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11.12.2020 | von BMLRT
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Entlastung für die Land- und Forstwirtschaft – Neue Pauschalierungsverordnung

Stand: 11.12.2020

Die Corona-Krise hat die Systemrelevanz einer flächendeckenden Land- und Forstwirtschaft in Österreich einmal mehr aufgezeigt.
Um die Versorgungssicherheit unseres Landes, sowohl mit Lebensmitteln als auch mit Holzprodukten, in Zukunft garantieren zu können, braucht es eine flächendeckende Land- und Forstwirtschaft.
Jeder einzelne der bäuerlichen Familienbetriebe ist wichtig, um die Produktion von hochqualitativen Lebensmitteln und die Bewirtschaftung unserer Wälder sicherzustellen.
Die Bundesregierung, allen voran Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger, hat daher im Rahmen der COVID-19-Hilfen im Juni diesen Jahres ein Entlastungs- und Investitionspaket von 400 Mio. Euro für die Land- und Forstwirtschaft geschnürt.

Nun tritt mit der Pauschalierungsverordnung ein nächster wesentlicher Teil, der Verwaltungsvereinfachungen und Entlastung für die Bäuerinnen und Bauern bringt, rückwirkend mit 01.01.2020 in Kraft

Konkrete Maßnahmen

1. Anhebung der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 40.000 Euro (inkl. USt)

  • Die derzeit geltende Grenze von 33.000 Euro (inkl. USt) laut Pauschalierungsverordnung zur Zuordnung von Nebentätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft orientiert sich an der Grenze für Kleinunternehmer, bis zu der diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Vorsteuer gegenrechnen können. Diese Grenze wurde seit mehr als zehn Jahren nicht mehr angehoben und ist daher nicht mehr zeitgemäß, auch vor dem Hintergrund, dass die Grenze für Kleinunternehmen bereits angehoben wurde. 
  • Durch die Anhebung rückwirkend ab 01.01.2020 profitieren unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen, weil sie diese Nebentätigkeiten bis zur neuen Grenze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausführen können.

2. Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert

  • Abschaffung der Vollpauschalierungsgrenzen für: o 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 
     o 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten
     o 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche rückwirkend mit 01.01.2020 
  • Diese Grenzen wurden 2012 zusätzlich eingeführt. Aufgrund der seither eingetretenen Preis- bzw. Einkommensentwicklung sind diese Grenzen sachlich nicht mehr gerechtfertigt, wenn es den gleichen Betrieben wie damals möglich sein soll, die Vollpauschalierung anzuwenden. 
  • Anhebung der Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft
     o Die Vollpauschalierungsgrenze wird von 11.000 Euro auf 15.000 Euro Forst(Teil)Einheitswert
        angehoben, rückwirkend mit 01.01.2020.

3. Teilpauschalierung - Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung

  • Im Falle einer Kalamitätsnutzung sind die Bringungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen für das eingeschlagene Rundholz wesentlich höher. Als Ausgleich werden die pauschalen Betriebsausgaben erhöht.
  • Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird rückwirkend mit 01.01.2020 ein Zuschlag von 20 Prozentpunkten auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.

4. Änderung der Berechnung der 400.000 €-Umsatzgrenze für die Pauschalierungsverordnung, wenn in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird (insbesondere Lohnmast)

  • Die landwirtschaftliche Lohntierhaltung zählt weiterhin zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. 
  • Die Beistellung des Futters vom Abnehmer der Tiere führt jedoch zu einer Umsatzreduktion beim Landwirt. 
  • Durch diese Verträge konnte eine umfangreichere Tierproduktion im Rahmen der Pauschalierung (400.000€-Grenze) durchgeführt werden. Das führte zu einer Ungleichbehandlung zwischen Betrieben, die Futter vom „Kopfbetrieb“ gestellt bekommen und jenen, die das Futter selbst erzeugen oder erwerben. 
  • Zur Prüfung der Umsatzgrenze ist nun der Wert des Futters hinzuzurechnen. Die geänderte Umsatzberechnung hat für die Jahre ab 2018 zu erfolgen. Das Herausfallen aus der Pauschalierung ist ab 2021 möglich. 
  • Kleine Betriebe können in der Vollpauschalierung bleiben.

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