Die Steuererklärungen für 2022
Ein Land- und Forstwirt hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr jedenfalls dann abzugeben, wenn er vom Finanzamt aufgefordert wird (etwa durch Zusendung von Formularen) oder das Einkommen im Jahr 2022 mehr als 11.000 Euro betragen hat. Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommensteuererklärung zumindest dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte (z.B. Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Funktionärsentschädigungen) insgesamt mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen 12.000 Euro überstiegen hat.
Die Steuererklärungen in Papierform sind - sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind - grundsätzlich bis längstens Ende April 2023 dem Finanzamt zu übermitteln. Da der 30. April 2023 auf einen Sonntag fällt, ist das Ende der Abgabefrist der 2. Mai 2023. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (nichtselbständiger Nebenerwerb, Bauernpensionisten). In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich. Bei Übermittlung der Steuererklärung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis Ende Juni 2023.
Das BMF stellt diverse Ausfüllhilfen zur Verfügung:
- E 2 - Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung (E 1) für 2022
- E 6-Erl - Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2022 und insbesondere der Beilage E 6c
- U 1a - Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung für 2022
Die Landwirtschaftskammern haben zur Unterstützung eine Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte zusammengestellt, die als Download und zum Online-Blättern zur Verfügung steht (siehe Downloads und Links zum Thema).
WAS IST NEU BEI DER VERANLAGUNG FÜR 2022?
Teuerungsabsetzbetrag bei Veranlagung 2022
Für Berufstätige sowie Pensionsbezieher mit geringerem Einkommen wurde einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro eingeführt. Der Absetzbetrag unterliegt bestimmten Einschleifregelungen, das heißt er steht bis zu einem gewissen Einkommen in voller Höhe zu und reduziert sich ab einem gewissen Einkommen gleichmäßig einschleifend auf Null. Ergibt sich unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages für das Jahr 2022 eine Einkommensteuer unter null Euro, kommt es zu einer entsprechenden SV-Rückerstattung.
Öko-Sonderausgabenpauschale ab Veranlagung 2022
Absetzbarkeit von Ausgaben im privaten Bereich im Zusammenhang mit dem Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z.B. Fernwärme, Solarnutzung) sowie der umfassenden thermischen Sanierung von Gebäuden. Diese spezielle Sonderausgabe kann jedoch im Jahr 2022 nur geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag nach dem 1. April 2022 eingebracht und die Förderung nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt wurde.
Grundfreibetrag
Der im Rahmen der pauschalierten Gewinnermittlung abzugsfähige Grundfreibetrag wurde von 13% (maximal 3.900 Euro) auf 15% (maximal 4.500 Euro) erhöht.
Einkommensteuerbefreiung für PV-Kleinanlagen ab Veranlagung 2022
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Die Befreiung bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 wurde sowohl der Familienbonus Plus als auch der Kindermehrbetrag erhöht.
Förderungsmaßnahmen nach dem Waldfondsgesetz
Mit dem Waldfondsgesetz und der dazu ergangenen Sonderrichtlinie der ehemaligen Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wurden wesentliche Schritte zur Abgeltung von aktuellen Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter Wälder und zur Stärkung der Verwendung des nachhaltig produzierten und nachwachsenden Rohstoffes Holz gesetzt. Die steuerliche Beurteilung der Förderungsmaßnahmen nach dem Waldfondsgesetz finden Sie auf Seite 27 der Ausfüllanleitung.
Befristete Covid 19-Sonderregelung bei Getränkeumsätzen
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie entfiel für umsatzsteuerlich pauschalierte Buschenschanken/Almausschank im Zeitraum von 01. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 die Zusatzsteuer. Diese Sonderregelung gilt ab der Veranlagung für das Jahr 2022 nicht mehr.