16.02.2021 |
von Mag. Michael Kirnbauer
Einreisebeschränkungen ab 10.02.2021 auch für Berufspendler
Berufspendler müssen sich ab 10.02.2021 registrieren lassen und einen negativen Corona-Test zur Einreise nach Österreich vorlegen
Gemäß der vorliegenden Verordnung des Gesundheitsministers inkl. Änderungen (siehe angefügte Links) müssen ab Mittwoch, 10.02.2021 auch Pendler und Pendlerinnen bei der Einreise künftig einen negativen Corona-Test vorlegen, dies kann sowohl ein Antigen - als auch ein PCR-Test sein, und er kann zum Zeitpunkt der Einreise bis zu sieben Tage alt sein.
Das negative Testergebnis muss bei der Grenzkontrolle vorgewiesen werden können.
Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Es gibt für alle Dienstnehmer die Möglichkeit, sich in den allgemeinen Teststraßen in den Bezirken gratis testen zu lassen. Die Anmeldungen für die kostenlosen Coronatests in den allgemeinen Teststraßen muss online erfolgen. Dienstnehmer in burgenländischen Betrieben können sich online (https://www.burgenland.at/coronavirus/coronatest/) unter der Adresse des Betriebes unter Angabe der eigenen Sozialversicherungsnummer anmelden. Bei dem Test sind dann die E-Card, Ausdruck des Laufzettels (erhält man bei der Anmeldung zum Coronatest) und die Arbeitgeberbestätigung vorzuweisen.
Wo kann man sich im Burgenland testen lassen?
Im Burgenland werden Covid-19-Antigen-Schnelltest in den sieben Burgenländischen Impf- und Testzentren (BITZ), in 34 Gemeinden und in 29 öffentliche Apotheken (siehe Liste im Download).
Nähere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung in den sieben BITZ sowie den Gemeinden finden Sie unter www.burgenland.at/coronavirus/coronatest/
Weiters ist es notwendig, sich vor der Einreise über ein elektronisches Formular (https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=15dd7f9c98c24952828eb414c8884f1a&pn=Bd79a61f23f204221b6a75e2117ba455e) registrieren zu lassen. Verpflichtend ist die Registrierung ab 10.02.2021, sie ist aber bereits ab 07.02.2021 möglich.
Die Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen.
Sollte eine elektronische Registrierung nicht möglich sein, muss die Anlage E (deutsch) bzw F (englisch) ausgefüllt und unterschrieben mitgeführt werden.
Die Registrierung ist bei jeder Änderung der anzugebenden Daten der Wohn- oder Aufenthaltsadresse, des Abreisestaates oder –gebietes, des Aufenthaltes während der letzten zehn Tage vor der Einreise, der Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und des ärztlichen Zeugnisses spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.
Es wird empfohlen, rechtzeitig einen Test im Heimatstaat oder in Österreich machen zu lassen sowie sich zu registrieren.
Pendler brauchen daher ab Mittwoch 3 Bestätigungen, die sie bei der Einreise mitführen müssen:
Das negative Testergebnis muss bei der Grenzkontrolle vorgewiesen werden können.
Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Es gibt für alle Dienstnehmer die Möglichkeit, sich in den allgemeinen Teststraßen in den Bezirken gratis testen zu lassen. Die Anmeldungen für die kostenlosen Coronatests in den allgemeinen Teststraßen muss online erfolgen. Dienstnehmer in burgenländischen Betrieben können sich online (https://www.burgenland.at/coronavirus/coronatest/) unter der Adresse des Betriebes unter Angabe der eigenen Sozialversicherungsnummer anmelden. Bei dem Test sind dann die E-Card, Ausdruck des Laufzettels (erhält man bei der Anmeldung zum Coronatest) und die Arbeitgeberbestätigung vorzuweisen.
Wo kann man sich im Burgenland testen lassen?
Im Burgenland werden Covid-19-Antigen-Schnelltest in den sieben Burgenländischen Impf- und Testzentren (BITZ), in 34 Gemeinden und in 29 öffentliche Apotheken (siehe Liste im Download).
Nähere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung in den sieben BITZ sowie den Gemeinden finden Sie unter www.burgenland.at/coronavirus/coronatest/
Weiters ist es notwendig, sich vor der Einreise über ein elektronisches Formular (https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=15dd7f9c98c24952828eb414c8884f1a&pn=Bd79a61f23f204221b6a75e2117ba455e) registrieren zu lassen. Verpflichtend ist die Registrierung ab 10.02.2021, sie ist aber bereits ab 07.02.2021 möglich.
Die Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen.
Sollte eine elektronische Registrierung nicht möglich sein, muss die Anlage E (deutsch) bzw F (englisch) ausgefüllt und unterschrieben mitgeführt werden.
Die Registrierung ist bei jeder Änderung der anzugebenden Daten der Wohn- oder Aufenthaltsadresse, des Abreisestaates oder –gebietes, des Aufenthaltes während der letzten zehn Tage vor der Einreise, der Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und des ärztlichen Zeugnisses spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.
Es wird empfohlen, rechtzeitig einen Test im Heimatstaat oder in Österreich machen zu lassen sowie sich zu registrieren.
Pendler brauchen daher ab Mittwoch 3 Bestätigungen, die sie bei der Einreise mitführen müssen:
- Arbeitgeberbestätigung
- Einreiseregistrierung
- Negativer Covid-Test
Achtung: Kopie der Registrierung bei der Verwendung des Formulars E bzw. F anfertigen
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer teilt mit, dass bei einer Registrierung durch die Verwendung des Formulars E bzw. F eine Kopie und/oder ein Foto (Handy) anzufertigen ist. Da das Original beim erstmaligen Grenzübertritt ab 10.02.2021 an der Grenze abgegeben werden muss, ist bei weiteren Übertritten diese Kopie und/oder das Foto unter Hinweis, dass das Original bereits übergeben wurde, vorzuweisen.
Bei der Online-Registrierung ist die Sendebestätigung lediglich vorzuweisen und nicht abzugeben.
Bei der Online-Registrierung ist die Sendebestätigung lediglich vorzuweisen und nicht abzugeben.
Erstmalige Anmeldung eines Dienstnehmers bei der ÖGK
Wenn man einen Dienstnehmer erstmalig bei der ÖGK anmeldet, dann muss man um eine Sozialversicherungsnummer zu erhalten auch eine diesbezügliche Sozialversicherungsnummernanforderung bei der ÖGK stellen. Wird dieser Antrag am Vormittag gestellt, erhält man die Nummer am nächsten Tag. Wenn man die Anforderung am Nachmittag abschickt, bekommt man die Nummer am übernächsten Tag.
Sollte man die Nummer vorher benötigen, kann man bei der ÖGK vorher schon nachfragen in der Abteilung Sozialversicherungsnummernvergabe um diese dann telefonisch zu erhalten.
Sollte man die Nummer vorher benötigen, kann man bei der ÖGK vorher schon nachfragen in der Abteilung Sozialversicherungsnummernvergabe um diese dann telefonisch zu erhalten.
Klärung: Bewirtschaftung Flächen im benachbarten Ausland
Gem. der COVID-19-Einreiseverordnung § 8 Abs. 1 / 2. sind Landwirte, die Flächen im benachbarten Ausland bewirtschaften, von der Verordnung ausgenommen, und können wie bisher ohne Vorlage einer Registrierung und eines negativen Coronatestes die Grenze passieren.
Nähere Auskünfte bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer- Abt. II
Telefon: 02682 / 702-200
Mag. Michael Kirnbauer und Mag. Marianne Karall
Telefon: 02682 / 702-200
Mag. Michael Kirnbauer und Mag. Marianne Karall