Fixkostenzuschuss Phase 2 (FKZ II)
Quelle: LKNÖ
Autor: DI Reinhard Kern
Autor: DI Reinhard Kern
Eine Antragstellung ist im Zeitraum von 16.9.2020 bis 31.8.2021 über Finanz Online möglich. Gleich wie in Phase I ist die Beantragung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Finanzbuchhalter vorzunehmen, auch ist die Höhe des Umsatzausfalles und der Fixkosten von der durchführenden Kanzlei zu bestätigen.
Fixkosten sind:
- Geschäftsraummieten und Pacht
- Absetzung für Abnutzung und frustrierte Aufwendungen
- fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
- betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen
- Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten)
- nicht das Personal betreffende Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebs-notwendige Zahlungsverpflichtungen
- betriebliche Lizenzgebühren
- Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation
- Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen
- Kosten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters in Höhe von Euro 500 (sofern unter Euro 12.000 beantragt wird)
- Der Wertverlust von mindestens 50 % bei verderblichen oder saisonalen Waren
- Ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer) von höchstens 2.666,67 € (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) abzüglich Nebeneinkünfte. Kapitalgesellschaften können auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) geltend machen.
Als Grundlage für die Berechnung des Zuschusses in Phase II ist der Umsatzrückgang im Vergleich mit dem relevanten Vergleichszeitraum des Vorjahres heranzuziehen soferne der Rückgang zumindest 30 % beträgt.
Der mögliche Zuschuss steigt linear mit dem Prozentsatz des Umsatzausfalles mit (bei 50 % Umsatzausfall werden beispielhaft 50 % der nachgewiesenen Fixkosten ersetzt). Bei Jahresumsätzen 2019 von bis zu max. 100.000 € können auch pauschal 30 % des Umsatzrückganges als Fixkosten angesetzt werden.
Die errechnete Zuschusshöhe muss zumindest 500 € betragen, die Obergrenze liegt bei 5 Mio. €. Der Zuschuss wird um andere Zuwendungen vermindert, die im Zusammenhang mit der Covid19-Krise stehen (ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und dem Härtefallfonds)
Der mögliche Zuschuss steigt linear mit dem Prozentsatz des Umsatzausfalles mit (bei 50 % Umsatzausfall werden beispielhaft 50 % der nachgewiesenen Fixkosten ersetzt). Bei Jahresumsätzen 2019 von bis zu max. 100.000 € können auch pauschal 30 % des Umsatzrückganges als Fixkosten angesetzt werden.
Die errechnete Zuschusshöhe muss zumindest 500 € betragen, die Obergrenze liegt bei 5 Mio. €. Der Zuschuss wird um andere Zuwendungen vermindert, die im Zusammenhang mit der Covid19-Krise stehen (ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und dem Härtefallfonds)
Beobachtungzeiträume/Auszahlung
Der Betrachtungszeitraum ist von 16. Juni 2020 bis 15. März 2021 festgelegt, für sechs zusammenhängende Monate kann ein Antrag eingebracht werden. Alternativ ist eine quartalsweise Betrachtung möglich.
Die erste Tranche kann seit 16. September beantragt werden, die zweite Tranche ab 16. Dezember und umfasst jeweils ca. 50 % des anzuzahlenden Betrages.
Die erste Tranche kann seit 16. September beantragt werden, die zweite Tranche ab 16. Dezember und umfasst jeweils ca. 50 % des anzuzahlenden Betrages.