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30.04.2020 | von Tamara Hettlinger
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Einreise auf dem Land- und Luftweg für Schlüsselarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Die Landwirtschaft zählt zum versorgungskritischen Bereich in der aktuellen Corona-Krise. Um die Versorgungssicherheit mit heimischen Lebensmitteln sicherzustellen, braucht es genügend und vor allem geschulte Arbeitskräfte.

Das primäre Ziel der Bundesregierung ist mit der Plattform www.dielebensmittelhelfer.at den wesentlichen Bedarf mit Arbeitskräften, die derzeit in Kurzarbeit oder arbeitslos sind, zu decken.
  • In einigen Bereichen kann der Bedarf nicht zur Gänze mit österreichischen Arbeitskräften gedeckt werden, insbesonders dort wo es um erfahrene Schlüsselarbeitskräfte wie „Partieführer“ oder Personen, die andere Erntehelfer anlernen, geht. 
  • Aufgrund der weitreichenden Maßnahmen und der Einschränkung des Personenverkehrs können viele Schlüsselarbeitskräfte aus dem Ausland nach wie vor nicht nach Österreich einreisen.
                       o Aufgrund der zunehmenden Erntearbeiten verschärft sich die Situation zusehends. 
 
  • Bisher war die Einreise für land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte aus Nicht-Nachbarstaaten sowie Drittstaaten ohne ärztlichem Attest (=negativer Covid-Test) auf dem Landweg nicht möglich.
  • Ein derartiges Attest können die Saisonarbeitskräfte in ihren Heimatländern in den allermeisten Fällen nicht bekommen, daher war die Einreise auf dem Landweg bisher faktisch ausgeschlossen.  
  • Gemeinsam mit den beteiligten Bundesministerien, insbesondere dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, konnten deshalb im Rahmen der gesundheits- bzw. sanitätspolizeilichen Maßnahmen folgende Lösungen erreicht werden:
                   o Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ist es erlaubt, nach  
                      Österreich auf dem Schienenweg oder mit dem Bus einzureisen, sofern der Zug oder Bus
                      ohne weitere planmäßige Haltestellen vom Ausgangsbahnhof zum inländischen Endbahnhof
                      geführt wird.
                  o Diese Personen sind nach der Einreise nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-
                      tägige Quarantäne anzutreten
und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen.
                  o Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ
                     ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden.  
  • Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteht weiterhin die Möglichkeit der „Arbeitsquarantäne“.
                  o Unter Einhaltung strenger Hygienebestimmungen und Auflagen ist es dadurch möglich,
                     dass die Erntehelfer unmittelbar nach ihrer Ankunft am Betrieb die Arbeit aufnehmen 
                     können.  
  • Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte aus den Nachbarstaaten können unter den geltenden Bestimmungen weiterhin als Berufs-Pendler einreisen. Der Nachweis eines negativen Tests auf SARS-CoV-2 ist dafür weiterhin nicht nötig.
  • Auch die Einreise auf dem Luftweg ist für Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft weiterhin möglich.
                   o Die Möglichkeit der Einreise nach Österreich besteht neuerdings auch für land- und
                      forstwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte aus der Ukraine.
                  o Seitens der ukrainischen Behörden besteht aktuell ein generelles Ausreiseverbot. Das 
                     bedeutet, die Ukraine lässt von sich aus keine Arbeitskräfte ausreisen.
                  o Die österreichische Bundesregierung ist dazu mit den ukrainischen Behörden weiterhin in 
                     intensiven lösungsorientierten Gesprächen.

Die oben genannten Neuerungen treten mit 01. Mai 2020 in Kraft.

Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung von Saisonarbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft:

1. Vermittlungsplattform „dielebensmittelhelfer.at“, um Personen, die derzeit in Österreich keine Arbeit haben oder in Kurzarbeit sind, eine Beschäftigung anzubieten und sie zu vermitteln. Es sind bereits 2.500 Personen in Vermittlung oder im Einsatz.
2. Unbegrenzter Zuverdienst neben der Kurzarbeit ist möglich.
3. Tages- und Wochenpendler aus Nachbarstaaten dürfen nach wie vor einreisen – dies hat zu einer massiven Entlastung der Situation geführt.
4. Maximalbeschäftigungsdauer kann für Saisonarbeitskraft von neun Monaten auf zwölf Monate ausgedehnt werden.
5. Automatische Verlängerung der Visa für Saisonarbeitskräfte bei vorliegender Beschäftigungsbewilligung
6. Arbeitsquarantäne möglich – Saisonarbeitskräfte können unter Einhaltung strenger Bestimmungen auch in der Quarantäne am Betrieb arbeiten.
7. Erarbeitung von Sicherheits- und Hygienestandards betreffend die Unterkünfte, der Arbeit im Freiland oder auch in überdachten Bereichen wurden vom Gesundheitsministerium und Landwirtschaftsministerium gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer ausgearbeitet, um die Einreise von Saisonarbeitskräften möglich zu machen. (z.B. aus Rumänien)

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  • Info Einreise auf dem Land- und Luftweg für Schlüsselarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft 20200430
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