12.10.2020 |
von Dipl.-Ing. Thomas Weber
Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet
Elemente im Übergangsjahr 2021
Betriebe, die eine Verlängerung
der Maßnahmen "Umweltgerechte
und biodiversitätsfördernde
Bewirtschaftung" (UBB)
oder "Biologische Wirtschaftsweise" (Bio)
im Herbstantrag
2020 vornehmen oder der Verpflichtung
dieser Maßnahmen
noch bis Ende 2021 unterliegen,
müssen unverändert auch
im Antragsjahr 2021 alle flächigen
und punktförmigen Landschaftselemente
erhalten und
mit diesen naturverträglich
umgehen.
Im laufenden Jahr besteht die Erhaltungsverpflichtung für punktförmige Landschaftselemente unverändert bis Do, 15. Oktober. Wie in den vorangegangenen Jahren gilt, dass bei einer Entfernung von Landschaftselementen bis 15. Oktober ehestmöglich eine Ersatzpflanzung am selben Feldstück erfolgen muss, um die Prämienfähigkeit beizubehalten. Bei einer Entfernung nach dem 15. Oktober kann die Ersatzpflanzung am selben Feldstück bis spätestens 15. Mai des Folgejahres vorgenommen werden. Bei der Entfernung punktförmiger Landschaftselemente gilt bei einer nicht durchgeführten Ersatzpflanzung innerhalb von fünf Metern weiterhin die Entfernungstoleranz, dass pro angefangene zehn Bäume oder Büsche jeweils ein Element entfernt werden darf, sofern kein schriftliches Einvernehmen mit der für den Naturschutz zuständigen Stelle des Landes am Betrieb vorliegt.
Im laufenden Jahr besteht die Erhaltungsverpflichtung für punktförmige Landschaftselemente unverändert bis Do, 15. Oktober. Wie in den vorangegangenen Jahren gilt, dass bei einer Entfernung von Landschaftselementen bis 15. Oktober ehestmöglich eine Ersatzpflanzung am selben Feldstück erfolgen muss, um die Prämienfähigkeit beizubehalten. Bei einer Entfernung nach dem 15. Oktober kann die Ersatzpflanzung am selben Feldstück bis spätestens 15. Mai des Folgejahres vorgenommen werden. Bei der Entfernung punktförmiger Landschaftselemente gilt bei einer nicht durchgeführten Ersatzpflanzung innerhalb von fünf Metern weiterhin die Entfernungstoleranz, dass pro angefangene zehn Bäume oder Büsche jeweils ein Element entfernt werden darf, sofern kein schriftliches Einvernehmen mit der für den Naturschutz zuständigen Stelle des Landes am Betrieb vorliegt.
Höhere Gewalt ab drei zerstörten Bäumen
Ab drei zerstörten Bäumen
pro Schadereignis am Betrieb
besteht innerhalb von 15 Arbeitstagen
die Möglichkeit, bei
der AMA ein einzelbetriebliches
Ansuchen auf höhere Gewalt
oder besondere flächen- und
bewirtschaftungsverändernde
Umstände einzureichen, um
keine Ersatzpflanzung vornehmen
zu müssen und den Prämienanspruch
beibehalten zu
können. Bei weniger als drei
Bäumen pro Schadereignis am
Betrieb ist eine Genehmigung
höherer Gewalt nicht möglich
und es muss eine Ersatzpflanzung
vorgenommen werden
oder auf die Entfernungstoleranz
zurückgegriffen werden,
sofern noch eine verfügbar ist.
Erfolgt bei einem großflächigen
Schadereignis eine Vorabmeldung
durch die LK, kann
die einzelbetriebliche Meldung
an die AMA auch nach mehr als
15 Arbeitstagen erfolgen, ist jedoch
ehestmöglich nachzuholen.
Die Meldung ist vorzugsweise
online über www.eama.at im
Reiter "Eingaben" und dem Menüpunkt
"Andere Eingaben" in
dem dafür vorgesehenen Eingabeformular
für "Ansuchen auf
Anerkennung von höherer Gewalt
oder besonderer flächen- und
bewirtschaftungsverändernder
Umstände" vorzunehmen.
Unterlagen (z. B. Fotos),
die das Schadereignis belegen,
sind hochzuladen.
Landschaftselemente unterliegen
nicht der geltenden
Flächenausweitungsregelung
im ÖPUL. Das trifft auf Landschaftselemente
zu, die am Betrieb
erstmalig 2020 beantragt
wurden oder 2021 neu dazukommen.
Auch wenn die Prämien
für Flächen am Betrieb
im aktuellen Jahr 2020 oder im
Antragsjahr 2021 bei den Maßnahmen
UBB und Bio wegen
Überschreitung der Zugangsregelung
gekürzt werden müssen,
ist die Prämie für Landschaftselemente
davon nicht
betroffen und kann in voller
Höhe gewährt werden.
Weitere Infos zu Erhaltungspflicht,
Entfernungstoleranz
sowie höhere Gewalt sind unter
"Formulare & Merkblätter"
auf www.ama.at zu finden.