02.06.2020 |
von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
COVID-19: Überschreitung der 33.000 Euro-Grenze bei Direktvermarktung
Bäuerliche Direktvermarkter bemerkten eine verstärkte Nachfrage bei Lebensmitteln vom Bauernhof. Es ist daher nicht auszuschließen, dass einige Direktvermarkter im Jahr 2020 rasch die 33.000 Euro-Grenze überschreiten werden. Eine Umstellung auf gewerbliche Direktvermarktung, insbesondere aufgrund der umsatzsteuerlichen Pflichten, würde die Betriebe vor große Herausforderungen stellen, die vermutlich ohne diese außergewöhnlichen Umstände kein Thema gewesen wären.
Pauschalierungsverordnung
Die LuF-Pauschalierungsverordnung normiert eine Grenze von 33.000 Euro, die bei einer Be- und/oder Verarbeitung als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt. Die Verordnung sieht jedoch keine Möglichkeit der Überschreitung dieser Grenze vor.
In den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) ist in Randzahl (Rz) 4203 folgende Ausnahmebestimmung vorgesehen: Führen vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare außergewöhnliche Umstände (z.B. außergewöhnlicher Windbruch, außergewöhnliche Schneefälle) dazu, dass die Einnahmen aus dem Nebenerwerb das Ausmaß der in den vergangenen Jahren durchschnittlich erzielten Einnahmen übersteigen, liegen ungeachtet dieses Einnahmenzuwachses weiterhin Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb vor.
In den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) ist in Randzahl (Rz) 4203 folgende Ausnahmebestimmung vorgesehen: Führen vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare außergewöhnliche Umstände (z.B. außergewöhnlicher Windbruch, außergewöhnliche Schneefälle) dazu, dass die Einnahmen aus dem Nebenerwerb das Ausmaß der in den vergangenen Jahren durchschnittlich erzielten Einnahmen übersteigen, liegen ungeachtet dieses Einnahmenzuwachses weiterhin Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb vor.
Antwort des BMF (Bundesministerium für Finanzen)
Auf Anregung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich wurde von der Landwirtschaftskammer Österreich eine Anfrage an das BMF übermittelt und das Ministerium hat wie folgt Stellung genommen:
Nach Ansicht des BMF rechtfertigt die durch COVID-19 ausgelöste Krise eine analoge Anwendung dieser Bestimmung (in RZ 4203) mit folgender Maßgabe:
Nach Ansicht des BMF rechtfertigt die durch COVID-19 ausgelöste Krise eine analoge Anwendung dieser Bestimmung (in RZ 4203) mit folgender Maßgabe:
- Das Überschreiten der Grenze im Jahr 2020 darf ausschließlich auf eine erhöhte Nachfrage infolge der COVID-19-Krise in einem Zeitraum, zu dem die Versorgung auf dem Lebensmittelmarkt eingeschränkt war (16. März bis 1. Mai 2020), zurückzuführen sein. Dies ist durch einen Vergleich mit den Aufzeichnungen des Vorjahres darzulegen.
- Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für das Jahr 2020 und begründet keinerlei Ansprüche auf eine darüberhinausgehende Wirkung.
Die krisenbedingte Überschreitungsmöglichkeit der 33.000 Euro-Grenze stellt eine spürbare steuerliche Entlastung für die betroffenen Direktvermarkter dar.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem Bundesland.