12.05.2020 |
von Tamara Hettlinger
Corona-Kurzarbeit: ACHTUNG (Update 13.05.2020)! Kurzarbeit: Corona-Kurzarbeit: Mit Antrag auf Kurzarbeit-Verlängerung noch zuwarten. 4-Wochen Frist wurde vorerst ausgesetzt. / Ablauf/Abwicklung NEUES VERKÜRZTES VERFAHREN
Corona Kurzarbeit - update: LBG News vom 13.05.2020
Die Corona-Kurzarbeit konnte rückwirkend mit 1. März 2020 für vorerst maximal drei Monate beantragt werden. Daher läuft die erste Kurzarbeitsperiode je nach tatsächlichem Kurzarbeitsbeginn im Unternehmen in den nächsten Wochen aus. Besteht im Unternehmen ein Bedarf an einer Verlängerung der Kurzarbeit, so sieht die Kurzarbeitsrichtlinie (KUA-Richtlinie) vor, dass vom Unternehmen eine Verlängerung vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase beantragt werden muss, inklusive einer neuen Sozialpartnervereinbarung.
Die WKO informiert nun, dass aktuell für eine Verlängerung der Kurzarbeit über Ende Mai 2020 hinaus über eine neue Sozialpartnervereinbarung verhandelt wird. Daher wird empfohlen, mit Verlängerungsanträgen für die Kurzarbeit noch zuzuwarten. Die Frist, wonach die Verlängerung vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase bekannt gegeben werden muss, wird derzeit ausgesetzt.
Nähere Informationen erhalten Sie unter nachfolgendem Link: https://www.lbg.at/servicecenter/lbg_steuertipps_praxis/corona_kurzarbeit_mit_antrag_auf_kurzarbeit_verlängerung_noch_zuwarten_/index_ger.html
Die WKO informiert nun, dass aktuell für eine Verlängerung der Kurzarbeit über Ende Mai 2020 hinaus über eine neue Sozialpartnervereinbarung verhandelt wird. Daher wird empfohlen, mit Verlängerungsanträgen für die Kurzarbeit noch zuzuwarten. Die Frist, wonach die Verlängerung vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase bekannt gegeben werden muss, wird derzeit ausgesetzt.
Nähere Informationen erhalten Sie unter nachfolgendem Link: https://www.lbg.at/servicecenter/lbg_steuertipps_praxis/corona_kurzarbeit_mit_antrag_auf_kurzarbeit_verlängerung_noch_zuwarten_/index_ger.html
Einbringung
Das Verfahren zur Einbringung wurde mit 1. April vereinfacht. Bitte beachten Sie die notwendigen Schritte zur Einbringung der Corona-Kurzarbeit und halten Sie die im folgenden Download vorgeschriebene Vorgangsweise ein – das garantiert eine möglichst schnelle und effektive Abwicklung: siehe PDF im Download "03.04.2020_Handlungsanleitung_Corona_Kurzarbeit_für LW_FW_Betriebe"!
(NEUES VERKÜRZTES VERFAHREN AUF SEITE 2)
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe und die Sozialpartnervereinbarung ist immer bei der AMS-(Landes)Geschäftsstelle, die für den Unternehmensstandort zuständig ist, einzubringen, per eAMS-Konto, per E-Mail (grundsätzlich als PDF mit möglichst kleiner Dateigröße) oder per Post.
AMS E-Mail und Postadressen für die Einbringung des Antrags auf Kurzarbeitsbeihilfe im Burgenland:
AMS Eisenstadt: sfu.eisenstadt@ams.at - Ödenburger Straße 4, 7000 Eisenstadt
AMS Jennersdorf: sfu.jennersdorf@ams.at - Hauptstraße 27, 8380 Jennersdorf
AMS Mattersburg: sfu.mattersburg@ams.at - Mozartgasse 2, 7210 Mattersburg
AMS Neusiedl/See: sfu.neusiedl@ams.at - Wiener Straße 15, 7100 Neusiedl/See
AMS Oberpullendorf: sfu.oberpullendorf@ams.at - Spitalstraße 26, 7350 Oberpullendorf
AMS Oberwart: sfu.oberwart@ams.at - Evangelische Kirchengasse 1a, 7400 Oberwart
AMS Stegersbach: sfu.stegersbach@ams.at
Mitgliedern der Bgld Landwirtschaftskammer wird empfohlen, bei Einbringung per E-Mail office@lk-bgld.at in cc zu setzen, damit die Sozialpartnerzustimmung möglichst einfach abgewickelt werden kann.
(NEUES VERKÜRZTES VERFAHREN AUF SEITE 2)
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe und die Sozialpartnervereinbarung ist immer bei der AMS-(Landes)Geschäftsstelle, die für den Unternehmensstandort zuständig ist, einzubringen, per eAMS-Konto, per E-Mail (grundsätzlich als PDF mit möglichst kleiner Dateigröße) oder per Post.
AMS E-Mail und Postadressen für die Einbringung des Antrags auf Kurzarbeitsbeihilfe im Burgenland:
AMS Eisenstadt: sfu.eisenstadt@ams.at - Ödenburger Straße 4, 7000 Eisenstadt
AMS Jennersdorf: sfu.jennersdorf@ams.at - Hauptstraße 27, 8380 Jennersdorf
AMS Mattersburg: sfu.mattersburg@ams.at - Mozartgasse 2, 7210 Mattersburg
AMS Neusiedl/See: sfu.neusiedl@ams.at - Wiener Straße 15, 7100 Neusiedl/See
AMS Oberpullendorf: sfu.oberpullendorf@ams.at - Spitalstraße 26, 7350 Oberpullendorf
AMS Oberwart: sfu.oberwart@ams.at - Evangelische Kirchengasse 1a, 7400 Oberwart
AMS Stegersbach: sfu.stegersbach@ams.at
Mitgliedern der Bgld Landwirtschaftskammer wird empfohlen, bei Einbringung per E-Mail office@lk-bgld.at in cc zu setzen, damit die Sozialpartnerzustimmung möglichst einfach abgewickelt werden kann.
Dazuverdienen während der Kurzarbeit
• Wer jetzt in Kurzarbeit ist und in der arbeitsfreien Zeit etwas dazuverdienen möchte, kann das tun. Zum Beispiel als Erntehelfer, die jetzt dringend gebraucht werden.
• Wir bitten daher Personen in Kurzarbeit, in versorgungskritischen Bereichen wie der Lebensmittelerzeugung mitzuhelfen. Mit der Plattform www.dielebensmittelhelfer.at/ bringen wir Arbeitskräfte und Betriebe zusammen.
• Neben der Kurzarbeit ist ein Zuverdienst unbeschränkt möglich.
• Es sind die regulären Abgaben und Steuern zu zahlen.
• Wir empfehlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mit dem ursprünglichen Arbeitgeber zu klären, welche Tätigkeit sich zeitlich mit der Kurzarbeit gut vereinbaren lässt.
• Wir bitten daher Personen in Kurzarbeit, in versorgungskritischen Bereichen wie der Lebensmittelerzeugung mitzuhelfen. Mit der Plattform www.dielebensmittelhelfer.at/ bringen wir Arbeitskräfte und Betriebe zusammen.
• Neben der Kurzarbeit ist ein Zuverdienst unbeschränkt möglich.
• Es sind die regulären Abgaben und Steuern zu zahlen.
• Wir empfehlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mit dem ursprünglichen Arbeitgeber zu klären, welche Tätigkeit sich zeitlich mit der Kurzarbeit gut vereinbaren lässt.
Betriebe dürfen neue Saisoniers suchen:
• Viele Saisoniers können aufgrund der derzeitigen Reisebeschränkungen nicht nach Österreich kommen.
• Wir regeln mit einem Erlass, dass Betriebe, die jetzt neue Bewilligungen beantragen, diese auch bekommen.
• Zeitlich begrenzte Überschreitungen der Kontingente sind zulässig.
• Jobbörsen, die in der Regel stattfinden müssen, können aufgrund der derzeitigen Situation entfallen.
• Arbeitgeber werden gebeten, bekanntzugeben, welche Bewilligungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weil der Saisonier nicht einreisen kann.
• Wir regeln mit einem Erlass, dass Betriebe, die jetzt neue Bewilligungen beantragen, diese auch bekommen.
• Zeitlich begrenzte Überschreitungen der Kontingente sind zulässig.
• Jobbörsen, die in der Regel stattfinden müssen, können aufgrund der derzeitigen Situation entfallen.
• Arbeitgeber werden gebeten, bekanntzugeben, welche Bewilligungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weil der Saisonier nicht einreisen kann.