Drüberfahren ist nicht kostenlos

Für Grundeigentümer, die Zufahrten über befestigte Wege zulassen, stellt sich die Frage: Was ist dabei zu beachten und wie viel ist die Inanspruchnahme wert? Die Antwort hängt mit dem Umfang der Wegbenützung und den damit verbundenen Rechten und Pflichten zusammen, die vertraglich geregelt werden sollten.
Wesentliche Inhalte einer vertraglichen Regelung:
Dauer
Eine grundsätzliche Entscheidung sollte gefällt werden, über welchen Zeitraum die Wegerechtseinräumung stattfindet. Dient es nur der vorübergehenden Zufahrt z.B. zu einer Baustelle oder soll dauerhaft zugefahren werden, wie z.B. zu einem Wohnhaus. Im jeweiligen Einzelfall könnte sich der Zeitraum von wenigen Monaten bis zu einer unbegrenzten Dauer erstrecken.
Wer ist berechtigt bzw. verpflichtet?
Der Kreis der Berechtigten und Verpflichteten sollte genau definiert werden. Dabei kann es sich sowohl um einzelne Personen, Personengruppen, Unternehmen, die Liegenschaften auf welche zugefahren oder über die zugefahren werden soll usw. handeln.
Möglichst genaue Definition des Weges
Zumindest der Verlauf des Weges und dessen Breite sind in einem Lageplan einzutragen, welcher dem Vertrag beizulegen ist. Dabei soll der Lageplan einen Bestandteil des Vertrages bilden. Der bei Vertragsabschluss vorhandene Wegezustand ist zu dokumentieren.
Umfang und Zweck der Nutzungsbefugnis
Es sollte geklärt werden, in welchem Umfang der Weg genutzt werden darf. Ist zB nur das Gehen oder auch das Befahren mitumfasst? Ein dezidierter Zweck der Wegnutzung muss definiert werden. Dient der Weg um zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstückes zufahren zu können, ist er für eine Wohnungszufahrt erforderlich, wird er zu einer Zufahrt zu einer Baustelle wie zB zur Erneuerung eines Strommastes oder der Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage benötigt?
Instandhaltung und Haftung
Eine Regelung wer die Instandhaltungskosten zu welchem Anteil trägt und wer diese durchführt ist empfehlenswert. Grundsätzlich sollte jeder für das Ausmaß seiner Nutzung die entsprechenden Kosten tragen. Abweichende Regelungen sind jedoch möglich. Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist die Haftung aufgrund des Wegezustandes die sog. Wegehalterhaftung. Dabei haftet der Halter des Weges wenn jemand getötet, am Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird und der mangelhafte Zustand zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Halter eines Weges ist prinzipiell derjenige, der die Kosten für die Errichtung/Erhaltung trägt, sowie die Verfügungsmacht über diesen hat. Eine Regelung wer für den ordnungsgemäßen Zustand haftet sollte, unbedingt enthalten sein.
Tipp: Bei einer Beanspruchung durch die Mitnutzung eines Weges durch ein Unternehmen, zB um zu einer Baustelle, einer Freiflächenphotovoltaikanlage oder eine andere Grundinanspruchnahme zuzufahren, sind zusätzliche Punkte zu beachten. Hier sollte der Eigentümer des Weges nicht für einen bestimmten Zustand des Weges und für Schäden welche durch die Mitbenützung entstehen haften. Vielmehr könnten Instandhaltungsverpflichtungen auf den Mitbenützer übertragen werden.
Tipp: Bei einer Beanspruchung durch die Mitnutzung eines Weges durch ein Unternehmen, zB um zu einer Baustelle, einer Freiflächenphotovoltaikanlage oder eine andere Grundinanspruchnahme zuzufahren, sind zusätzliche Punkte zu beachten. Hier sollte der Eigentümer des Weges nicht für einen bestimmten Zustand des Weges und für Schäden welche durch die Mitbenützung entstehen haften. Vielmehr könnten Instandhaltungsverpflichtungen auf den Mitbenützer übertragen werden.
Abgeltung
Für die Feststellung des Wertes einer sogenannten Wegerente bei bestehenden Weganlagen ist der Umfang der Inanspruchnahme von wesentlicher Bedeutung. Dabei kommt es darauf an, ob die Beanspruchung mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht (hzGG) erfolgt, oder ob Fahrzeuge über dieser Gewichtskategorie den Weg beanspruchen. Im Falle der Beanspruchung mit Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen hzGG werden Wegerenten in der Höhe von bis zu 500 € je Kilometer und Jahr bzw. 5,00 € je km und Fahrt bezahlt. Für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen hzGG ist darüber hinaus eine Entschädigung bis zu einer Höhe von 5,00 € je Tonne und Kilometer möglich.
Berechnungsbeispiele
- Dauerhafte Zufahrt über zwei Kilometer zu einem Retentionsbauwerk für Wartung und Kontrolltätigkeiten mit Fahrzeugen bis zu 7,5 Tonnen hzGG; Räumung des Retentionsraums statistisch alle 5 Jahre; 1.000 m³ Stein und Geröll; spezifisches Gewicht 2,5 Tonnen je m³.
- Beispielhafte Berechnung der jährlichen Abgeltung: 2 km x 500 € je km + 2.500 Tonnen x 5,00 € / 5 Jahre = 3.500 € je Jahr
- Zufahrt zur Erneuerung eines Hochspannungsmastes über einen Zeitraum von 6 Monaten; Zufahrtslänge 150 Meter mit einer Breite von 6 Metern über eine mehrmähdige Wiese (10 Tonnen Trockenmasseertrag je Hektar und Jahr); Beanspruchungsbreite 10 Meter; Zufahrt mit schweren Fahrzeugen; Tonnage 500 t; Verkehrswert der Liegenschaft 8,00 Euro