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12.10.2020 | von Dipl.-Ing. Thomas Weber Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet
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Elemente im Übergangsjahr 2021

Verpflichtungen für flächige und punktförmige Landschaftselemente bleiben weiter erhalten.

Betriebe, die eine Verlängerung der Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (UBB) oder "Biologische Wirtschaftsweise" (Bio) im Herbstantrag 2020 vornehmen oder der Verpflichtung dieser Maßnahmen noch bis Ende 2021 unterliegen, müssen unverändert auch im Antragsjahr 2021 alle flächigen und punktförmigen Landschaftselemente erhalten und mit diesen naturverträglich umgehen.

Im laufenden Jahr besteht die Erhaltungsverpflichtung für punktförmige Landschaftselemente unverändert bis Do, 15. Oktober. Wie in den vorangegangenen Jahren gilt, dass bei einer Entfernung von Landschaftselementen bis 15. Oktober ehestmöglich eine Ersatzpflanzung am selben Feldstück erfolgen muss, um die Prämienfähigkeit beizubehalten. Bei einer Entfernung nach dem 15. Oktober kann die Ersatzpflanzung am selben Feldstück bis spätestens 15. Mai des Folgejahres vorgenommen werden. Bei der Entfernung punktförmiger Landschaftselemente gilt bei einer nicht durchgeführten Ersatzpflanzung innerhalb von fünf Metern weiterhin die Entfernungstoleranz, dass pro angefangene zehn Bäume oder Büsche jeweils ein Element entfernt werden darf, sofern kein schriftliches Einvernehmen mit der für den Naturschutz zuständigen Stelle des Landes am Betrieb vorliegt.

Höhere Gewalt ab drei zerstörten Bäumen

Ab drei zerstörten Bäumen pro Schadereignis am Betrieb besteht innerhalb von 15 Arbeitstagen die Möglichkeit, bei der AMA ein einzelbetriebliches Ansuchen auf höhere Gewalt oder besondere flächen- und bewirtschaftungsverändernde Umstände einzureichen, um keine Ersatzpflanzung vornehmen zu müssen und den Prämienanspruch beibehalten zu können. Bei weniger als drei Bäumen pro Schadereignis am Betrieb ist eine Genehmigung höherer Gewalt nicht möglich und es muss eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden oder auf die Entfernungstoleranz zurückgegriffen werden, sofern noch eine verfügbar ist. Erfolgt bei einem großflächigen Schadereignis eine Vorabmeldung durch die LK, kann die einzelbetriebliche Meldung an die AMA auch nach mehr als 15 Arbeitstagen erfolgen, ist jedoch ehestmöglich nachzuholen. Die Meldung ist vorzugsweise online über www.eama.at im Reiter "Eingaben" und dem Menüpunkt "Andere Eingaben" in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für "Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände" vorzunehmen. Unterlagen (z. B. Fotos), die das Schadereignis belegen, sind hochzuladen. Landschaftselemente unterliegen nicht der geltenden Flächenausweitungsregelung im ÖPUL. Das trifft auf Landschaftselemente zu, die am Betrieb erstmalig 2020 beantragt wurden oder 2021 neu dazukommen. Auch wenn die Prämien für Flächen am Betrieb im aktuellen Jahr 2020 oder im Antragsjahr 2021 bei den Maßnahmen UBB und Bio wegen Überschreitung der Zugangsregelung gekürzt werden müssen, ist die Prämie für Landschaftselemente davon nicht betroffen und kann in voller Höhe gewährt werden. Weitere Infos zu Erhaltungspflicht, Entfernungstoleranz sowie höhere Gewalt sind unter "Formulare & Merkblätter" auf www.ama.at zu finden.

Inhaltsverzeichnis

Fachartikel LK Burgenland

  • Wichtige Termine und Hinweise zu INVEKOS
  • GAP-Verlängerungsjahre 2021 und 2022
  • Invekos-Service der Landwirtschaftskammer Burgenland
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Fachartikel Österreich

  • Fristverlängerung für Investitionsförderung und Existenzgründungsbeihilfe
  • Bescheide und Mitteilungen prüfen
  • Der richtige Browser für eAMA
  • ÖPUL 2015: Flächenzugänge im Jahr 2020 und 2021 nicht prämienfähig
  • Hauptauszahlung 2020: In Summe mehr als 1,2 Mrd. Euro überwiesen
  • Bewirtschafterwechsel gut planen
  • Elemente im Übergangsjahr 2021
  • Aufzeichnungsverpflichtungen unbedingt einhalten und aktuell führen
  • Auszahlungstermine für das Antragsjahr 2020 fixiert
  • Reibungslose Nutzung von eAMA benötigt aktuelle Software
  • GAP-Übergangsjahr(e) und Verlängerung von ÖPUL 2015
  • Schadholzlagerung auf beihilfefähigen Flächen
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