Einstellen und Vermieten von Einstellpferden und Reittieren aus gewerberechtlicher Sicht
Seit der im Jahr 2017 erfolgten Änderung der Gewerbeordnung 1994 (geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017) ist nunmehr auch im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden möglich, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.
Das Vermieten und Einstellen von Reittieren kann aber gemäß § 2 Abs 4 Ziff 6 GewO auch wie bisher als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt werden, wenn diese Tätigkeit gegenüber der jeweiligen Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes untergeordnet ist.
Wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Abs. 3 Z 4 GewO als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, so ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.
Die geforderte Unterordnung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Kriterien dafür sind z.B. Verhältnis von Ertrag, Einkommen, Umsatz, Einsatz von Arbeitszeit, Aufwand an Arbeitskräften, Kosten, …
Liegt nach diesen Kriterien keine Unterordnung mehr vor, ist kein Nebengewerbe, sondern bereits eine gewerbliche Tätigkeit gegeben.
Gegen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes spricht auch, wenn die durchgeführte Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er typischerweise von einem Gewerbebetreibenden, losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird (z.B. aufgrund umfangreicher baulicher Investitionen).
Im Falle einer gewerblichen Tätigkeit, ist bei der zuständigen Gewerbebehörde (z.B. Bezirkshauptmannschaft) eine Gewerbeanmeldung durchzuführen.