GAP-Verlängerungsjahre 2021 und 2022
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission sollen grundsätzlich alle Fördermaßnahmen (Direktzahlung, Ausgleichszulage, ÖPUL) in dieser Übergangsphase wie bisher weiterlaufen. Die finanzielle Ausgestaltung in der Säule 1 hängt jedoch vom mehrjährigen Finanzrahmen (2021 bis 2027) ab.
Bei den ÖPUL-Maßnahmen ist verpflichtend ein Verlängerungsantrag bei der Agrarmarkt Austria (AMA) einzubringen. Dazu ist der Herbstantrag 2020 (HA 2020) bis spätestens 15. Oktober 2020 für die ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ einzureichen, für alle anderen ÖPUL-Maßnahmen erstreckt sich die Frist bis 15. Dezember 2020.
Alle Betriebe, mit einer gültigen ÖPUL-Maßnahme, erhalten am 24. August 2020 ein Informationsschreiben im Wege der AMA zugesandt, wo im Detail die Verlängerungsmöglichkeiten beinhaltet sein werden. Nur wenn man die ÖPUL-Maßnahmen für das Jahr 2021 verlängert ist auch eine prämienfähige Verlängerung für das Jahr 2022 machbar.
Bei den ÖPUL-Maßnahmen ist verpflichtend ein Verlängerungsantrag bei der Agrarmarkt Austria (AMA) einzubringen. Dazu ist der Herbstantrag 2020 (HA 2020) bis spätestens 15. Oktober 2020 für die ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ einzureichen, für alle anderen ÖPUL-Maßnahmen erstreckt sich die Frist bis 15. Dezember 2020.
Alle Betriebe, mit einer gültigen ÖPUL-Maßnahme, erhalten am 24. August 2020 ein Informationsschreiben im Wege der AMA zugesandt, wo im Detail die Verlängerungsmöglichkeiten beinhaltet sein werden. Nur wenn man die ÖPUL-Maßnahmen für das Jahr 2021 verlängert ist auch eine prämienfähige Verlängerung für das Jahr 2022 machbar.
Geplante Änderungen ab 2021
Im Bereich der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“ (BIO) sind einige Anpassungen ab 2021 angedacht:
- Sollte die Hauptmaßnahme "BIO“ nicht verlängert werden, besteht weiterhin die Möglichkeit an den ÖPUL-Maßnahmen "Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen“ (SLK), "System Immergrün“, oder der "Naturschutzmaßnahme“ teilzunehmen. Die Kombinationsverpflichtung soll somit bei "BIO“ aufgehoben werden.
- Biobetriebe dürfen im Jahr 2021 raufutterverzehrende Tiere konventionell am Betrieb halten - bisher war das nur für Pferde erlaubt. Sofern Betriebe auf Grund der Beweidungsthematik die Vorgaben im Jahr 2021 für BIO nicht erfüllen können, wäre eine Beantragung beim MFA 2021 eine Option. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass berechnungstechnisch diese Betriebe als Nicht-Tierhalter gesehen werden (70 Euro/ha für beantragtes Grünland bzw. beantragte Ackerfutterflächen >25%).
- Jene UBB-Betriebe, die bis zum 1.1.2021 einen gültigen Biokontrollvertrag abgeschlossen haben, aber aktuell nicht mehr in die ÖPUL-Maßnahme "BIO“ einsteigen können, sollen einen BIO-Zuschlag im Ausmaß von 60 Euro/ha erhalten. Voraussetzung ist jedoch eine verlängerte UBB-Maßnahme für das Jahr 2021 und die Beantragung für den BIO-Zuschlag über den MFA 2021.
Einzig in die ÖPUL-Maßnahme "bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ soll ein Neueinstieg mit dem HA 2020 möglich sein und die max. prämienfähige Menge pro ha wird auf 50 m³ angehoben.
ÖPUL-Maßnahmenkombinationsverpflichtung bei der Verlängerung beachten
Für bestimmte ÖPUL-Maßnahmen bestehen weiterhin die Kombinationsverpflichtungen und daher ist es wichtig bei der Verlängerung darauf Rücksicht zu nehmen. Bei einer fehlenden Kombinationsverpflichtung würde die Maßnahme für das Jahr 2021 nicht prämienfähig sein!
Flächenverluste
Bei Flächenverlusten ist auf die ÖPUL-Abgangstoleranz von 5% zu achten (jedenfalls 0,5 ha; max. 5 ha) oder es handelt sich um einen Verlust der Verfügungsgewalt (z.B. Verpachtung oder Verkauf der Fläche…).
Flächenzugang
Sofern Flächen von einem Vorbewirtschafter ab dem HA 2020 übernommen werden und diese nicht mit einer gleichen ÖPUL-Verpflichtung belegt sind, handelt es sich um einen nicht prämienfähigen Flächenzugang. Für diese Flächen kann in den Verlängerungsjahren keine ÖPUL-Prämie gewährt werden.