Direktzuschuss und Zinsenzuschuss aufgrund der Trockenheit 2018
Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderungen
Um den Direktzuschuss in Anspruch nehmen zu können, müssen zumindest 3 RGVE der Kategorien Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden und 2 ha Grünland und Ackerfutterfläche des landwirtschaftlichen Betriebs in der Gebietskulisse liegen. Der Zuschuss beträgt 50 EUR je RGVE, jedoch maximal für 2 RGVE/ha Grünland, Almfutterfläche und Grünland.
Um den Zinsenzuschuss in Anspruch nehmen zu können, muss der Betriebssitz in der Gebietskulisse liegen. Ein Zinsenzuschuss wird nur für Kredite mit der Darlehenshöhe von € 5.000 bis € 50.000 und einer Laufzeit von ein bis drei Jahren gewährt. Der Darlehensvertrag muss frühestens am 01.10.2018 abgeschlossen worden sein. Darlehensverträge mit einem Zinssatz von mehr als 2,5 % werden nicht gefördert. Im Rahmen des Zuschusses werden 100 % des Barwertes der anfallenden Zinsen ersetzt, allerdings nur bis zu einem Zinssatz von 1,25 %, mit dem der Zinsenzuschuss gedeckelt ist.
Um den Direktzuschuss in Anspruch nehmen zu können, müssen zumindest 3 RGVE der Kategorien Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden und 2 ha Grünland und Ackerfutterfläche des landwirtschaftlichen Betriebs in der Gebietskulisse liegen. Der Zuschuss beträgt 50 EUR je RGVE, jedoch maximal für 2 RGVE/ha Grünland, Almfutterfläche und Grünland.
Um den Zinsenzuschuss in Anspruch nehmen zu können, muss der Betriebssitz in der Gebietskulisse liegen. Ein Zinsenzuschuss wird nur für Kredite mit der Darlehenshöhe von € 5.000 bis € 50.000 und einer Laufzeit von ein bis drei Jahren gewährt. Der Darlehensvertrag muss frühestens am 01.10.2018 abgeschlossen worden sein. Darlehensverträge mit einem Zinssatz von mehr als 2,5 % werden nicht gefördert. Im Rahmen des Zuschusses werden 100 % des Barwertes der anfallenden Zinsen ersetzt, allerdings nur bis zu einem Zinssatz von 1,25 %, mit dem der Zinsenzuschuss gedeckelt ist.
De-minimis-Förderung
Sowohl der Direktzuschuss als auch der Zinsenzuschuss werden als de-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Deshalb ist es notwendig, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Angaben zu den bereits im laufenden Steuerjahr sowie den beiden Steuerjahren davor (2016, 2017 und 2018) gewährten landwirtschaftlichen de-minimis-Beihilfe der Bundesländer und Gemeinden macht. Ob eine Förderung als landwirtschaftliche de-minimis- Beihilfe zu werten ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Schreiben über die Gewährung der Förderung, auf dem die Förderung als landwirtschaftliche de-minimis-Förderung ausgewiesen sein muss. Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit den de-minimis-Förderungen wird angeraten, die jeweilige Gemeinde bzw. das jeweilige Bundesland um Auskunft zu ersuchen.
Ist die beantragte Förderung höher als die Differenz zwischen dem erlaubten Höchstbetrag (€ 15.000) und den in den letzten zwei Steuerjahren und dem laufenden Steuerjahr gewährten de-minimis-Förderungen, wird der noch freie Teilbetrag als Förderung gewährt.
Sowohl der Direktzuschuss als auch der Zinsenzuschuss werden als de-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Deshalb ist es notwendig, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Angaben zu den bereits im laufenden Steuerjahr sowie den beiden Steuerjahren davor (2016, 2017 und 2018) gewährten landwirtschaftlichen de-minimis-Beihilfe der Bundesländer und Gemeinden macht. Ob eine Förderung als landwirtschaftliche de-minimis- Beihilfe zu werten ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Schreiben über die Gewährung der Förderung, auf dem die Förderung als landwirtschaftliche de-minimis-Förderung ausgewiesen sein muss. Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit den de-minimis-Förderungen wird angeraten, die jeweilige Gemeinde bzw. das jeweilige Bundesland um Auskunft zu ersuchen.
Ist die beantragte Förderung höher als die Differenz zwischen dem erlaubten Höchstbetrag (€ 15.000) und den in den letzten zwei Steuerjahren und dem laufenden Steuerjahr gewährten de-minimis-Förderungen, wird der noch freie Teilbetrag als Förderung gewährt.
Beantragung
Die Beantragung der Zuschüsse muss mittels online-Formular über die eAMA-Plattform (abrufbar unter https://www.eama.at) der Agrarmarkt Austria bis zum 30.11.2018 erfolgen. Das Ansuchen kann entweder selbst online direkt bei der Agrarmarkt Austria oder im Wege der Landwirtschaftlichen Bezirksreferate eingebracht werden (entsprechend dem Prozedere, welches schon vom MFA bekannt ist). Für das richtige Ausfüllen steht eine Ausfüllhilfe zur Verfügung.
Für den Zinsenzuschuss muss eine Bankbestätigung hochgeladen werden, ohne die das Ansuchen nicht abgesendet werden kann. Die Bankbestätigung muss ebenso bis 30.11.2018 eingebracht werden, ein Nachreichen ist nicht möglich.
Für den Zinsenzuschuss muss eine Bankbestätigung hochgeladen werden, ohne die das Ansuchen nicht abgesendet werden kann. Die Bankbestätigung muss ebenso bis 30.11.2018 eingebracht werden, ein Nachreichen ist nicht möglich.
Genehmigung
Die Genehmigung der Ansuchen erfolgt durch die zuständigen Förderungsabwicklungsstellen in den Bundesländern.
Insgesamt stehen für den Direktzuschuss 20 Mio. Euro und für den Zinsenzuschuss 1 Mio. Euro zur Verfügung, die zu gleichen Teilen vom Bund und den Ländern finanziert werden. Sollten die beantragten Direktzuschüsse und Zinsenzuschüsse zu einer Überschreitung der Gesamtmittel führen, so werden die aus den Förderungsansuchen ergebenden einzelbetrieblichen Zahlungen aliquot gekürzt.
Insgesamt stehen für den Direktzuschuss 20 Mio. Euro und für den Zinsenzuschuss 1 Mio. Euro zur Verfügung, die zu gleichen Teilen vom Bund und den Ländern finanziert werden. Sollten die beantragten Direktzuschüsse und Zinsenzuschüsse zu einer Überschreitung der Gesamtmittel führen, so werden die aus den Förderungsansuchen ergebenden einzelbetrieblichen Zahlungen aliquot gekürzt.
Auszahlung
Die Verständigung über die Genehmigung des Förderungsansuchens und die Auszahlung der Förderung wird Ende Jänner 2019 über die Agrarmarkt Austria erfolgen.
Sollte ein Förderungsansuchen aufgrund der Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen durch das jeweilige Bundesland abgelehnt werden, sendet die Agrarmarkt Austria ein Ablehnungsschreiben an die Betroffenen.
Allfällige Einsprüche sind an die zuständige Förderungsabwicklungsstelle des jeweiligen Bundeslandes zu richten.
Sollte ein Förderungsansuchen aufgrund der Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen durch das jeweilige Bundesland abgelehnt werden, sendet die Agrarmarkt Austria ein Ablehnungsschreiben an die Betroffenen.
Allfällige Einsprüche sind an die zuständige Förderungsabwicklungsstelle des jeweiligen Bundeslandes zu richten.
Verständigung
Betriebe, deren Sitz in der Betriebskulisse liegt und die Anforderungen (zumindest 3 RGVE der Kategorien Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden und 2 ha Grünland und Ackerfutterfläche) erfüllen, werden über die Burgenländische Landwirtschaftskammer verständigt. Weitere Informationen können beim zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat erfragt werden.