22.11.2019 |
von Mag. Patrick Majcen
E-Zustellung ab 1. Jänner 2020 Pflicht
Das "Recht auf elektronischen
Verkehr" für Behörden des
Bundes gilt ab dem 1. Jänner
2020 und verpflichtet auch
Land- und Forstwirte als Unternehmer,
sich beim Unternehmensserviceportal
zu
registrieren
und somit an der
E-Zustellung teilzunehmen.
Das Thema wird bei vielen
Land- und Forstwirten deshalb
schon bekannt sein, da sie
als Teilnehmer an Finanz-Online
benachrichtigt wurden,
dass eine Übernahme ihrer
Daten aus Finanz-Online für
die E-Zustellung im Unternehmensserviceportal
erfolgt.
In Angelegenheiten, in welchen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, wird ab 1. Jänner 2020 die elektronische Zustellung für nahezu alle Unternehmer verpflichtend eingeführt. Von der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung und damit von der Registrierung im Unternehmensserviceportal ausgenommen sind nur jene, die n über keine technischen Voraussetzungen oder keinen Internet- Anschluss verfügen, oder n welche der Teilnahme widersprochen haben und wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze (hier ist die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro bzw. ab 1. Jänner 2020 35.000 Euro gemeint) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
Um sich beim Unternehmensserviceportal zu registrieren, benötigt man eine Handysignatur, eine Bürgerkarte oder die Finanz-Online-Zugangsdaten. Die Registrierung erfolgt unter www.usp.gv.at. Wenn noch keine Handysignatur oder Bürgerkarte vorhanden ist und man sich über die Zugangsdaten von Finanz-Online registriert, ist bei der anschließenden Administrator-Benennung und für die weiteren Dienste und die Aktivierung des "Postkorbs", an welchen die Zustellungen erfolgen, eine Handy- Signatur oder Bürgerkarte erforderlich. Aufgrund der einfacheren Handhabbarkeit wird eine Handy-Signatur empfohlen, welche einfach über Finanz- Online oder bei den Finanzämtern beantragt werden kann.
Ist man beim Unternehmerserviceportal registriert und stehen nach Aktivierung der Handy-Signatur oder Bürgerkarte alle Dienste offen, erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke auf elektronischem Weg. Andererseits können auch Eingaben an die Behörde elektronisch erfolgen.
Die Registrierung und Aktivierung beim Unternehmensserviceportal ist zwar ab 1. Jänner 2020 für die oben genannten Teilnehmer Pflicht. Sollte bis dahin jedoch keine Registrierung erfolgt sein, sind keine Strafen vorgesehen und die Zustellung amtlicher Schriftstücke erfolgt wie bisher postalisch.
In Angelegenheiten, in welchen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, wird ab 1. Jänner 2020 die elektronische Zustellung für nahezu alle Unternehmer verpflichtend eingeführt. Von der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung und damit von der Registrierung im Unternehmensserviceportal ausgenommen sind nur jene, die n über keine technischen Voraussetzungen oder keinen Internet- Anschluss verfügen, oder n welche der Teilnahme widersprochen haben und wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze (hier ist die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro bzw. ab 1. Jänner 2020 35.000 Euro gemeint) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
Um sich beim Unternehmensserviceportal zu registrieren, benötigt man eine Handysignatur, eine Bürgerkarte oder die Finanz-Online-Zugangsdaten. Die Registrierung erfolgt unter www.usp.gv.at. Wenn noch keine Handysignatur oder Bürgerkarte vorhanden ist und man sich über die Zugangsdaten von Finanz-Online registriert, ist bei der anschließenden Administrator-Benennung und für die weiteren Dienste und die Aktivierung des "Postkorbs", an welchen die Zustellungen erfolgen, eine Handy- Signatur oder Bürgerkarte erforderlich. Aufgrund der einfacheren Handhabbarkeit wird eine Handy-Signatur empfohlen, welche einfach über Finanz- Online oder bei den Finanzämtern beantragt werden kann.
Ist man beim Unternehmerserviceportal registriert und stehen nach Aktivierung der Handy-Signatur oder Bürgerkarte alle Dienste offen, erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke auf elektronischem Weg. Andererseits können auch Eingaben an die Behörde elektronisch erfolgen.
Die Registrierung und Aktivierung beim Unternehmensserviceportal ist zwar ab 1. Jänner 2020 für die oben genannten Teilnehmer Pflicht. Sollte bis dahin jedoch keine Registrierung erfolgt sein, sind keine Strafen vorgesehen und die Zustellung amtlicher Schriftstücke erfolgt wie bisher postalisch.