeit muss vorhanden sein

Umsetzungsfristen:
  • Für Neu- und Umbauten gelten diese Regelungen ab 1. Jänner 2023
  • Bestehende Stallungen erhalten eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2039
  • Anlagen, die den neuen Anforderungen bereits entsprechen oder zwischen 2023 und 2028 errichtet werden, erhalten einen Investitionsschutz von 23 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme.

Neue Regelungen für Schwanzkupieren

Routinemäßiges Schwanzkupieren ist zukünftig verboten. Erst wenn am schweinehaltenden Betrieb die Unerlässlichkeit dieses Eingriffs festgestellt wird, kann weiterhin kupiert oder solche Tiere gehalten werden.
Drei Maßnahmen ersetzen zukünftig die derzeitige Routine und sind für alle schweinehaltenden Betriebe verpflichtend vorgeschrieben:
  •  Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzungen
  • Risikoanalyse
  • Tierhaltererklärung

Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzungen:
Diese Erhebung erfolgt entweder über die verpflichtende Dokumentation von Ohren und Schwanzverletzungen während des gesamten Jahres ober über 2 Stichtagserhebungen. Die aufgetretenen Verletzungen müssen dabei in Relation zur jeweiligen Grundgesamtheit, also in Prozent, angegeben werden.
  • Bei mehr als 2% aufgetretenen Verletzungen an Schwänzen und Ohren ist die sogenannte Unerlässlichkeit festgestellt. Es darf also kupiert oder kupierte Tiere gehalten werden.
  • Die festgestellte Unerlässlichkeit gilt bei Handelsbeziehungen auch betriebsübergreifend. Das heißt, wenn einer in dieser Beziehung die Unerlässlichkeit festgestellt hat, gilt sie für den anderen Handelspartner auch dann, wenn dieser Betrieb unter 2% Verletzungsquote liegt. Dies gilt sowohl bei Direktbeziehungen als auch in der Ferkelvermittlung.
  • Bei weniger als 2% Verletzungen am Eigenbetrieb und bei allen in Verbindung stehenden Betrieben, sind die jeweiligen Halter dazu verpflichtet eine Bucht mit mindestens 8 unkupierten Tieren zu halten.
Die erste Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzungen ist für das Jahr 2023 durchzuführen.

Risikoanalyse:
Bei der Haltung von Schweinen mit kupierten Schwänzen ist durch den Tierhalter jährlich eine standardisierte Risikoanalyse für jede Produktionsstufe durchzuführen. (Saugferkel, Ferkelaufzucht, Mast, Zuchtläufer). Diese Risikoanalyse erfolgt mit Hilfe eines standardisierten Erhebungsbogens, auf dem folgende Risikofaktoren zu dokumentieren sind:
  • Tierbeobachtung und Maßnahmen
  • Beschäftigung
  • Stallklima
  • Gesundheit
  • Wettbewerb und Ressourcen
  • Fütterung
  • Struktur und Sauberkeit
Die erste Risikoanalyse ist für das Jahr 2023 zu erstellen.

Tierhaltererklärung:
Die Ergebnisse der Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzungen sowie der Risikoanalyse sind jährlich in der sogenannten Tierhaltungserklärung zu dokumentieren und zu bestätigen. Die Tierhaltererklärung ist jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres zu erfassen.
Die erste Tierhaltererklärung muss bis 31. März 2024 erstellt werden!

Umfangreiches Informations- und Schulungsprogramm:
Die Landwirtschaftskammer und die Erzeugergemeinschaften werden ab Herbst ein umfangreiches Informations- und Schulungsprogramm rund um die Anforderungen des Schwanzkupierens anbieten.

Neue Mindeststandards beim Beschäftigungsmaterial

Schweine müssen seit 1. September 2022 ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Beschäftigungsmaterial haben.
Es müssen dabei zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden. Eines davon muss organisch sein.
Wird ein nicht organisches Beschäftigungsmaterial (Plastik, Gummi) ständig angeboten, dann muss ein organisches Beschäftigungsmaterial (Heu, Stroh, Holz, Jutesack, Hanfseil,…) zumindest einmal am Tag zusätzlich vorgelegt werden.
Wird ein organisches Beschäftigungsmaterial ständig angeboten (Heu, Stroh, Holz, Jutesack, Hanfseil,...), dann ist zusätzlich ein nicht organisches Beschäftigungsmaterial (Plastik, Gummi) anzubieten.
Die alleinige Kette wird NICHT als Beschäftigungsmaterial anerkannt.
Sie kann allerdings weiterhin zum Aufhängen von organischem (z.B.: Holz) oder nicht organischem (z.B.: Beisskugel aus Kunststoff) Beschäftigungsmaterial verwendet werden.

Weitere Änderungen

  • Bei der Haltung von ausschließlich unkupierten Tieren sind folgende Parametern zu dokumentieren:
    • Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials
    • Platzangebot
    • Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- und Ohrenverletzungen sowie des Auftretens von tierwohlrelevanten Ereignissen (unübliche Kämpfe,...)
       
  • Neu geschaffen wird die Möglichkeit zur Kastration von Ferkeln unter Inhalationsnarkose. Die derzeit übliche Form der Kastration mit Schmerzmittel bleibt erhalten.
  • In Bewegungsbuchen dürfen Sauen, zum Schutz der Ferkel vor dem Erdrücken, einen Tag vor bis fünf Tage nach der Geburt fixiert werden. Alle anderen bisher bekannten Regelungen für diese neuen Abferkelbuchten bleiben nicht nur unverändert, sondern stehen außer Streit.

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Beratungsstelle für Schweinehaltung in Wels zur Verfügung.
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