Fragen und Antworten zum neuen Glöz-5-Standard
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Für alle Flächen - unabhängig von der Hangneigung - gilt ein Bearbeitungsverbot auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten sowie auf schneebedeckten Böden. Darüber hinaus gelten seit 1. Jänner 2019 Regeln zum Erosionsschutz.
1. Wann sind Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion zu setzen?
Auf Ackerflächen mit einer Neigung von mehr als 18% im Durchschnitt sind bei Anbau von Kulturen mit später Jugendentwicklung (Mais, Ölkürbis, Sojabohne, Sonnenblumen, Kartoffel, Rübe, Feldgemüse) erosionsmindernde Maßnahmen zu setzen. Erosionshemmende Maßnahmen sind somit erforderlich, wenn mehr als die Hälfte der Ackerfläche eine Neigung größer 18% aufweist, unabhängig davon, ob die Fläche an ein Gewässer angrenzt oder nicht.
2. Gibt es Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Erosionsbegrenzung?
Schläge, die kleiner als 0,5 ha sind, sind ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Ackerschläge, die am Feldrand am Hangfuß weniger als 100 Meter messen (Beispiele rechts). Fachlich macht es zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (unabhängig einer Verpflichtung) immer Sinn, die Bodenerosion durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.
3. Welche Maßnahmen zur Erosionsminderung werden akzeptiert?
In der Verordnung sind vier Möglichkeiten angeführt:
- Anbau mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (Schlitz,- Mulch- oder Direktsaat).
- Am unteren Ende des Schlages wird ein mindestens fünf Meter breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs angelegt.
- Anbau quer zum Hang (im Mindestausmaß sind Vorgewendereihen in der Falllinie zulässig).
- Gliederung der Ackerfläche in Teilstücke durch Querstreifensaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder gleichwertigen Maßnahmen, sodass die Bodenerosion vermieden wird.
Beispiel 1
Ackerfläche: Feldstück mit 1,2 ha mit zwei Schlägen zu je 0,8 bzw. 0,4 ha; Neigung durchschnittlich >18% Hangneigung; Feldstücksbreite 110 Meter; der größere Schlag im oberen Teil des Ackers ist mit Mais bestellt, der untere Schlag mit Wintergerste
Auswirkung: Getreide am unteren Ende wird nicht als Erosionsschutz anerkannt. Hier muss am Maisschlag eine der vier Erosionsschutzmaßnahmen eingesetzt werden (siehe Frage 3).
Auswirkung: Getreide am unteren Ende wird nicht als Erosionsschutz anerkannt. Hier muss am Maisschlag eine der vier Erosionsschutzmaßnahmen eingesetzt werden (siehe Frage 3).
Beispiel 2
Ackerfläche: Feldstück mit 1,2 ha mit zwei Schlägen zu je 0,8 bzw. 0,4 ha; Neigung durchschnittlich >18% Hangneigung; Feldstücksbreite 110 Meter; der größere Schlag im oberen Teil des Ackers ist mit Wintergerste bestellt, der untere Schlag mit Mais
Auswirkung: Der mit Mais bepflanzte Schlag hat eine Größe <0,5 ha, weshalb eine erosionsmindernde Maßnahme nicht verpflichtend ist.
Auswirkung: Der mit Mais bepflanzte Schlag hat eine Größe <0,5 ha, weshalb eine erosionsmindernde Maßnahme nicht verpflichtend ist.
Beispiel 3
Ackerfläche: Feldstück mit 1,2 ha mit zwei Schlägen zu je 0,8 bzw. 0,4 ha; Neigung durchschnittlich >18% Hangneigung; Feldstücksbreite 110 Meter; der kleinere Schlag im oberen Teil des Ackers ist mit Wintergerste bestellt, der untere größere Schlag mit Mais
Auswirkung: Auf dem Maisschlag ist eine erosionsmindernde Maßnahme zu setzen, da der Schlag >0,5 ha ist und der untere Rand eine Länge >100 m aufweist.
Auswirkung: Auf dem Maisschlag ist eine erosionsmindernde Maßnahme zu setzen, da der Schlag >0,5 ha ist und der untere Rand eine Länge >100 m aufweist.
4. Wie erhalte ich Informationen betreffend der Steilheit der Ackerflächen?
Im Invekos-GIS kann man sich die Flächenanteile in einzelnen Hangneigungsstufen anzeigen lassen. Neben der grafischen Anzeige kann aus dem Invekossystem auch eine "Feldstücksliste Hangneigungen" generiert werden, in der die Flächenanteile bis 18% Hangneigung und auch in den Hangneigungsstufen darüber ausgegeben werden. Aus dieser Feldstücksliste kann abgeleitet werden, ob der Anteil der Fläche mit Neigung bis 18% größer oder kleiner 50% der Gesamtfläche des Ackerschlages ist. Hat mehr als die Hälfte der Fläche eine Neigung größer 18% ist mindestens eine der zuvor angeführten Maßnahmen zur Erosionsminderung zu setzen.
5. Wofür steht Glöz und weshalb erfolgte mit 1. Jänner 2019 die Änderung?
Glöz steht für die sogenannten Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in „gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“. Dazu zählen sieben Standards, mit denen unter anderem die Bodenerosion reduziert, die Beseitigung von Landschaftselementen verhindert, aus der Erzeugung genommene Flächen begrünt und Gewässer geschützt werden sollen. Rechtlich verankert sind die Glöz-Standards in der Verordnung (EU) 1306/2013 und in der Horizontalen GAP-Verordnung. Der Glöz-5-Standard laut EU-Verordnung verlangt Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion. Österreich hat für diesen Standard bis Ende 2018 lediglich festgeschrieben, dass "auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten oder schneebedeckten landwirtschaftlichen Nutzflächen“ eine Bodenbearbeitung unzulässig ist. Die Erosionsvermeidung war darin nicht explizit beinhaltet. Der EU-Kommission reichte diese Regelung nicht, weshalb in der nationalen "Horizontalen GAP-Verordnung“ mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 konkrete Festlegungen zur Erosionsvermeidung aufgenommen wurden.
6. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?
Die Glöz-Standards sind Teil der Cross-Compliance-Vorschriften, weshalb ein Nichterfüllen verpflichtender erosionsmindernder Maßnahmen einen CC-Verstoß bedeutet. In Abhängigkeit von Schwere und Ausmaß sind bei einem erstmaligen, fahrlässigen Verstoß bis zu 5% Kürzung aller Zahlungen (Direktzahlungen, ÖPUL, Ausgleichszulage) möglich. Bei einem vorsätzlichen Verstoß kann der Kürzungsprozentsatz auch deutlich höher ausfallen.