Fixkosstenzuschuss Phase II um Verlustersatz erweitert
Seit 16. Dezember 2020 kann wahlweise nun entweder der Fixkostenzuschuss oder der Verlustersatz ausschließlich über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter beantragt werden.
Wer kann ansuchen?
- Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich in Betracht, die einen Umsatzausfall von mindestens 30% in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen erlitten haben
- Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze erzielt haben können nicht gefördert werden.
Ermittlung und Höhe des Verlustersatzes
Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500 beträgt, gewährt.
Als Verlust im Sinne der Richtlinie ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen zu verstehen.
Erträge sind beispielsweise Umsätze, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen oder sonstige betriebliche Erträge die Aufwendungen wie Betriebsausgaben gemäß §4 Abs. 4 EStG 1988 gegenüberstehen.
Der ermittelte Verlust ist um Beteiligungserträge, Versicherungsleistungen, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz oder auch Zuschüssen im Zusammenhang mit Kurzarbeit zu kürzen.
Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% des berechneten Verlustes bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen, jedoch maximal 3 Mio. €.
Als Verlust im Sinne der Richtlinie ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen zu verstehen.
Erträge sind beispielsweise Umsätze, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen oder sonstige betriebliche Erträge die Aufwendungen wie Betriebsausgaben gemäß §4 Abs. 4 EStG 1988 gegenüberstehen.
Der ermittelte Verlust ist um Beteiligungserträge, Versicherungsleistungen, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz oder auch Zuschüssen im Zusammenhang mit Kurzarbeit zu kürzen.
Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% des berechneten Verlustes bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen, jedoch maximal 3 Mio. €.
Umsatzausfall
Der Umsatzausfall von 30% muss anhand der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung bzw. der Feststellung gemäß § 188 BAO des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes nachgewiesen werden. Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.
Als geeignete Nachweise der erzielten Umsätze 2020 sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen.
Als geeignete Nachweise der erzielten Umsätze 2020 sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen.
Betrachtungszeiträume
- Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
- Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
- Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
- Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
- Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
- Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
- Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
- Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
- Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
- Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.
Es können für bis zu zehn Betrachtungszeiträume Anträge gestellt werden
Abgrenzung zu weitere COVID Fördermaßnahmen
Wird für den Betrachtungszeitraum November und Dezember der Lockdown Umsatzersatz in Anspruch genommen, so kann der Verlustersatz in den gleichen Betrachtungszeiträumen nicht zusätzlich beantragt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes muss dieser vor dem Verlustersatz beantragt werden, damit eine geordnete Abwicklung durch die COFAG sichergestellt werden kann.
Auch der Fixkostenzuschuss 800.000 kann gemäß Verordnung des BMF nicht zusätzlich zum Verlustersatz beantragt werden. Wurde bereits ein derartiger Zuschuss beantragt, kann vor Beantragung der 2. Tranche in den Verlustersatz gewechselt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes muss dieser vor dem Verlustersatz beantragt werden, damit eine geordnete Abwicklung durch die COFAG sichergestellt werden kann.
Auch der Fixkostenzuschuss 800.000 kann gemäß Verordnung des BMF nicht zusätzlich zum Verlustersatz beantragt werden. Wurde bereits ein derartiger Zuschuss beantragt, kann vor Beantragung der 2. Tranche in den Verlustersatz gewechselt werden.
Auszahlung
Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer beantragt werden:
- Die erste Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 16. 12. 2020 und muss bis 30. 06. 2021 beantragt werden.
- Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 1. Juli 2021 und muss bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung
- Eine Endabrechnung hat bis 31. Dezember 2021 zu erfolgen
Quelle: LK NÖ