05.02.2020 |
von Mag. Marion Böck, LL.M.
Die Steuererklärungen für 2019
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Ein Land- und Forstwirt hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr jedenfalls dann abzugeben, wenn er vom Finanzamt aufgefordert wird (etwa durch Zusendung von Formularen) oder das Einkommen im Jahr 2019 mehr als 11.000 Euro betragen hat. Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommensteuererklärung zumindest dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte (z.B. Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Funktionärsentschädigungen) insgesamt mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen 12.000 Euro überstiegen hat.
Die Steuererklärungen in Papierform sind - sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind - grundsätzlich bis längstens Ende April 2020 dem Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (nichtselbständiger Nebenerwerb, Bauernpensionisten). In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich. Bei Übermittlung der Steuererklärung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis Ende Juni 2020.
Die Steuererklärungen in Papierform sind - sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind - grundsätzlich bis längstens Ende April 2020 dem Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (nichtselbständiger Nebenerwerb, Bauernpensionisten). In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich. Bei Übermittlung der Steuererklärung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis Ende Juni 2020.
Das BMF stellt diverse Ausfüllhilfen zur Verfügung:
- E 2 - Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung (E 1) für 2019
- E 6-Erl - Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2019 und insbesondere Beilage E 6c
- U 1a - Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung für 2019
Die Landwirtschaftskammern haben zur Unterstützung eine Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte zusammengestellt, die als Download zur Verfügung steht.
Was ist neu bei der Veranlagung für 2019?
Kindermehrbetrag
Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten ab der Veranlagung für das Jahr 2019 einen Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro jährlich pro Kind. Zu den Voraussetzungen und zur Geltendmachung siehe Seite 10f der Ausfüllanleitung.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab der Veranlagung 2019 Ihre Steuerlast direkt reduziert. Wird kein Einkommen über 11.000 Euro erzielt, ist keine Einkommensteuer zu leisten und damit besteht auch kein Anspruch auf den Familienbonus Plus. Erzielt ein pauschalierter Land- und Forstwirt aus all seinen steuerpflichtigen Tätigkeiten ein Einkommen über 11.000 Euro, so kann er den Familienbonus Plus beantragen. Zu den Voraussetzungen und zur Geltendmachung siehe Seite 20f der Ausfüllanleitung.
Abzugsteuer für Leitungsentschädigungen
Einkünfte, die für die Einräumung eines Leitungsrechtes von einem Infrastrukturbetreiber aus den Bereichen Strom, Gas, Erdöl und Fernwärme bezogen worden sind (§ 107 EStG) unterliegen seit dem Kalenderjahr 2019 einer Abzugsteuer von 10%. Mit der Abzugsteuer ist die Einkommensteuer abgegolten. Daher müssen Sie diese Zahlungen in Ihre Einkommensteuererklärung nicht aufnehmen. Eine Berücksichtigung zum allgemeinen Steuertarif ist aber auf Antrag möglich (Regelbesteuerungsoption, siehe Seite 14f der Ausfüllanleitung).
Die einbehaltene Abzugsteuer wird vom Infrastrukturbetreiber direkt an das Finanzamt abgeführt. Der Infrastrukturbetreiber meldet bis zum 15. Februar 2020 die Entschädigungsempfänger des Jahres 2019 samt den jeweiligen Steuerbeträgen an das Finanzamt.
USt: Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung (Umsatzsteuer-Optionsantrag)
Ab 1. Jänner 2020 haben ust-pauschalierte Land- und Forstwirte die Möglichkeit, die Regelbesteuerung auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen. In diesem Fall hat der Landwirt mit der Optionserklärung zeitgleich die Umsatzsteuererklärung (U1 2019) als regelbesteuerter Betrieb einzureichen.