Entschädigung für vom Spätfrost 2024 betroffene Weinbaubetriebe
Achtung
Die nationale Umsetzungs-Verordnung ist koalitionär noch immer nicht akkordiert. Die Informationen über mögliche Entschädigungen im Weinbau ergehen somit ohne Rechtssicherheit bzw. vorbehaltlich der Genehmigung der entsprechenden Verordnung.
Förderungsantrag bis spätestens 7. Oktober stellen
Spätfrostgeschädigte Weinbaubetriebe, die gewisse Erntemengen im Vergleich zum Vorjahr aufgrund des Spätfrostes im Frühjahr 2024 unterschreiten, können bzw. müssen bis spätestens 7. Oktober 2024 einen formlosen Förderungsantrag beim BML einbringen. Dabei kann auf die tatsächliche Erntemeldung 2024 Ende November aus fördertechnischen Gründen nicht gewartet werden. Die Anträge werden dann im Nachhinein nachkontrolliert.
Das Schadensausmaß wird anhand der Differenz von Erntemeldung 2023 und geschätzter Ernte 2024 ermittelt. Ab einem Minderertrag von 40% pro ha gegenüber der Erntemeldung 2023 ist eine Beihilfe vorgesehen.
Die wichtigsten Informationen zusammengefasst
- Der formlose Antrag ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis spätestens 07.Oktober 2024 zu stellen.
- Der Antrag sollte idealerweise per E-Mail an die E-Mail: johann.unger@bml.gv.at gestellt werden. Ist aber auch per Post möglich.
- Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Betreff: Antrag auf Zuschuss infolge Frostschadens 2024
- Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse (bei juristischen Personen auch den Namen der vertretungsbefugten Person)
- Geschätzter Gesamtertrag der Erntemeldung 2024 in kg
- Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024
- Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche
- War die antragstellende Person (bzw. Betriebsnummer) im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so sind die Gründe dafür am Antrag anzugeben (z.B: Neuübernahme des Betriebs 2024, etc.); siehe dazu auch Punkt 2.1 Achtung: Für die Beantragung der Soforthilfe ist eine Betriebsnummer eine verpflichtende Voraussetzung! Diese kann bei der zuständigen Bezirksbauernkammer angesucht werden. Achtung: Die Beantragung der Betriebsnummer kann einige Tage beanspruchen. Achtung: Aus Zeitgründen kann die Erntemeldung 2024 (die bis zum 15. Dezember 2024 abgegeben werden muss) nicht abgewartet werden. Es muss daher der zu erwartende Ertrag der Ernte 2024 bestmöglich geschätzt werden!
- Beschreibung des Frostschadenereignisses oder der Frostschadensereignisse: Ort (Feldstück, Parzelle, ...), Zeitpunkt (Datum, ungefähre Uhrzeit), Ausmaß der Schädigung, Größe der geschädigten Fläche in m², allfällige weitere Angaben
- Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt werden.
- Der Beihilfesatz beträgt:
1. Bei einem Schadensausmaß von 40 - 60% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) 2.189 Euro pro ha,
2. bei einem Schadensausmaß von 60 - 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) 3.063 Euro pro ha
3. bei einem Schadensausmaß von mehr als 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) 3.938 Euro pro ha. Hinweis: Werden durch die Summe aller Anträge die zur Verfügung stehenden Geldmittel überschritten, erfolgt eine aliquote Kürzung des Zuschusses je Antragsteller! - Merkblatt und Details finden sie unter: https://www.ama.at/formulare-merkblaetter#24480